URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
19. September 2013 ( *1 )
„Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 — Insolvenzverfahren — Art. 24 Abs. 1 — Leistung ‚an einen Schuldner …, über dessen Vermögen … ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist‘ — Zahlung an einen Gläubiger dieses Schuldners“
In der Rechtssache C‑251/12
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal de commerce de Bruxelles (Belgien) mit Entscheidung vom 14. Mai 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Mai 2012, in dem Verfahren
Christian Van Buggenhout und Ilse Van de Mierop als Konkursverwalter der Grontimmo SA
gegen
Banque Internationale à Luxembourg SA
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter), der Richter E. Jarašiūnas und A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader sowie des Richters C. G. Fernlund,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2013,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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von Rechtsanwalt C. Van Buggenhout und Rechtsanwältin I. Van de Mierop als Konkursverwalter der Grontimmo SA, vertreten durch sich selbst und durch C. Dumont de Chassart, avocat, |
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der Banque Internationale à Luxembourg SA, vertreten durch V. Horsmans, avocat, |
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der belgischen Regierung, vertreten durch M. Grégoire, M. Jacobs, L. Van den Broeck und C. Halleux als Bevollmächtigte, |
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der deutschen Regierung, vertreten durch J. Kemper und T. Henze als Bevollmächtigte, |
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der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und B. Beaupère-Manokha als Bevollmächtigte, |
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der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und S. Duarte Afonso als Bevollmächtigte, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin als Bevollmächtigten, |
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. Mai 2013
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1). |
2 |
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Rechtsanwalt Van Buggenhout und Rechtsanwältin Van de Mierop als Konkursverwalter der Grontimmo SA (im Folgenden: Grontimmo) gegen die Banque Internationale à Luxembourg SA (im Folgenden: BIL) über eine Klage gegen die Letztgenannte auf Rückzahlung eines von dieser an einen Gläubiger von Grontimmo gezahlten Betrags an die von diesen Konkursverwaltern verwaltete Masse. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 |
Die Erwägungsgründe 4, 23 und 30 der Verordnung Nr. 1346/2000 lauten:
…
…
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4 |
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 bestimmt: „Diese Verordnung gilt für Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben.“ |
5 |
Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 bestimmt: „Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird …“ |
6 |
Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 sieht vor: „Auf Antrag des Verwalters ist in jedem anderen Mitgliedstaat der wesentliche Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung und gegebenenfalls der Entscheidung über eine Bestellung … zu veröffentlichen. …“ |
7 |
Art. 24 der Verordnung Nr. 1346/2000 lautet: „(1) Wer in einem Mitgliedstaat an einen Schuldner leistet, über dessen Vermögen in einem anderen Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, obwohl er an den Verwalter des Insolvenzverfahrens hätte leisten müssen, wird befreit, wenn ihm die Eröffnung des Verfahrens nicht bekannt war. (2) Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung nach Artikel 21, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung nicht bekannt war. Erfolgt die Leistung nach der Bekanntmachung gemäß Art. 21, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung bekannt war.“ |
Belgisches Recht
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Im belgischen Recht regelt sich der Konkurs nach dem Konkursgesetz vom 8. August 1997. |
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Art. 14 dieses Gesetzes bestimmt, dass jedes Konkurseröffnungsurteil ab der Verkündung gegen Vorlage der Urschrift vorläufig vollstreckbar ist, dass es am Tag seiner Verkündung um 0.00 Uhr rechtswirksam wird und seine volle Wirkung ab diesem Zeitpunkt entfaltet. |
