Rechtssache C‑137/12

Europäische Kommission

gegen

Rat der Europäischen Union

„Nichtigkeitsklage — Beschluss 2011/853/EU des Rates — Europäisches Übereinkommen über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten — Richtlinie 98/84/EG — Rechtsgrundlage — Art. 207 AEUV — Gemeinsame Handelspolitik — Art. 114 AEUV — Binnenmarkt“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Oktober 2013

  1. Handlungen der Organe – Wahl der Rechtsgrundlage – Kriterien – Rechtsakt der Union, der zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst – Abstellen auf die wesentliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente – Beschluss 2011/853 über die Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten im Namen der Union – Zweck mit spezifischem Bezug zur gemeinsamen Handelspolitik – Untergeordnetes Ziel der Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts – Erlass allein auf der Grundlage des Art. 207 Abs. 4 AEUV in Verbindung mit Art. 218 Abs. 5 AEUV

    (Art. 114 AEUV, 207 Abs. 4 AEUV und 218 Abs. 5 AEUV; Richtlinie 98/84 des Europäischen Parlaments und des Rates; Beschluss des Rates 2011/853)

  2. Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Begrenzung durch den Gerichtshof – Aufrechterhaltung der Wirkungen des angefochtenen Beschlusses bis zu seiner Ersetzung innerhalb einer angemessenen Frist – Rechtfertigung aus Gründen der Rechtssicherheit

    (Art. 264 Abs. 2 AEUV)

  1.  Im Rahmen des Zuständigkeitssystems der Union muss die Wahl der Rechtsgrundlage für einen Rechtsakt auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen, zu denen das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören. Ergibt die Prüfung des betreffenden Rechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert.

    Mit dem Beschluss 2011/853 über die Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten im Namen der Union wird hauptsächlich ein Zweck mit spezifischem Bezug zur gemeinsamen Handelspolitik verfolgt, der es erfordert, für seinen Erlass Art. 207 Abs. 4 AEUV in Verbindung mit Art. 218 Abs. 5 AEUV als Rechtsgrundlage heranzuziehen, und im Übrigen bedeutet, dass die Unterzeichnung des Übereinkommens im Namen der Union gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV in deren ausschließliche Zuständigkeit fällt. Die Verbesserung der Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarkts erscheint dagegen als untergeordnetes Ziel dieses Beschlusses, das es nicht rechtfertigt, diesen auf Art. 114 AEUV zu stützen.

    Ein Rechtsakt der Union ist nämlich Teil der gemeinsamen Handelspolitik, wenn er speziell den internationalen Warenaustausch betrifft, weil er im Wesentlichen den Handelsverkehr fördern, erleichtern oder regeln soll und sich direkt und sofort auf ihn auswirkt. Somit können nur Rechtsakte der Union, die einen spezifischen Bezug zum internationalen Handelsverkehr haben, unter die gemeinsame Handelspolitik fallen. Während mit der Richtlinie 98/84 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten bezweckt wird, einen angemessenen rechtlichen Schutz der betreffenden Dienste auf Unionsebene zu gewährleisten, um den Handel mit ihnen im Binnenmarkt zu fördern, zielt der Beschluss 2011/853 – indem er die Unterzeichnung des Übereinkommens im Namen der Union genehmigt – seinerseits darauf ab, einen vergleichbaren Schutz in europäischen Staaten einzuführen, die nicht Mitglied der Union sind, um in diesen Staaten die Erbringung der genannten Dienste durch Anbieter aus der Union zu fördern. Das somit verfolgte Ziel, das sich im Licht der Erwägungsgründe des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit dem Übereinkommen als Hauptziel dieses Beschlusses darstellt, weist somit einen spezifischen Bezug zum internationalen Handel mit den genannten Diensten auf, der geeignet ist, die Anknüpfung des Beschlusses an die gemeinsame Handelspolitik zu rechtfertigen.

