Rechtssache C‑180/12

Stoilov i Ko EOOD

gegen

Nachalnik na Mitnitsa Stolichna

(Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad)

„Vorabentscheidungsersuchen — Wegfall einer Rechtsgrundlage der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Entscheidung — Keine Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen — Erledigung“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. Oktober 2013

Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden – Aufhebung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Entscheidung – Gegenstandslose Fragen – Erledigung

(Art. 267 AEUV)

Da die Verwaltungsentscheidung über die zolltarifliche Einreihung bestimmter Waren durch ein nationales Höchstgericht zur Gänze aufgehoben wurde und die Existenz dieser Entscheidung eine Prozessvoraussetzung für den Erlass der Beitreibungsanordnung über die öffentliche Forderung darstellt, um die es in der Zollmitteilung geht, hat der Gerichtshof nicht über Vorlagefragen zu dieser Einreihung zu entscheiden. Ein solches gegenstandsloses Vorabentscheidungsersuchen ermöglicht es nämlich nicht, Kriterien für die Auslegung des Unionsrechts aufzuzeigen, anhand deren das vorlegende Gericht über den vor ihm anhängigen Rechtsstreit in Anwendung dieses Rechts entscheiden könnte.

Was den etwaigen Erlass neuerlicher Zollmitteilungen und Beitreibungsanordnungen betrifft, so liefe eine Beantwortung der Vorlagefragen unter diesen Umständen darauf hinaus, dass der Gerichtshof unter Missachtung der Aufgabe, die ihm im Rahmen der mit Art. 267 AEUV eingeführten Zusammenarbeit der Gerichte zugewiesen ist, ein Gutachten zu hypothetischen Fragen abgäbe.

(vgl. Randnrn. 39, 45 - 47 und Tenor)


Rechtssache C‑180/12

Stoilov i Ko EOOD

gegen

Nachalnik na Mitnitsa Stolichna

(Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad)

„Vorabentscheidungsersuchen — Wegfall einer Rechtsgrundlage der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Entscheidung — Keine Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen — Erledigung“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. Oktober 2013

Vorabentscheidungsverfahren — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Grenzen — Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden — Aufhebung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Entscheidung — Gegenstandslose Fragen — Erledigung

(Art. 267 AEUV)

Da die Verwaltungsentscheidung über die zolltarifliche Einreihung bestimmter Waren durch ein nationales Höchstgericht zur Gänze aufgehoben wurde und die Existenz dieser Entscheidung eine Prozessvoraussetzung für den Erlass der Beitreibungsanordnung über die öffentliche Forderung darstellt, um die es in der Zollmitteilung geht, hat der Gerichtshof nicht über Vorlagefragen zu dieser Einreihung zu entscheiden. Ein solches gegenstandsloses Vorabentscheidungsersuchen ermöglicht es nämlich nicht, Kriterien für die Auslegung des Unionsrechts aufzuzeigen, anhand deren das vorlegende Gericht über den vor ihm anhängigen Rechtsstreit in Anwendung dieses Rechts entscheiden könnte.

Was den etwaigen Erlass neuerlicher Zollmitteilungen und Beitreibungsanordnungen betrifft, so liefe eine Beantwortung der Vorlagefragen unter diesen Umständen darauf hinaus, dass der Gerichtshof unter Missachtung der Aufgabe, die ihm im Rahmen der mit Art. 267 AEUV eingeführten Zusammenarbeit der Gerichte zugewiesen ist, ein Gutachten zu hypothetischen Fragen abgäbe.

(vgl. Randnrn. 39, 45 - 47 und Tenor)