10 |
Art. 16 des Konkursgesetzes sieht vor, dass „[a]b dem Tag des Konkurseröffnungsurteils … dem Konkursschuldner von Rechts wegen die Verwaltung der Gesamtheit seiner Güter entzogen [wird], sogar derer, die ihm zufallen könnten, während er sich im Konkurs befindet“. |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
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Grontimmo ist eine Bauträgergesellschaft mit Sitz in Antwerpen (Belgien). Am 11. Mai 2006 wurde beim Tribunal de commerce de Bruxelles die Eröffnung eines Konkursverfahrens über ihr Vermögen beantragt. |
12 |
Am 22. und am 24. Mai 2006 wurden von zwei Schuldnergesellschaften von Grontimmo zwei Schecks mit einem Gesamtwert von 1400000 Euro zu ihren Gunsten ausgestellt. |
13 |
Am 29. Mai 2006 nahm die Jahreshauptversammlung von Grontimmo den Rücktritt der Direktoren an und ernannte mit Wirkung von diesem Zeitpunkt neue Direktoren, alle mit Wohnsitz in Südafrika. Am selben Tag erwarb Grontimmo eine Kaufoption in Höhe von 1400000 Euro von der Kostner Development Inc. (im Folgenden: Kostner), einer am 29. März 2006 gegründeten Gesellschaft mit Sitz in Panama. |
14 |
Am 31. Mai und am 22. Juni 2006 eröffnete Grontimmo zwei Konten bei der Dexia Banque Internationale à Luxembourg, jetzt BIL. Die beiden Schecks mit einem Gesamtwert von 1400000 Euro wurden zunächst dem ersten Konto gutgeschrieben, und der Betrag wurde sodann auf das zweite Konto überwiesen. |
15 |
Am 2. Juni 2006 erteilten die neuen Direktoren von Grontimmo der Dexia Banque Internationale à Luxembourg den schriftlichen Auftrag, einen Bankscheck in Höhe von 1400000 Euro zugunsten von Kostner auszustellen. |
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Am 4. Juli 2006 wurde mit Urteil des Tribunal de commerce de Bruxelles, mit dem Grontimmo die Verwaltung der Gesamtheit ihrer Güter von Rechts wegen ab der ersten Stunde dieses Tages entzogen wurde, das Konkursverfahren über das Vermögen dieser Gesellschaft eröffnet. Dieses Urteil wurde am 14. Juli 2006 im Moniteur belge veröffentlicht, jedoch nicht im Journal officiel du Grand-Duché de Luxembourg. |
17 |
Am 5. Juli 2006 stellte die Dexia Banque Internationale à Luxembourg in Ausführung des Auftrags vom 2. Juni 2006 zur Bezahlung der Kaufoption von Kostner einen Scheck über 1400000 Euro zugunsten dieser Gesellschaft aus und löste ihn ein. |
18 |
Am 21. September 2006 verlangten die Konkursverwalter von Grontimmo von der Dexia Banque Internationale à Luxembourg die sofortige Rückzahlung dieses Betrags und machten zur Begründung geltend, dass diese Zahlung unter Verletzung des gegenüber der Konkursschuldnerin erfolgten Vermögensbeschlags vorgenommen worden sei und der Konkursmasse nicht entgegengehalten werden könne, da sie nach der Eröffnung des Konkursverfahrens erfolgt sei. Die Dexia Banque Internationale à Luxembourg verweigerte die Rückzahlung des entsprechenden Betrags mit der Begründung, dass sie von dem Insolvenzverfahren keine Kenntnis gehabt habe und sich auf Art. 24 der Verordnung Nr. 1346/2000 berufen könne. |
19 |
Nachdem alle Versuche zur gütlichen Wiedereinziehung vergeblich geblieben waren, erhoben die Konkursverwalter von Grontimmo mit Klageschrift vom 2. August 2010 die Klage, mit der das Ausgangsverfahren eingeleitet wurde. |
20 |
Das vorlegende Gericht fragt sich, ob sich die BIL auf Art. 24 der Verordnung Nr. 1346/2000 berufen kann, insbesondere deshalb, weil im vorliegenden Fall die Konkursverwalter von Grontimmo in Luxemburg keine Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser Gesellschaft veranlasst hätten und von einer Bank eines Mitgliedstaats nicht mit Recht verlangt werden könne, dass sie täglich prüfe, ob über das Vermögen ihrer Kunden aus anderen Mitgliedstaaten kein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. |
21 |
Daher hat das Tribunal de commerce de Bruxelles beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Wie sind die Worte „Leistung an den Schuldner“ in Art. 24 der Verordnung Nr. 1346/2000 auszulegen? Sind diese Worte dahin auszulegen, dass eine Zahlung mit einzubeziehen ist, die an einen Gläubiger des in Konkurs geratenen Schuldners auf dessen Verlangen geleistet wurde, wenn die Partei, die dieser Zahlungsverpflichtung für Rechnung und zugunsten des in Konkurs geratenen Schuldners nachgekommen ist, dies in Unkenntnis eines Konkursverfahrens getan hat, das in einem anderen Mitgliedstaat über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist? |