    (vgl. Randnrn. 52, 53, 57, 58, 64, 65, 76)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 78-81)


Rechtssache C‑137/12

Europäische Kommission

gegen

Rat der Europäischen Union

„Nichtigkeitsklage — Beschluss 2011/853/EU des Rates — Europäisches Übereinkommen über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten — Richtlinie 98/84/EG — Rechtsgrundlage — Art. 207 AEUV — Gemeinsame Handelspolitik — Art. 114 AEUV — Binnenmarkt“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Oktober 2013

  1. Handlungen der Organe — Wahl der Rechtsgrundlage — Kriterien — Rechtsakt der Union, der zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst — Abstellen auf die wesentliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente — Beschluss 2011/853 über die Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten im Namen der Union — Zweck mit spezifischem Bezug zur gemeinsamen Handelspolitik — Untergeordnetes Ziel der Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts — Erlass allein auf der Grundlage des Art. 207 Abs. 4 AEUV in Verbindung mit Art. 218 Abs. 5 AEUV

    (Art. 114 AEUV, 207 Abs. 4 AEUV und 218 Abs. 5 AEUV; Richtlinie 98/84 des Europäischen Parlaments und des Rates; Beschluss des Rates 2011/853)

  2. Nichtigkeitsklage — Nichtigkeitsurteil — Wirkungen — Begrenzung durch den Gerichtshof — Aufrechterhaltung der Wirkungen des angefochtenen Beschlusses bis zu seiner Ersetzung innerhalb einer angemessenen Frist — Rechtfertigung aus Gründen der Rechtssicherheit

    (Art. 264 Abs. 2 AEUV)

  1.  Im Rahmen des Zuständigkeitssystems der Union muss die Wahl der Rechtsgrundlage für einen Rechtsakt auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen, zu denen das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören. Ergibt die Prüfung des betreffenden Rechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert.

    Mit dem Beschluss 2011/853 über die Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten im Namen der Union wird hauptsächlich ein Zweck mit spezifischem Bezug zur gemeinsamen Handelspolitik verfolgt, der es erfordert, für seinen Erlass Art. 207 Abs. 4 AEUV in Verbindung mit Art. 218 Abs. 5 AEUV als Rechtsgrundlage heranzuziehen, und im Übrigen bedeutet, dass die Unterzeichnung des Übereinkommens im Namen der Union gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV in deren ausschließliche Zuständigkeit fällt. Die Verbesserung der Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarkts erscheint dagegen als untergeordnetes Ziel dieses Beschlusses, das es nicht rechtfertigt, diesen auf Art. 114 AEUV zu stützen.

    Ein Rechtsakt der Union ist nämlich Teil der gemeinsamen Handelspolitik, wenn er speziell den internationalen Warenaustausch betrifft, weil er im Wesentlichen den Handelsverkehr fördern, erleichtern oder regeln soll und sich direkt und sofort auf ihn auswirkt. Somit können nur Rechtsakte der Union, die einen spezifischen Bezug zum internationalen Handelsverkehr haben, unter die gemeinsame Handelspolitik fallen. Während mit der Richtlinie 98/84 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten bezweckt wird, einen angemessenen rechtlichen Schutz der betreffenden Dienste auf Unionsebene zu gewährleisten, um den Handel mit ihnen im Binnenmarkt zu fördern, zielt der Beschluss 2011/853 – indem er die Unterzeichnung des Übereinkommens im Namen der Union genehmigt – seinerseits darauf ab, einen vergleichbaren Schutz in europäischen Staaten einzuführen, die nicht Mitglied der Union sind, um in diesen Staaten die Erbringung der genannten Dienste durch Anbieter aus der Union zu fördern. Das somit verfolgte Ziel, das sich im Licht der Erwägungsgründe des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit dem Übereinkommen als Hauptziel dieses Beschlusses darstellt, weist somit einen spezifischen Bezug zum internationalen Handel mit den genannten Diensten auf, der geeignet ist, die Anknüpfung des Beschlusses an die gemeinsame Handelspolitik zu rechtfertigen.

    (vgl. Randnrn. 52, 53, 57, 58, 64, 65, 76)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 78-81)