URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
19. September 2013(*)
„Rechtsmittel – Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Märkte für Tintenpatronen – Entscheidung, eine Beschwerde zurückzuweisen – Fehlendes Gemeinschaftsinteresse – Geringe Wahrscheinlichkeit des Nachweises, dass ein Verstoß gegen Art. 82 EG vorliegt – Erheblichkeit der Schwere der behaupteten Zuwiderhandlung“
In der Rechtssache C‑56/12 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 31. Januar 2012,
European Federation of Ink and Ink Cartridge Manufacturers (EFIM) mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Ehle,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch A. Antoniadis und C. Hödlmayr als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt W. Berg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Lexmark International Technology SA mit Sitz in Meyrin (Schweiz),
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richter J. Malenovský, U. Lõhmus (Berichterstatter) und M. Safjan sowie der Richterin A. Prechal,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die European Federation of Ink and Ink Cartridge Manufacturers (EFIM) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. November 2011, EFIM/Kommission (T‑296/09, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 4125 der Kommission vom 20. Mai 2009 abgewiesen hat, durch die ihre Beschwerde COMP/C‑3/39.391 hinsichtlich geltend gemachter Verstöße der Unternehmen Hewlett-Packard, Lexmark, Canon und Epson gegen die Art. 81 EG und 82 EG auf den Märkten für Tintenpatronen (im Folgenden: streitige Entscheidung) zurückgewiesen worden war.
Rechtlicher Rahmen
2 Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) lautet:
„Stellt die Kommission auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel [81] oder [82] des Vertrags fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Sie kann ihnen hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnahmen struktureller Art können nur in Ermangelung einer verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme von gleicher Wirksamkeit festgelegt werden, oder wenn Letztere im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen struktureller Art mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmen verbunden wäre. Soweit die Kommission ein berechtigtes Interesse hat, kann sie auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.“
3 Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 [EG] und 82 [EG] durch die Kommission (ABl. L 123, S. 18) bestimmt:
„(1) Ist die Kommission der Auffassung, dass die ihr vorliegenden Angaben es nicht rechtfertigen, einer Beschwerde nachzugehen, so teilt sie dem Beschwerdeführer die Gründe hierfür mit und setzt ihm eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangenen schriftlichen Ausführungen Rechnung zu tragen.
(2) Äußert sich der Beschwerdeführer innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist und führen seine schriftlichen Ausführungen nicht zu einer anderen Würdigung der Beschwerde, weist die Kommission die Beschwerde durch Entscheidung ab.
…“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
4 Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass die EFIM gegründet wurde, um europäische Hersteller von Tinte und Tintenpatronen zu vereinigen und insbesondere die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, mit dem Ziel der Wiederherstellung und der Aufrechterhaltung fairer Wettbewerbsbedingungen auf den Märkten für Tinte und Tintenpatronen.
5 Am 13. Februar 2006 legte die EFIM bei der Kommission eine Beschwerde ein, die mit Schriftsatz vom 30. November 2006 ergänzt wurde. In dieser Beschwerde machte die EFIM geltend, dass sich die Originalgerätehersteller („Original Equipment Manufacturers“) von Tintenstrahldruckern, nämlich die Gesellschaften Hewlett-Packard, Lexmark, Canon und Epson (im Folgenden: OEM), wettbewerbswidrige Praktiken auf den Märkten für Tintenpatronen hätten zuschulden kommen lassen.
6 Am 15. Januar 2007 führte die EFIM mit der Kommission ein Gespräch über diese Beschwerde, die sie durch Übersendung vertraulicher Dokumente am 14. März und 13. April 2007 ergänzte.
7 Am 16. Mai und 11. November 2008 übermittelte die EFIM der Kommission eine Schätzung des mutmaßlichen jährlichen Schadens der Verbraucher aufgrund der in ihrer Beschwerde beanstandeten Praktiken.
8 Am 26. Mai 2008 teilte die Kommission der EFIM mit, sie sei gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 773/2004 nach einer Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte der vorläufigen Ansicht, dass das Gemeinschaftsinteresse nicht ausreiche, um die Fortsetzung der Untersuchung zu rechtfertigen.
9 Am 9. Juli 2008 gab die EFIM eine Stellungnahme ab, in der sie u. a. darlegte, dass im Schreiben der Kommission vom 26. Mai 2008 die Kriterien, anhand deren das die Fortsetzung der Untersuchung rechtfertigende Gemeinschaftsinteresse beurteilt werden könne, entweder nicht oder offensichtlich unzutreffend angewandt worden seien. Sie fügte ihrer Stellungnahme mehrere Dokumente zum Nachweis des Vorliegens der in ihrer Beschwerde beanstandeten wettbewerbswidrigen Praktiken bei und sandte der Kommission am 15. September und 10. November 2008 zusätzliche Dokumente.
10 Am 24. März 2009 forderte die EFIM die Kommission auf der Grundlage von Art. 232 EG förmlich auf, eine Entscheidung gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 773/2004 zu erlassen.