Zur Vorlagefrage
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Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 24 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass eine Zahlung, die im Auftrag eines Schuldners, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, an einen Gläubiger dieses Schuldners erfolgt ist, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfasst werden kann. |
23 |
Vorab ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1346/2000 zwar u. a. Kollisionsnormen zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2012, ERSTE Bank Hungary, C‑527/10, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), dass Art. 24 dieser Verordnung jedoch nicht zu diesen Kollisionsnormen zählt, sondern eine materiell‑rechtliche Bestimmung darstellt, die in jedem Mitgliedstaat unabhängig von der lex concursus anwendbar ist. Mit der vorgelegten Frage wird Auskunft nur darüber begehrt, ob eine Zahlung, wie sie die Dexia Banque Internationale à Luxembourg im Auftrag von Grontimmo an Kostner vorgenommen hat, unter Art. 24 Abs. 1 fällt, wonach, wer in einem Mitgliedstaat an einen Schuldner leistet, über dessen Vermögen in einem anderen Mitgliedstaat eine Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, obwohl er an den Verwalter des Insolvenzverfahrens hätte leisten müssen, befreit wird, wenn ihm die Eröffnung des Verfahrens nicht bekannt war. |
24 |
Zur Beantwortung dieser Frage ist, wie von allen Betroffenen, die Erklärungen abgegeben haben, ausgeführt wurde, zu prüfen, ob der Begriff der Leistung „an“ einen Schuldner, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nur Zahlungen oder andere Leistungen an den insolventen Schuldner oder auch Zahlungen oder andere Leistungen an einen Gläubiger dieses Schuldners umfasst. |
25 |
Rechtsanwalt Van Buggenhout und Rechtsanwältin Van de Mierop, die französische Regierung und die Europäische Kommission vertreten die Ansicht, dass der erwähnte Begriff eine Zahlung an einen Gläubiger des Insolvenzschuldners nicht umfasse. Dagegen meinen die BIL sowie die belgische, die deutsche und die portugiesische Regierung, dass eine solche Situation unter diesen Begriff falle. |
26 |
Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts sowohl ihr Wortlaut und ihr Ziel als auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil vom 4. Mai 2010, TNT Express Nederland, C-533/08, Slg. 2010, I-4107, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
27 |
Ferner darf der Text einer Bestimmung wegen der Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung der Unionsverordnungen im Fall von Zweifeln nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss vielmehr unter Berücksichtigung ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen ausgelegt und angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Eschig, C-199/08, Slg. 2009, I-8295, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
28 |
Was zum einen den Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 angeht, erfasst nach dem gewöhnlichen Sinn des Wortes „an“ eine Leistung an eine Person, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, a priori nicht die Situation, in der eine Leistung im Auftrag dieser Person an einen ihrer Gläubiger erfolgt. Nach dem gewöhnlichen Wortsinn bedeutet dieses Wort nämlich nur, dass eine Leistung zugunsten dieser Person erfolgt, wie insbesondere die Fassungen dieser Bestimmung in spanischer („a favor de“), englischer („for the benefit of“), italienischer („a favore del“), niederländischer („ten voordelen van“) und portugiesischer Sprache („a favor de“) belegen. |
29 |
Im Übrigen ergibt sich aus dem 30. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 insbesondere in der deutschen („Zum Schutz solcher Personen, die … eine Zahlung an den Schuldner leisten“), der englischen („In order to protect such persons who make a payment to the debtor“) und der schwedischen Fassung („För att skydda sådana personer som infriar en skuld hos gäldenären“), dass Art. 24 Abs. 1 dieser Verordnung speziell auf die Situation einer „Zahlung“ an den Insolvenzschuldner abstellt. |
