Rechtssache C-78/12

„Evita-K“ EOOD

gegen

Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ – Sofia pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

(Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad)

„Richtlinie 2006/112/EG — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Lieferung von Gegenständen — Begriff — Recht zum Vorsteuerabzug — Versagung — Tatsächliche Vornahme einer steuerbaren Transaktion — Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 — System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern — Ohrmarken“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Juli 2013

  1. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Lieferung von Gegenständen – Begriff – Tatsächliche Bewirkung einer Lieferung von Gegenständen – Bindung an die Form des Erwerbs des Eigentumsrechts an den betreffenden Gegenständen – Ausschluss – Feststellung der tatsächlichen Bewirkung der Lieferung von Gegenständen durch das vorlegende Gericht

    (Richtlinie 2006/112 des Rates)

  2. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Verpflichtungen der Steuerschuldner – Aufzeichnungen – Verpflichtung der einer Pauschalregelung unterliegenden Steuerpflichtigen, die keine landwirtschaftlichen Erzeuger sind, in ihrer Buchführung die Lieferung von Tieren auszuweisen und den Beweis dafür zu führen, dass diese Tiere gemäß dem internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 41 „Landwirtschaft“ kontrolliert worden sind – Ausschluss

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 242)

  3. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Verpflichtungen der Steuerschuldner – System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern – Rechnungstellung – Verpflichtung, in Rechnungen die Ohrmarken der Tiere, für die das Kennzeichnungssystem gilt, anzugeben – Ausschluss

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 226 Nr. 6)

  4. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs – Steuerpflichtiger, der berechtigt ist, die Vorsteuer vorab abzuziehen – Zulässigkeit

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 185 Abs. 1)

  1.  Die Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Lieferung von Gegenständen“ im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug im Sinne dieser Richtlinie und der Nachweis der tatsächlichen Bewirkung einer solchen Lieferung nicht an die Form des Erwerbs des Eigentumsrechts an den betreffenden Gegenständen gebunden sind. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, gemäß den nationalen Beweisführungsregeln alle Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits umfassend zu beurteilen, um festzustellen, ob die im Ausgangsverfahren streitigen Lieferungen von Gegenständen tatsächlich bewirkt worden sind und ob, gegebenenfalls, unter Berufung auf diese Lieferungen ein Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt werden kann.

    (vgl. Randnr. 43 und Tenor 1)

  2.  Art. 242 der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er Steuerpflichtige, die keine landwirtschaftlichen Erzeuger sind, nicht verpflichtet, in ihrer Buchführung den Gegenstand der von ihnen bewirkten Lieferungen, wenn es sich um Tiere handelt, auszuweisen und den Beweis dafür zu führen, dass diese Tiere gemäß dem internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 41 „Landwirtschaft“ kontrolliert worden sind.

    (vgl. Randnr. 47 und Tenor 2)

  3.  Art. 226 Nr. 6 der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einen Steuerpflichtigen, der die Lieferungen von Gegenständen bewirkt, bei denen es sich um Tiere handelt, für die das System zur Kennzeichnung und Registrierung gilt, das mit der Verordnung Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung geschaffen wurde, nicht verpflichtet, die Ohrmarken dieser Tiere in den diese Lieferungen betreffenden Rechnungen anzugeben.

    (vgl. Randnr. 54 und Tenor 3)

  4.  Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass es nach dieser Vorschrift nur dann zulässig ist, einen Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn der betreffende Steuerpflichtige berechtigt war, die Vorsteuer unter den in Art. 168 Buchst. a dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen vorab abzuziehen.

    Die Berichtigung eines Vorsteuerabzugs erfolgt nämlich insbesondere dann, wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung geändert haben.

    (vgl. Randnrn. 58, 59, 61, Tenor 4)


Rechtssache C-78/12

„Evita-K“ EOOD

gegen

Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ – Sofia pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

(Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad)

„Richtlinie 2006/112/EG — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Lieferung von Gegenständen — Begriff — Recht zum Vorsteuerabzug — Versagung — Tatsächliche Vornahme einer steuerbaren Transaktion — Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 — System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern — Ohrmarken“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Juli 2013

  1. Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Vorsteuerabzug — Lieferung von Gegenständen — Begriff — Tatsächliche Bewirkung einer Lieferung von Gegenständen — Bindung an die Form des Erwerbs des Eigentumsrechts an den betreffenden Gegenständen — Ausschluss — Feststellung der tatsächlichen Bewirkung der Lieferung von Gegenständen durch das vorlegende Gericht

    (Richtlinie 2006/112 des Rates)

  2. Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Verpflichtungen der Steuerschuldner — Aufzeichnungen — Verpflichtung der einer Pauschalregelung unterliegenden Steuerpflichtigen, die keine landwirtschaftlichen Erzeuger sind, in ihrer Buchführung die Lieferung von Tieren auszuweisen und den Beweis dafür zu führen, dass diese Tiere gemäß dem internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 41 „Landwirtschaft“ kontrolliert worden sind — Ausschluss

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 242)

  3. Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Verpflichtungen der Steuerschuldner — System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern — Rechnungstellung — Verpflichtung, in Rechnungen die Ohrmarken der Tiere, für die das Kennzeichnungssystem gilt, anzugeben — Ausschluss

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 226 Nr. 6)

  4. Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Vorsteuerabzug — Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs — Steuerpflichtiger, der berechtigt ist, die Vorsteuer vorab abzuziehen — Zulässigkeit

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 185 Abs. 1)

  1.  Die Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Lieferung von Gegenständen“ im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug im Sinne dieser Richtlinie und der Nachweis der tatsächlichen Bewirkung einer solchen Lieferung nicht an die Form des Erwerbs des Eigentumsrechts an den betreffenden Gegenständen gebunden sind. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, gemäß den nationalen Beweisführungsregeln alle Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits umfassend zu beurteilen, um festzustellen, ob die im Ausgangsverfahren streitigen Lieferungen von Gegenständen tatsächlich bewirkt worden sind und ob, gegebenenfalls, unter Berufung auf diese Lieferungen ein Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt werden kann.

    (vgl. Randnr. 43 und Tenor 1)

  2.  Art. 242 der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er Steuerpflichtige, die keine landwirtschaftlichen Erzeuger sind, nicht verpflichtet, in ihrer Buchführung den Gegenstand der von ihnen bewirkten Lieferungen, wenn es sich um Tiere handelt, auszuweisen und den Beweis dafür zu führen, dass diese Tiere gemäß dem internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 41 „Landwirtschaft“ kontrolliert worden sind.

    (vgl. Randnr. 47 und Tenor 2)

  3.  Art. 226 Nr. 6 der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einen Steuerpflichtigen, der die Lieferungen von Gegenständen bewirkt, bei denen es sich um Tiere handelt, für die das System zur Kennzeichnung und Registrierung gilt, das mit der Verordnung Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung geschaffen wurde, nicht verpflichtet, die Ohrmarken dieser Tiere in den diese Lieferungen betreffenden Rechnungen anzugeben.

    (vgl. Randnr. 54 und Tenor 3)

  4.  Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass es nach dieser Vorschrift nur dann zulässig ist, einen Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn der betreffende Steuerpflichtige berechtigt war, die Vorsteuer unter den in Art. 168 Buchst. a dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen vorab abzuziehen.

    Die Berichtigung eines Vorsteuerabzugs erfolgt nämlich insbesondere dann, wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung geändert haben.

    (vgl. Randnrn. 58, 59, 61, Tenor 4)