Rechtssache C-99/12

Eurofit SA

gegen

Bureau d’intervention et de restitution belge (BIRB)

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Bruxelles)

„Vorabentscheidungsersuchen — Landwirtschaft — Gemeinsame Marktorganisation — Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 — Ausfuhrerstattungen — Umleitung der Ware, die für die Ausfuhr bestimmt ist — Verpflichtung des Ausführers zur Rückzahlung — Keine Mitteilung von Informationen durch die zuständigen Behörden über die Zuverlässigkeit des unter Betrugsverdacht stehenden Vertragspartners — Kein Fall höherer Gewalt“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Juli 2013

  1. Unionsrecht – Grundsätze – Höhere Gewalt – Begriff – Ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vermeidbar sind – Auslegung im Regelungszusammenhang – Bereich der Ausfuhrerstattungen

    (Verordnung Nr. 3665/87 der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 2945/94 geänderten Fassung, Art. 5 und 11)

  2. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Ausfuhrerstattungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Einfuhr des Erzeugnisses in das Bestimmungsland – Art. 5 der Verordnung Nr. 3665/87 – Tatbestandsmerkmale – Ausnahmen – Fall höherer Gewalt – Enge Auslegung

    (Verordnung Nr. 3665/87 der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 2945/94 geänderten Fassung, Art. 5 Abs. 1 Unterabs.1 und Abs. 3)

  3. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Ausfuhrerstattungen – Unrichtige Erklärung – Dem Ausführer auferlegte Geldbuße – Objektive, von einem Verschulden des Ausführers unabhängige Haftung – Erhöhung im Fall einer vorsätzlichen Handlung des Ausführers

    (Verordnung Nr. 3665/87 der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 2945/94 geänderten Fassung, Art. 11 Abs. 1 Unterabs.1)

  4. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Ausfuhrerstattungen – Unrichtige Erklärung aufgrund des betrügerischen Verhaltens des Vertragspartners – Sanktion – Unanwendbarkeit in Ausnahmefällen – Umfang – Seitens der zuständigen Behörden unterlassene Übermittlung von Angaben über die Zuverlässigkeit des Vertragspartners – Einbeziehung – Keine Auswirkung auf die Verpflichtung des Ausführers zur Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Ausfuhrerstattungen

    (Verordnung Nr. 3665/87 der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 2945/94 geänderten Fassung, Art. 11 Abs. 1 Unterabs.3)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 31-34)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 35-37)

  3.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 38-40)

  4.  Die seitens der zuständigen Zollbehörden unterlassene Unterrichtung des Ausführers über das Risiko von Täuschungshandlungen seines Vertragspartners stellt keinen Fall höherer Gewalt im Sinne der Bestimmungen der Verordnung Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung Nr. 2945/94 geänderten Fassung, insbesondere ihres Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 erster Gedankenstrich, dar. Eine solche Unterlassung kann zwar einen Ausnahmefall im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3665/87 darstellen, doch kann sie den Ausführer nicht von seiner Verpflichtung entbinden, zu Unrecht erhaltene Erstattungen zurückzuzahlen, da er nur von den nach diesem Art. 11 zu entrichtenden Strafzuschlägen befreit wird.

    Insoweit befreien die Bestimmungen des Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 erster Gedankenstrich der genannten Verordnung die Ausführer lediglich von den Strafzuschlägen, nicht aber von der Rückzahlung der im Voraus erhaltenen Erstattungen. Der abschließenden Liste in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 dieser Verordnung kann nämlich kein neuer, namentlich auf mangelndes Fehlverhalten des Ausführers gestützter Befreiungstatbestand hinzugefügt werden. Auch wenn das Fehlverhalten oder ein Irrtum eines Vertragspartners des Ausführers einen Umstand darstellen können, für den der Ausführer nicht verantwortlich ist, so gehören sie doch – auch im Fall einer strafrechtlichen Verurteilung des Vertragspartners wegen Fälschung von Dokumenten im Rahmen der Ausfuhrerstattungen – zu den normalen Geschäftsrisiken, und können im Rahmen von Geschäftsbeziehungen nicht als unvorhersehbar betrachtet werden. Der Ausführer kann seine Vertragspartner frei wählen; es ist seine Sache, geeignete Vorkehrungen zu treffen, indem er entsprechende Klauseln in die Verträge aufnimmt, die er mit ihnen schließt, oder eine besondere Versicherung abschließt.