11 In der auf der Grundlage der letztgenannten Bestimmung ergangenen streitigen Entscheidung vertrat die Kommission die Ansicht, dass das Gemeinschaftsinteresse nicht ausreiche, um eine Untersuchung fortzusetzen, und wies infolgedessen die Beschwerde der EFIM zurück. Sie war im Wesentlichen der Auffassung, dass die EFIM zum einen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 81 EG geliefert habe und dass zum anderen die Fortsetzung der Untersuchung angesichts der geringen Wahrscheinlichkeit, eine Verletzung von Art. 82 EG nachzuweisen, und des erheblichen Umfangs der zum Abschluss der Untersuchung notwendigen Mittel unverhältnismäßig sei.
12 Zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines solchen Nachweises wandte die Kommission, wie sich aus den Erwägungsgründen 16 und 22 der streitigen Entscheidung ergibt, die Grundsätze an, die sie in zwei früheren Entscheidungen herausgearbeitet hatte, von denen eine die Märkte für Laserdrucker und Toner, die andere die Märkte für Fotokopierer und Toner betraf. Nach diesen Grundsätzen erlaubt es der horizontale Wettbewerb auf den Primärmärkten unter bestimmten Voraussetzungen, die Sekundärmärkte zu disziplinieren und eine beherrschende Stellung auf diesen Märkten auszuschließen. Diese Disziplinierung ist nur dann möglich, wenn der Primär- und der Sekundärmarkt in einem engen Zusammenhang miteinander stehen, was von der Erfüllung von vier Voraussetzungen abhängt: Erstens kann der Verbraucher eine sachkundige Wahl auch in Bezug auf die Preise während der Lebensdauer der Zubehörteile treffen, zweitens ist es wahrscheinlich, dass der Verbraucher eine solche sachkundige Wahl beim Kauf trifft, drittens würde im Fall überhöhter Preise auf den Sekundärmärkten eine ausreichende Zahl von Verbrauchern ihre Kaufpraktiken auf dem Primärmarkt anpassen, und viertens würde diese Anpassung der Kaufpraktiken innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen.
13 Im vorliegenden Fall der Tintenstrahldrucker hat die Kommission in den Erwägungsgründen 23 und 25 der streitigen Entscheidung ausgeführt, auf dem Primärmarkt herrsche ein intensiver Wettbewerb, und es sei wenig wahrscheinlich, dass der Primär- und der Sekundärmarkt unter Berücksichtigung der vier erwähnten Voraussetzungen nicht eng miteinander verbunden seien. Die Kommission hat daraus geschlossen, dass die OEM keine beherrschende Stellung auf ihren jeweiligen Sekundärmärkten hätten.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
14 Mit Klageschrift, die am 30. Juli 2009 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die EFIM Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung.
15 Zur Begründung ihrer Klage machte die EFIM im Wesentlichen vier Gruppen von Klagegründen geltend; diese betrafen erstens die Priorität einer am 30. März 2000 von der Pelikan AG eingereichten Beschwerde, zweitens die Prüfung des in der Beschwerde der EFIM enthaltenen Vorbringens zu einer Verletzung von Art. 81 EG, drittens die Prüfung des in dieser Beschwerde enthaltenen Vorbringens zu einer Verletzung von Art. 82 EG und viertens die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an der Fortsetzung der Untersuchung einer Sache.
16 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht jede dieser Gruppen von Klagegründen zurückgewiesen und die Klage folglich insgesamt abgewiesen.
Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof
17 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die EFIM,
– das angefochtene Urteil aufzuheben;
– den vor dem Gericht gestellten Anträgen stattzugeben und die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären;
– der Kommission und Lexmark die vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstandenen Kosten aufzuerlegen.
18 Die Kommission beantragt,
– das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen;
– der EFIM die Kosten dieses Rechtszugs aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels
19 Die Kommission macht zunächst geltend, dass der Vortrag der EFIM an vielen Stellen als unzulässig zurückzuweisen sei, da sie sich darauf beschränke, die im ersten Rechtszug vorgetragenen Argumente zu wiederholen, und letztlich eine erneute Würdigung der Tatsachen begehre. Die Rechtsmittelführerin rüge nämlich keinen konkreten Rechtsverstoß, gebe keine Hinweise auf die konkreten Ausführungen des Gerichts, die sie für rechtsfehlerhaft halte, oder ihre Begründung für das Vorliegen eines solchen Rechtsverstoßes bleibe unsubstantiiert oder sei schlicht nicht nachvollziehbar.
20 Außerdem mache der Vortrag der EFIM seine Prüfung schwierig, da er vielfach unrichtige Verweise auf das angefochtene Urteil enthalte, die Rechtsmittelführerin mit diesem Vortrag Feststellungen des Gerichts rüge, die so nicht in seinem Urteil enthalten seien, oder behaupte, dass das Gericht sich mit bestimmten Aspekten nicht auseinandergesetzt habe, obwohl das Urteil hierzu Ausführungen enthalte.
21 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 426, sowie vom 23. April 2009, AEPI/Kommission, C‑425/07 P, Slg. 2009, I‑3205, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass ein Rechtsmittelgrund, der zu unbestimmt ist, um über ihn entscheiden zu können, für unzulässig zu erklären ist (Urteil vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C‑194/99 P, Slg. 2003, I‑10821, Randnr. 106).
