Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 13. Februar 2014 – Kommission/Bulgarien

(Rechtssache C‑152/12)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verkehr — Richtlinie 2001/14/EG — Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Union — Entgeltregelung für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur — Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 — Möglichkeit, Aufschläge auf die Zugangsentgelte zu erheben — Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen“

1. 

Vertragsverletzungsklage — Streitgegenstand — Bestimmung während des Vorverfahrens — Präzisierung der ursprünglichen Rügen in der Klageschrift — Zulässigkeit (Art. 258 AEUV) (vgl. Rn. 30, 31, 34)

2. 

Vertragsverletzungsklage — Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof — Maßgebende Lage — Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV) (vgl. Rn. 60)

3. 

Verkehr — Eisenbahnverkehr — Richtlinie 2001/14 — Zuweisung der Fahrwegkapazitäten und Entgeltregelung — Wegeentgelte — Entgeltbemessung auf der Grundlage der unmittelbaren Kosten — Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen — Begriff — Umsetzung und Anwendung — Ermessen der Mitgliedstaaten (Richtlinie 2001/14 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 3 bis 5 und Art. 8) (vgl. Rn. 62, 63)

4. 

Vertragsverletzungsklage — Nachweis der Vertragsverletzung — Obliegenheit der Kommission — Vermutungen — Unzulässigkeit (Art. 258 AEUV) (vgl. Rn. 74)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75, S. 29) – Regelung über die Erhebung von Entgelten für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur – Begriff „Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen“ – Entgelte, die über die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallenden Kosten hinausgehen – Voraussetzungen der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG

Tenor

1. 

Die Republik Bulgarien hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur in der Fassung der Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 verstoßen, dass sie gestattet, dass in die Berechnung des Entgelts für das Mindestzugangspaket und den Schienenzugang zu Serviceeinrichtungen Kosten, und zwar die Bezüge des Personals und die Sozialversicherungsbeiträge, einbezogen werden, die nicht als unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallende Kosten angesehen werden können.

2. 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. 

Die Europäische Kommission, die Republik Bulgarien und die Republik Polen tragen ihre eigenen Kosten.


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 13. Februar 2014 – Kommission/Bulgarien

(Rechtssache C‑152/12)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verkehr — Richtlinie 2001/14/EG — Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Union — Entgeltregelung für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur — Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 — Möglichkeit, Aufschläge auf die Zugangsentgelte zu erheben — Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen“

1. 

Vertragsverletzungsklage — Streitgegenstand — Bestimmung während des Vorverfahrens — Präzisierung der ursprünglichen Rügen in der Klageschrift — Zulässigkeit (Art. 258 AEUV) (vgl. Rn. 30, 31, 34)

2. 

Vertragsverletzungsklage — Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof — Maßgebende Lage — Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV) (vgl. Rn. 60)

3. 

Verkehr — Eisenbahnverkehr — Richtlinie 2001/14 — Zuweisung der Fahrwegkapazitäten und Entgeltregelung — Wegeentgelte — Entgeltbemessung auf der Grundlage der unmittelbaren Kosten — Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen — Begriff — Umsetzung und Anwendung — Ermessen der Mitgliedstaaten (Richtlinie 2001/14 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 3 bis 5 und Art. 8) (vgl. Rn. 62, 63)

4. 

Vertragsverletzungsklage — Nachweis der Vertragsverletzung — Obliegenheit der Kommission — Vermutungen — Unzulässigkeit (Art. 258 AEUV) (vgl. Rn. 74)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75, S. 29) – Regelung über die Erhebung von Entgelten für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur – Begriff „Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen“ – Entgelte, die über die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallenden Kosten hinausgehen – Voraussetzungen der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG

Tenor

1. 

Die Republik Bulgarien hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur in der Fassung der Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 verstoßen, dass sie gestattet, dass in die Berechnung des Entgelts für das Mindestzugangspaket und den Schienenzugang zu Serviceeinrichtungen Kosten, und zwar die Bezüge des Personals und die Sozialversicherungsbeiträge, einbezogen werden, die nicht als unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallende Kosten angesehen werden können.

2. 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. 

Die Europäische Kommission, die Republik Bulgarien und die Republik Polen tragen ihre eigenen Kosten.