Rechtssache C-89/12

Rose Marie Bark

gegen

Galileo Joint Undertaking

(Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie)

„Gemeinsame Unternehmen — Verträge mit den Bediensteten — Geltende Regelung — Verordnung (EG) Nr. 876/2002“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. April 2013

  1. Unionsrecht – Auslegung – Vorschriften in mehreren Sprachen – Einheitliche Auslegung – Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen – Allgemeine Systematik und Zweck der fraglichen Regelung als Bezugspunkt

    (Verordnung Nr. 876/2002 des Rates, Art. 11 Abs. 2)

  2. Beamte – Bedienstete des Gemeinsamen Unternehmens Galileo – Beschäftigte mit einem befristeten Anstellungsvertrag – Unanwendbarkeit der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

    (Verordnung Nr. 876/2002 des Rates, Anhang, Art. 11 Abs. 2)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 36, 40)

  2.  Art. 11 Abs. 2 der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens Galileo im Anhang der Verordnung Nr. 876/2002 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Galileo ist dahin auszulegen, dass die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und insbesondere die in diesen Beschäftigungsbedingungen festgelegten Gehaltsbedingungen auf die Beschäftigten von Galileo, die einen befristeten Anstellungsvertrag haben, keine Anwendung finden.

    (vgl. Randnr. 46 und Tenor)


Rechtssache C-89/12

Rose Marie Bark

gegen

Galileo Joint Undertaking

(Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie)

„Gemeinsame Unternehmen — Verträge mit den Bediensteten — Geltende Regelung — Verordnung (EG) Nr. 876/2002“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. April 2013

  1. Unionsrecht — Auslegung — Vorschriften in mehreren Sprachen — Einheitliche Auslegung — Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen — Allgemeine Systematik und Zweck der fraglichen Regelung als Bezugspunkt

    (Verordnung Nr. 876/2002 des Rates, Art. 11 Abs. 2)

  2. Beamte — Bedienstete des Gemeinsamen Unternehmens Galileo — Beschäftigte mit einem befristeten Anstellungsvertrag — Unanwendbarkeit der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

    (Verordnung Nr. 876/2002 des Rates, Anhang, Art. 11 Abs. 2)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 36, 40)

  2.  Art. 11 Abs. 2 der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens Galileo im Anhang der Verordnung Nr. 876/2002 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Galileo ist dahin auszulegen, dass die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und insbesondere die in diesen Beschäftigungsbedingungen festgelegten Gehaltsbedingungen auf die Beschäftigten von Galileo, die einen befristeten Anstellungsvertrag haben, keine Anwendung finden.

    (vgl. Randnr. 46 und Tenor)