22 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Rechtsmittel zwar nicht mit der wünschenswerten Klarheit formuliert worden ist, da es sich in verschiedenen Punkten seiner Ausführungen darauf beschränkt, dem Gericht in allgemeiner Form und ohne jede konkrete Begründung Verstöße gegen Unionsrecht vorzuwerfen, ohne dabei den Rechtsfehler genau zu bezeichnen, der ihm unterlaufen sein soll.
23 Ungeachtet dieser Mängel werden im Rechtsmittel jedoch im Wesentlichen und bei mehreren Argumenten die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils angegeben, und es enthält rechtliche Ausführungen zur Stützung dieser Argumente.
24 Folglich kann das vorliegende Rechtsmittel nicht als insgesamt unzulässig angesehen werden. Die Zulässigkeit der verschiedenen Argumente wird daher im Rahmen der Prüfung jedes von ihnen überprüft werden.
Zu den zur Stützung des Rechtsmittels geltend gemachten Rechtsmittelgründen
25 Zur Stützung ihres Rechtsmittels führt die EFIM fünf Gründe an; der erste betrifft die rechtsfehlerhaft unterlassene Feststellung der Wahrscheinlichkeit, eine beherrschende Stellung der Hersteller von Tintenstrahldruckern auf ihren individuellen Tintenpatronenmärkten nachzuweisen, der zweite die rechtsfehlerhafte Verneinung der Wahrscheinlichkeit, die beherrschende Stellung der Hersteller von Tintenstrahldruckern auf ihren Märkten für Tintenpatronen nachzuweisen, der dritte die Nichtberücksichtigung von Bedeutung und Schwere der Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln als Kriterien für die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses, das die Fortsetzung der Untersuchung rechtfertigen kann, der vierte eine fehlerhafte Auslegung des den Umfang der notwendigen Untersuchungsmaßnahmen betreffenden Beurteilungskriteriums für das Gemeinschaftsinteresse und der fünfte den Verstoß gegen die Vorschriften über die Verteilung der Zuständigkeiten und den gerichtlichen Rechtsschutz im Hinblick auf die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses und gegen die der Kommission obliegende Begründungspflicht.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
– Vorbringen der Parteien
26 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die EFIM geltend, das Gericht habe gegen Art. 102 AEUV in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 7 der Verordnung Nr. 773/2004, gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV, gegen die Beweisregeln, gegen das Recht auf eine gute Verwaltung durch die Kommission und gegen das Recht auf eine aktenkonforme Sachverhaltsbeurteilung verstoßen, indem es die Wahrscheinlichkeit des Nachweises einer kollektiven oder individuellen beherrschenden Stellung der Hersteller von Tintenstahldruckern auf ihren jeweiligen Märkten für Tintenpatronen verneint habe.
27 Die EFIM wirft dem Gericht erstens vor, eine „hohe Wahrscheinlichkeit“ für den Nachweis einer Verletzung von Art. 102 AEUV verlangt zu haben, obwohl nach der Rechtsprechung die bloße Wahrscheinlichkeit ausreiche. Das Gericht habe damit Anforderungen gestellt, die mit den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast, dem Recht auf ein faires Verfahren und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nicht zu vereinbaren seien.
28 Zweitens rügt die EFIM, dass das Gericht in den Randnrn. 61, 65, 66 und 69 bis 80 des angefochtenen Urteils nicht zwischen dem eigentlichen Druckermarkt und dem Druckermarkt in Verbindung mit den Märkten für Tintenpatronen unterschieden habe. Zwischen den OEM herrsche auf dem Druckermarkt Wettbewerb; den Wettbewerb auf dem Markt für die Belieferung mit Tintenpatronen beschränkten sie jedoch oder schlössen ihn sogar aus, wobei sie ihre kollektive beherrschende Stellung nutzten. Da sich das Gericht ausschließlich mit dem Wettbewerb auf dem eigentlichen Druckermarkt befasst habe, habe es die Tatsachen verfälscht, die unvollständig und aktenwidrig festgestellt worden seien. Diese Würdigung des Gerichts begründe auch einen Rechtsfehler in Bezug auf den Begriff „beherrschende Stellung“ im Sinne von Art. 102 AEUV und Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003.
29 Drittens wendet sich die EFIM gegen die Randnrn. 69 bis 76 des angefochtenen Urteils und wiederholt ihr Vorbringen vor dem Gericht, um das Vorliegen einer kollektiven beherrschenden Stellung auf dem Markt für die Belieferung mit Tintenpatronen, die die OEM unter ihrer eigenen Marke hergestellt hätten, darzutun. Ihre Argumente und die von ihr vorgelegten Beweise für abgestimmte Verhaltensweisen zwischen den Druckerherstellern seien ausreichende und ernsthafte Anhaltspunkte dafür, die Wahrscheinlichkeit des Nachweises einer kollektiven beherrschenden Stellung der OEM auf den Märkten für die Belieferung mit Tintenpatronen bejahen zu können. Durch die Verneinung dieser Wahrscheinlichkeit habe das Gericht es daher unterlassen, den in den Akten enthaltenen Argumenten und Beweisen Rechnung zu tragen, und damit die in den Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Rechte auf eine gute Verwaltung durch die Kommission und auf ein faires Verfahren vor einem unparteiischen Gericht verletzt. Es habe auch die Begründungspflicht verletzt, da es sich nicht mit dem auf eine Verletzung dieser Verpflichtung durch die Kommission gestützten Argument befasst habe.