30 |
Ferner müsste nach Art. 24 Abs. 1 die an den Insolvenzschuldner erfolgte Leistung an den Verwalter des Insolvenzverfahrens zu leisten gewesen sein. Aus dieser Klarstellung ergibt sich eindeutig, dass sich dieser Artikel auf die Forderungen des Insolvenzschuldners bezieht, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Masseforderungen geworden sind. |
31 |
Diese Umstände erlauben den Schluss, dass nach dem Wortlaut der Bestimmung, um deren Auslegung ersucht wird, die mit dieser Bestimmung geschützten Personen die Schuldner des Insolvenzschuldners sind, die entweder unmittelbar oder mittelbar gutgläubig an diesen leisten. |
32 |
Der Umstand, dass es sich im Ausgangsverfahren um eine Bank handelt, die im Auftrag und für Rechnung des Insolvenzschuldners die in Rede stehende Zahlung getätigt hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Selbst wenn die Bank eine vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Insolvenzschuldner erfüllt hat, hat sie nämlich nicht im Sinne von Art. 24 der Verordnung Nr. 1346/2000 „an“ diesen geleistet, da dieser Schuldner nicht der Empfänger dieser Zahlung war. |
33 |
Was zum anderen das Ziel von Art. 24 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 und der Regelung, zu der dieser Artikel gehört, angeht, ergibt sich aus dem 30. Erwägungsgrund dieser Verordnung, dass es dieser Artikel erlaubt, bestimmte Situationen, die im Widerspruch zu der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschaffenen neuen Sachlage stehen, von der Kontrolle durch den Insolvenzverwalter auszunehmen. |
34 |
Insbesondere erlaubt es Art. 24 Abs. 1, dass die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unmittelbar anerkannt wird, indem er es zulässt, dass die Masse um Forderungen des Insolvenzschuldners verringert wird, wenn diese von seinen Schuldnern ihm gegenüber gutgläubig erfüllt werden. |
35 |
Diese Bestimmung darf jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass sie es zulässt, dass die Masse auch um Vermögensgegenstände verringert wird, die der Insolvenzschuldner Gläubigern schuldet. Bei einer solchen Auslegung könnte der Insolvenzschuldner nämlich dadurch, dass er von Dritten, die keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben, Verpflichtungen, die er gegenüber einem Gläubiger hat, erfüllen lässt, Vermögensgegenstände aus der Masse auf diesen Gläubiger verlagern und damit eines der Hauptziele der Verordnung Nr. 1346/2000 vereiteln, nämlich das in ihrem viertem Erwägungsgrund aufgeführte Ziel, zu verhindern, dass es für die Parteien vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine verbesserte Rechtsstellung anzustreben. |
36 |
Aus allen diesen Erwägungen zum Wortlaut und zum Ziel von Art. 24 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000, dem Zusammenhang dieser Bestimmung und den mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Zielen ergibt sich, dass eine Situation wie diejenige des Ausgangsverfahrens, in der der Insolvenzschuldner mittelbar an einen seiner Gläubiger geleistet hat, nicht vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfasst wird. |
37 |
Allerdings führt der Umstand, dass Art. 24 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 auf eine Situation wie diejenige des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar ist, nicht ohne Weiteres zur Verpflichtung der betreffenden Bank, den streitigen Betrag an die Insolvenzmasse zurückzuzahlen. Die Frage einer möglichen Haftung dieser Bank regelt sich nach dem anwendbaren nationalen Recht. |
38 |
Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 24 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass eine Zahlung, die im Auftrag eines Schuldners, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, an einen Gläubiger dieses Schuldners erfolgt ist, nicht vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfasst wird. |
Kosten
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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: |
Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass eine Zahlung, die im Auftrag eines Schuldners, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, an einen Gläubiger dieses Schuldners erfolgt ist, nicht vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfasst wird. |
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.