    (vgl. Randnrn. 42, 43, 49 und Tenor)


Rechtssache C-99/12

Eurofit SA

gegen

Bureau d’intervention et de restitution belge (BIRB)

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Bruxelles)

„Vorabentscheidungsersuchen — Landwirtschaft — Gemeinsame Marktorganisation — Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 — Ausfuhrerstattungen — Umleitung der Ware, die für die Ausfuhr bestimmt ist — Verpflichtung des Ausführers zur Rückzahlung — Keine Mitteilung von Informationen durch die zuständigen Behörden über die Zuverlässigkeit des unter Betrugsverdacht stehenden Vertragspartners — Kein Fall höherer Gewalt“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Juli 2013

  1. Unionsrecht — Grundsätze — Höhere Gewalt — Begriff — Ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vermeidbar sind — Auslegung im Regelungszusammenhang — Bereich der Ausfuhrerstattungen

    (Verordnung Nr. 3665/87 der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 2945/94 geänderten Fassung, Art. 5 und 11)

  2. Landwirtschaft — Gemeinsame Marktorganisation — Ausfuhrerstattungen — Voraussetzungen für die Gewährung — Einfuhr des Erzeugnisses in das Bestimmungsland — Art. 5 der Verordnung Nr. 3665/87 — Tatbestandsmerkmale — Ausnahmen — Fall höherer Gewalt — Enge Auslegung

    (Verordnung Nr. 3665/87 der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 2945/94 geänderten Fassung, Art. 5 Abs. 1 Unterabs.1 und Abs. 3)

  3. Landwirtschaft — Gemeinsame Marktorganisation — Ausfuhrerstattungen — Unrichtige Erklärung — Dem Ausführer auferlegte Geldbuße — Objektive, von einem Verschulden des Ausführers unabhängige Haftung — Erhöhung im Fall einer vorsätzlichen Handlung des Ausführers

    (Verordnung Nr. 3665/87 der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 2945/94 geänderten Fassung, Art. 11 Abs. 1 Unterabs.1)

  4. Landwirtschaft — Gemeinsame Marktorganisation — Ausfuhrerstattungen — Unrichtige Erklärung aufgrund des betrügerischen Verhaltens des Vertragspartners — Sanktion — Unanwendbarkeit in Ausnahmefällen — Umfang — Seitens der zuständigen Behörden unterlassene Übermittlung von Angaben über die Zuverlässigkeit des Vertragspartners — Einbeziehung — Keine Auswirkung auf die Verpflichtung des Ausführers zur Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Ausfuhrerstattungen

    (Verordnung Nr. 3665/87 der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 2945/94 geänderten Fassung, Art. 11 Abs. 1 Unterabs.3)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 31-34)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 35-37)

  3.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 38-40)

  4.  Die seitens der zuständigen Zollbehörden unterlassene Unterrichtung des Ausführers über das Risiko von Täuschungshandlungen seines Vertragspartners stellt keinen Fall höherer Gewalt im Sinne der Bestimmungen der Verordnung Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung Nr. 2945/94 geänderten Fassung, insbesondere ihres Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 erster Gedankenstrich, dar. Eine solche Unterlassung kann zwar einen Ausnahmefall im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3665/87 darstellen, doch kann sie den Ausführer nicht von seiner Verpflichtung entbinden, zu Unrecht erhaltene Erstattungen zurückzuzahlen, da er nur von den nach diesem Art. 11 zu entrichtenden Strafzuschlägen befreit wird.

    Insoweit befreien die Bestimmungen des Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 erster Gedankenstrich der genannten Verordnung die Ausführer lediglich von den Strafzuschlägen, nicht aber von der Rückzahlung der im Voraus erhaltenen Erstattungen. Der abschließenden Liste in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 dieser Verordnung kann nämlich kein neuer, namentlich auf mangelndes Fehlverhalten des Ausführers gestützter Befreiungstatbestand hinzugefügt werden. Auch wenn das Fehlverhalten oder ein Irrtum eines Vertragspartners des Ausführers einen Umstand darstellen können, für den der Ausführer nicht verantwortlich ist, so gehören sie doch – auch im Fall einer strafrechtlichen Verurteilung des Vertragspartners wegen Fälschung von Dokumenten im Rahmen der Ausfuhrerstattungen – zu den normalen Geschäftsrisiken, und können im Rahmen von Geschäftsbeziehungen nicht als unvorhersehbar betrachtet werden. Der Ausführer kann seine Vertragspartner frei wählen; es ist seine Sache, geeignete Vorkehrungen zu treffen, indem er entsprechende Klauseln in die Verträge aufnimmt, die er mit ihnen schließt, oder eine besondere Versicherung abschließt.

    (vgl. Randnrn. 42, 43, 49 und Tenor)