30 Viertens rügt die EFIM, das Gericht habe ihre durch Beweise untermauerten Behauptungen nicht berücksichtigt, dass zwischen Hewlett-Packard und Canon ein enges Oligopol begründet worden sei und dass Hewlett-Packard zudem eine marktbeherrschende Stellung auf dem Druckermarkt in Verbindung mit den Märkten für Tintenpatronen innehabe. Dadurch habe das Gericht gegen Art. 296 AEUV und die Regeln über die Darlegungs- und die Beweislast verstoßen.
31 Fünftens beanstandet die EFIM im Wesentlichen Randnr. 77 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht ausführe, sie habe nicht nachweisen können, inwiefern eine unterhalb der Oligopolschwelle liegende Konzentration auf dem Markt für Tintenstrahldrucker verhindere, dass dieser Primärmarkt die fraglichen Sekundärmärkte diszipliniere. Das Gericht habe damit gegen die Grundsätze über die Beweislast verstoßen und die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 296 AEUV und Art. 41 der Charta in Bezug auf die Pflichten der Kommission unterlassen.
32 Die Kommission ist der Ansicht, dass keiner der von der Rechtsmittelführerin im Rahmen ihres ersten Rechtsmittelgrundes gerügten Verstöße vorliege und dass dieser Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen sei.
– Würdigung durch den Gerichtshof
33 Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, wonach das Gericht eine „hohe Wahrscheinlichkeit“ für den Nachweis einer Verletzung von Art. 102 AEUV verlangt habe, ist festzustellen, dass er auf einem Fehlverständnis des angefochtenen Urteils beruht.
34 Diese Formulierung findet sich nämlich nur in Randnr.57 des angefochtenen Urteils, die zu dem die Darstellung des Vorbringens der Parteien betreffenden Teil gehört, der als solcher nicht Gegenstand einer Prüfung durch den Gerichtshof sein kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 25. März 2009, Scippacercola und Terezakis/Kommission, C‑159/08 P, Randnr. 58).
35 Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
36 Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der auf einen Rechtsfehler und eine Tatsachenverfälschung wegen fehlender Unterscheidung zwischen dem Druckermarkt als solchem und dem Druckermarkt in Verbindung mit den Tintenpatronenmärkten gestützt wird, ist festzustellen, dass das Gericht zunächst in Randnr. 59 des angefochtenen Urteils auf die Grenzen seiner Befugnis im Rahmen der effektiven Kontrolle der Ausübung des Ermessens, über das die Kommission bei der Zurückweisung einer Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses verfügt, hingewiesen und dann geprüft hat, ob die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie die Beschwerde unter Heranziehung der von ihr in zwei früheren Entscheidungen herausgearbeiteten Grundsätze zurückwies.
37 Diesen Grundsätzen ist zu entnehmen, dass jede beherrschende Stellung auf den Sekundärmärkten, d. h. den Märkten für Tintenpatronen, ausgeschlossen werden kann, wenn erwiesen ist, dass auf dem Primärmarkt, d. h. dem Druckermarkt, Wettbewerb besteht und wenn der Primär- und der Sekundärmarkt eng miteinander verbunden sind, was von der Erfüllung der vier in Randnr. 12 des vorliegenden Urteils aufgeführten Voraussetzungen abhängt.
38 In den Randnrn. 64 bis 67 des angefochtenen Urteils hat das Gericht als Erstes die vier Beweise geprüft, mit denen die EFIM dartun wollte, dass die von der Kommission aufgestellte These der Disziplinierung der Sekundärmärkte durch den Primärmarkt im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Das Gericht ist in Randnr. 68 seines Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass es der Rechtsmittelführerin nicht gelungen sei, diese These in Frage zu stellen. Als Zweites hat das Gericht in den Randnrn. 69 bis 80 seines Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass auf dem Primärmarkt für Drucker kein Wettbewerb herrsche, geprüft und zurückgewiesen.
39 Aus dieser Würdigung des Gerichts ergibt sich, dass der Kommission wegen der unterbliebenen unmittelbaren Prüfung, ob die OEM unabhängig von ihrem Marktanteil eine beherrschende Stellung auf den Sekundärmärkten für Tintenpatronen innehaben, kein Fehler angelastet werden kann. Da das Gericht, wenn kein offensichtlicher Fehler vorliegt, bei seiner Prüfung seine Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses nicht an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission setzen darf, kann ihm kein Verstoß gegen die Begründungspflicht vorgeworfen werden, weil es das Vorbringen der Rechtsmittelführerin in Bezug auf das Vorliegen einer beherrschenden Stellung auf den Tintenpatronenmärkten nicht ergänzend geprüft hat.
40 Hinsichtlich der gerügten Verfälschung der Tatsachen genügt die Feststellung, dass die EFIM kein Argument zur Stützung ihrer Behauptung vorgetragen hat. Sie ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
41 Desgleichen ist das Argument, das Gericht habe einen Rechtsfehler in Bezug auf den Begriff „beherrschende Stellung“ im Sinne von Art. 102 AEUV und Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 begangen, als unzulässig anzusehen, weil es eine bloße, nicht durch konkrete Anhaltspunkte substantiierte Behauptung darstellt.
42 Folglich ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.
43 Der dritte, die Randnrn. 69 bis 76 des angefochtenen Urteils betreffende Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist als unzulässig zurückzuweisen, weil er darauf abzielt, die vom Gericht vorgenommene Würdigung der von der EFIM vorgelegten Beweise für den fehlenden Wettbewerb auf den Druckermärkten in Frage zu stellen.
44 In diesem Zusammenhang sind die bloßen Behauptungen des Verstoßes gegen das Recht auf eine gute Verwaltung und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem unparteiischen Gericht zu allgemein und ungenau, um einer rechtlichen Würdigung durch den Gerichtshof unterzogen zu werden, und sind als unzulässig zurückzuweisen.
45 Das Vorbringen, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird, der darin bestehen soll, dass das Gericht es unterlassen habe, zum Argument eines Verstoßes gegen diese Pflicht durch die Kommission Stellung zu nehmen, ist unbegründet. In den Randnrn. 93 bis 97 des angefochtenen Urteils hat sich das Gericht nämlich zu den Gründen geäußert, aus denen es die Begründung der Kommission für die Zurückweisung der Beschwerde der EFIM in der streitigen Entscheidung als ausreichend angesehen hat.
46 Demnach ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.
47 Der vierte und der fünfte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, mit denen die Sachverhaltswürdigungen des Gerichts in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen Hewlett-Packard und Canon im Rahmen eines Oligopols und die beherrschende Stellung von Hewlett-Packard auf dem Druckermarkt und die Tatsache, dass eine Konzentration unterhalb der Oligopolschwelle auf dem Tintenpatronenmarkt den Primärmarkt an einer Disziplinierung der betreffenden Sekundärmärkte hindere, in Frage gestellt werden, sind als unzulässig zurückzuweisen, weil keine Verfälschung der Beweise durch das Gericht geltend gemacht wird. An dieser Feststellung ändert es nichts, dass die Rechtsmittelführerin im Rahmen dieser beiden Teile einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und das Recht auf eine gute Verwaltung geltend macht, da diese Behauptungen nicht hinreichend substantiiert werden.
48 Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
– Vorbringen der Parteien des Verfahrens
49 Der zweite Rechtsmittelgrund der EFIM wird auf eine rechtsfehlerhafte Verneinung der Wahrscheinlichkeit des Nachweises einer beherrschenden Stellung der Hersteller von Tintenstrahldruckern auf ihren Märkten für Tintenpatronen gestützt. Dieser Fehler sei die Folge der Verletzung erstens der Begründungspflicht der Kommission gemäß Art. 296 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta, zweitens des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf Zugang zu einem unparteiischen Gericht, drittens des Verbots, dass das Gericht seine eigene Begründung an die Stelle der mangelhaften Begründung der streitigen Entscheidung setze, viertens von Art. 102 AEUV in Anbetracht der rechtlichen Qualifizierung der Kriterien für die Disziplinierung des Marktes, fünftens der Grundsätze der Darlegungs- und Beweislastverteilung und der Grundsätze eines fairen Verfahrens und sechstens des sich aus Art. 41 der Charta ergebenden Rechts auf eine gute Verwaltung durch die Kommission.
50 Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes rügt die EFIM, dass die in den Randnrn. 93 bis 97 des angefochtenen Urteils vorgenommene Prüfung der Begründung der streitigen Entscheidung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler im Hinblick auf die der Kommission obliegende Begründungspflicht aufweise, da sie weder die Argumente der Rechtsmittelführerin zum Fehlen einer Disziplinierung der Tintenpatronenmärkte noch die vier in den beiden früheren Entscheidungen herausgearbeiteten Kriterien gewürdigt habe. Das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Kommission die Tatsachen und die rechtlichen Erwägungen dargelegt habe, denen nach dem Aufbau der streitigen Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukomme.
51 Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wirft die EFIM dem Gericht mangelnde Unparteilichkeit vor, da es zum einen die beiden in der streitigen Entscheidung angeführten früheren Entscheidungen trotz der Unterschiede, auf die die Rechtsmittelführerin hingewiesen habe, als einschlägig angesehen und zum anderen den Bericht und eine der Studien, die sie vorgelegt habe, nicht berücksichtigt habe, weil sie auf die Jahre 2002 und 1997 zurückgingen.
52 Mit dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die EFIM geltend, dass das Gericht seine eigene Beurteilung an die Stelle der unzureichenden Begründung der streitigen Entscheidung gesetzt habe.
53 Mit dem vierten Teil dieses Rechtsmittelgrundes rügt die EFIM, das Gericht habe eine rechtlich fehlerhafte Beurteilung der vier Kriterien vorgenommen, mit denen sich eine Disziplinierung der Sekundärmärkte durch den Primärmarkt feststellen lasse. Dies betreffe insbesondere das erste Kriterium, nämlich die Möglichkeit des Verbrauchers, eine sachkundige Auswahl unter Berücksichtigung der Druckkosten pro Seite zu treffen. Insoweit habe das Gericht u. a. uneinheitliche Formulierungen verwendet, die Akten unzutreffend gewürdigt, den Begriff der beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV falsch ausgelegt und die von ihr vorgelegten Unterlagen und Beweise fehlerhaft gewürdigt. Zu den anderen drei Kriterien habe sich das Gericht nicht geäußert.
54 Mit dem fünften Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die EFIM geltend, das Gericht habe in Randnr. 91 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler in Bezug auf die Beurteilung des erforderlichen Beweismaßes und der Beweislastverteilung begangen, da es davon ausgegangen sei, dass die EFIM trotz der von ihr vorgetragenen ernsthaften Anhaltspunkte für das Fehlen einer Disziplinierung die mangelnde Stichhaltigkeit der Ansicht der Kommission zur Frage der Disziplinierung nicht dargetan habe. Dieser Fehler werde durch das Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2010, CEAHR/Kommission (T‑427/08, Slg. 2010, II‑5865), belegt. In diesem Urteil habe das Gericht einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission bejaht, weil sie den ihr obliegenden Beweis für die Disziplinierung der Sekundärmärkte nicht erbracht habe. Folglich werde der Rechtsmittelführerin im angefochtenen Urteil entgegen den Verfahrensvorschriften die Darlegungs- und Beweislast auferlegt.
55 Mit dem sechsten Teil dieses Rechtsmittelgrundes rügt die EFIM, dass das Gericht in den Randnrn. 53, 99 und 100 des angefochtenen Urteils eine Verletzung der Sorgfaltspflicht und des Rechts auf eine gute Verwaltung durch die Kommission verneint habe, ohne den Inhalt der streitigen Entscheidung zu prüfen, in der sich die Kommission mit den Argumenten der Rechtsmittelführerin nicht auseinandergesetzt habe.
56 Die Kommission beantragt, den zweiten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
– Würdigung durch den Gerichtshof
57 Erstens ist zu dem gerügten Verstoß gegen die der Kommission obliegende Begründungspflicht darauf hinzuweisen, dass die Kommission zwar alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die ihr die Beschwerdeführer zur Kenntnis bringen, aufmerksam prüfen muss, doch verleiht Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 einer Person, die einen Antrag nach dieser Vorschrift stellt, keinen Anspruch auf eine abschließende Entscheidung der Kommission über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der geltend gemachten Zuwiderhandlung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 1999, Ufex u. a./Kommission, C‑119/97 P, Slg. 1999, I‑1341, Randnrn. 86 und 87 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
58 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass das Ermessen, über das die Kommission im Rahmen der Behandlung von Beschwerden verfügt, nicht unbegrenzt ist und dass sie insbesondere dann einer Begründungspflicht unterliegt, wenn sie die Fortsetzung der Prüfung einer Beschwerde ablehnt (Urteil Ufex u. a./Kommission, Randnrn. 89 und 90, sowie Beschluss vom 31. März 2011, EMC Development/Kommission, C‑367/10 P, Randnr. 75).
59 Da die Begründung so genau und detailliert sein muss, dass das Gericht die Ausübung des der Kommission zustehenden Ermessens bei der Festlegung der Prioritäten wirksam überprüfen kann (Urteil vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission, C‑19/93 P, Slg. 1995, I‑3319, Randnr. 27), hat die Kommission die Tatsachen, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, und die rechtlichen Erwägungen anzuführen, die sie zum Erlass dieser Entscheidung veranlasst haben (Urteile vom 17. Januar 1984, VBVB und VBBB/Kommission, 43/82 und 63/82, Slg. 1984, 19, Randnr. 22, und Ufex u. a./Kommission, Randnr. 91).
60 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnr. 94 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission zwar nicht auf das gesamte Vorbringen der Rechtsmittelführerin eingegangen sei, doch ihre Begründungspflicht nicht verletzt habe, da sie ihre Überlegungen so klar dargelegt habe, dass die Rechtsmittelführerin die Gründe für die Zurückweisung der Beschwerde habe begreifen und das Gericht seine Kontrollaufgabe habe wahrnehmen können.
61 Unter Berücksichtigung der in den Randnrn. 57 bis 59 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist das Gericht in Randnr. 95 des angefochtenen Urteils zu Recht davon ausgegangen, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, auf alle Argumente der Rechtsmittelführerin einzugehen. Im Übrigen ergibt sich aus sämtlichen von der EFIM sowohl vor dem Gericht als auch vor dem Gerichtshof ausgeführten Argumenten und vorgelegten Beweisen, dass die Begründung der streitigen Entscheidung es ihr ermöglicht hat, die Gründe für die Zurückweisung ihrer Beschwerde zu erkennen und Klage zu erheben, um detailliert alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu rügen, auf die die Kommission diese Entscheidung gestützt hat.
62 Demnach ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes nicht begründet.
63 Zur gerügten mangelnden Unparteilichkeit des Gerichts genügt der Hinweis, dass sich die Argumente der EFIM auf die Prüfung der dem Gericht vorgelegten Beweise und somit auf die Würdigung der Tatsachen beziehen. Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes kann daher nicht im Rahmen des Rechtsmittels geprüft werden.
64 Zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, mit dem lediglich behauptet wird, das Gericht habe die unzureichende Begründung der streitigen Entscheidung durch seine eigene Beurteilung ersetzt, ist darauf hinzuweisen, dass die bloße abstrakte Nennung eines Rechtsgrundsatzes nicht zu einer Prüfung durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels führen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 1991, Grifoni/EAG, C‑330/88, Slg. 1991, I‑1045, Randnr. 18, und Beschluss vom 12. Dezember 2006, Autosalone Ispra/Kommission, C‑129/06 P, Randnr. 30).
65 Folglich ist der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes unzulässig.
66 Zum vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, der sich gegen die Randnrn. 81 bis 92 des angefochtenen Urteils richtet, in denen das Gericht die von der EFIM vorgelegten Beweise in Bezug auf die vier von der Kommission zur Stützung ihrer These, dass der Primärmarkt die Sekundärmärkte diszipliniere, herangezogenen Kriterien geprüft hat, genügt die Feststellung, dass sich aus diesen Randnummern nicht ergibt, dass das Gericht darin irgendeine rechtliche Qualifizierung anhand der Kriterien für die Disziplinierung der Sekundärmärkte vorgenommen hat. Es hat sich nämlich auf die Prüfung beschränkt, ob mit den von der EFIM vorgelegten Beweisen nachweisbar sei, dass die von der Kommission herangezogenen Kriterien nicht erfüllt seien; dies ist eine Tatsachenwürdigung.
67 Obgleich die EFIM eine sachliche Ungenauigkeit der vom Gericht anhand der Aktenbestandteile getroffenen Feststellungen rügt, erläutert sie nicht, welche konkreten Bestandteile verfälscht worden sein sollen. Auch ihre vagen Ausführungen zu Fehlern, die sich aus den Formulierungen des Gerichts und der falschen Auslegung des Begriffs der beherrschenden Stellung ergeben sollen, erlauben es dem Gerichtshof nicht, seine rechtliche Kontrolle durchzuführen. Schließlich macht die EFIM zu Unrecht geltend, das Gericht habe sich nicht mit sämtlichen Kriterien befasst, denn aus den Randnrn. 88 und 89 des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass das Gericht die Argumente zu anderen als dem ersten Kriterium geprüft hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass sie nicht hinreichend belegt worden seien.
68 Demnach ist der vierte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.
69 Der fünfte Teil dieses Rechtsmittelgrundes betrifft Randnr. 91 des angefochtenen Urteils, in dem das Gericht festgestellt hat, „dass die Klägerin nicht dargetan hat, dass die Ansicht der Kommission, der Wettbewerb auf dem Markt für Drucker diszipliniere die Sekundärmärkte für Tintenpatronen, nicht stichhaltig ist. Ferner hat die Kommission in Anbetracht der von der Klägerin vorgetragenen Umstände rechtsfehlerfrei anhand der vorgelegten Beweismittel und der früheren Entscheidungen, die für vergleichbare Märkte erlassen wurden, das Vorhandensein von Wettbewerb auf dem Primärmarkt festgestellt und ist zu dem Ergebnis gelangt, es sei wenig wahrscheinlich, dass der Primär- und der Sekundärmarkt nicht eng miteinander verbunden seien. Infolgedessen hat die Kommission durch die Annahme, dass keine beherrschende Stellung der OEM auf den Märkten für Tintenpatronen vorliege und dass der Nachweis eines Verstoßes gegen Art. 82 EG wenig wahrscheinlich sei, keinen Fehler begangen.“
70 Den Ausführungen in Randnr. 54 des vorliegenden Urteils ist zu entnehmen, dass die EFIM sich damit im Wesentlichen nicht gegen die Würdigung der von ihr im vorliegenden Fall vorgelegten Beweise wenden will, sondern allgemein die Beweislastverteilung im Rahmen des in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 773/2004 vorgesehenen Verfahrens rügen will. Dieses Argument, das sich auf eine Verletzung der Verfahrensregeln bezieht, ist für zulässig zu erachten.
71 Es ist jedoch nicht begründet. Aus der in Randnr. 57 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung sowie der Verordnung Nr. 773/2004 ergibt sich nämlich, dass das System der Beschwerden nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 so ausgestaltet ist, dass es die Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln erleichtert und auf einer Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte durch die Kommission beruht, die ihr von den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht worden sind. Insoweit muss eine Beschwerde, um zulässig zu sein, nach den Erwägungsgründen 5 und 7 der Verordnung Nr. 773/2004 in Verbindung mit Formblatt C ihres Anhangs genaue Angaben zum Sachverhalt enthalten, aus denen auf das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen die Art. 101 AEUV und 102 AEUV geschlossen werden kann.
72 Folglich ist es für das Beschwerdeverfahren kennzeichnend, dass die Beweislast für den gerügten Verstoß beim Beschwerdeführer liegt, wohingegen die Kommission, die die Wettbewerbspolitik der Union festzulegen und durchzuführen hat, über ein Ermessen in Bezug auf die Erledigung der Beschwerden verfügt und den ihr vorliegenden Beschwerden unterschiedliche Prioritätsgrade zuweisen darf (Urteile Ufex u. a./Kommission, Randnr. 88, vom 14. Dezember 2000, Masterfoods und HB, C‑344/98, Slg. 2000, I‑11369, Randnr. 46, sowie vom 17. Mai 2001, IECC/Kommission, C‑449/98 P, Slg. 2001, I‑3875, Randnr. 36).
73 Ebenso obliegt es im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, mit der eine Beschwerde zurückgewiesen wird, dem Kläger, den Unionsgerichten Argumente und Beweise vorzutragen, um die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung zu belegen.
74 Diese Auslegung kann durch das Urteil CEAHR/Kommission, auf das die EFIM sich in ihrer in Randnr. 54 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Argumentation bezieht, nicht entkräftet werden. Denn wie die Kommission zu Recht geltend macht, hat sich das Gericht in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, auf die dort von der Klägerin vorgetragenen Umstände gestützt, aus denen sich eindeutig ein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission ergab. Das Gericht ist also sowohl in der genannten Rechtssache als auch im angefochtenen Urteil zu Recht davon ausgegangen, dass die Beweislast bei der Rechtsmittelführerin liege.
75 Der fünfte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist somit unbegründet.
76 Zum sechsten Teil dieses Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass die EFIM die Verletzung der Sorgfaltspflicht und des Rechts auf eine gute Verwaltung durch die Kommission in ihrer Klage vor dem Gericht erfolglos geltend gemacht hat. Indem die EFIM lediglich bereits im ersten Rechtszug vorgetragene Argumente wiederholt, ohne sich speziell zu dem Ergebnis zu äußern, zu dem das Gericht gelangt ist, versucht sie in Wirklichkeit eine erneute Prüfung ihrer dem Gericht vorgetragenen Argumente zu erreichen, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. u. a. Urteil vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C‑131/03 P, Slg. 2006, I‑7795, Randnr. 50). Der sechste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist mithin unzulässig.
77 Daher ist der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.
Zum dritten Rechtsmittelgrund
– Vorbringen der Parteien
78 Mit ihrem dritten, auf die fehlende Berücksichtigung der Bedeutung und Schwere der Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln als Beurteilungskriterien für das Gemeinschaftsinteresse, das die Fortsetzung der Untersuchung rechtfertigen kann, gestützten Rechtsmittelgrund macht die EFIM einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 7 der Verordnung Nr. 773/2004 sowie die Verletzung der der Kommission obliegenden Begründungspflicht geltend.
79 Nach Ansicht der EFIM ist das Kriterium der Bedeutung und Schwere der Zuwiderhandlung für das Funktionieren des Wettbewerbs im Rahmen der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses, das die Fortsetzung der Untersuchung rechtfertigen kann, ein entscheidendes und unverzichtbares Prioritätskriterium. Das Gericht habe daher in Randnr. 108 des angefochtenen Urteils zu Unrecht auf die Rechtsprechung verwiesen, wonach die Kommission zwei der drei im Urteil des Gerichts vom 18. September 1992, Automec/Kommission (T‑24/90, Slg. 1992, II‑2223, Randnr. 86), genannten Kriterien vorrangig behandeln könne. Die Kommission dürfe zwar zwei dieser Kriterien vorrangig behandeln, doch dürfe sie das Kriterium der Bedeutung der geltend gemachten Zuwiderhandlung nicht außer Acht lassen. Wie Randnr. 93 des Urteils Ufex u. a./Kommission, Randnr. 53 des Urteils AEPI/Kommission und den Randnrn. 158 und 159 des Urteils CEAHR/Kommission zu entnehmen sei, habe sich die Kommission bei ihrer Entscheidung über die prioritäre Behandlung „in jedem Fall ein Urteil über die Schwere der geltend gemachten Beeinträchtigungen des Wettbewerbs und deren fortdauernde Wirkungen zu bilden“.
80 Da dieses Kriterium bei der Entscheidung über die prioritäre Behandlung zwingend zu berücksichtigen sei, habe das Gericht mit Blick auf die streitige Entscheidung, der eine Begründung in Bezug auf dieses Kriterium fehle, gegen Art. 296 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta verstoßen, obwohl die Rechtsmittelführerin Argumente geltend gemacht und durch konkrete Beweise untermauert habe.
81 Die Kommission ist der Ansicht, das Gericht habe weder gegen Rechtsvorschriften verstoßen noch einen Rechtsfehler bei ihrer Anwendung begangen, so dass der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sei.
– Würdigung durch den Gerichtshof
82 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verpflichtet Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 die Kommission nicht in jedem Fall zur Fortsetzung des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens bis zum Erlass einer abschließenden Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteil IECC/Kommission, Randnr. 35, und Beschluss EMC Development/Kommission, Randnr. 75).
83 Wie sich nämlich aus der in Randnr. 72 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, ist die Kommission zur wirksamen Erledigung ihrer Pflicht, die Wettbewerbspolitik der Union festzulegen und gemäß ihrer Ausrichtung durchzuführen, berechtigt, den Beschwerden, mit denen sie befasst wird, unterschiedliche Priorität beizumessen, und verfügt hierbei über ein Ermessen.
84 Insoweit hat die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bei der Ausübung ihres Ermessens alle erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, um darüber zu entscheiden, wie eine Beschwerde zu behandeln ist (Urteile vom 28. März 1985, CICCE/Kommission, 298/83, Slg. 1985, 1105, Randnr. 18, vom 17. November 1987, British American Tobacco und Reynolds Industries/Kommission, 142/84 und 156/84, Slg. 1987, 4487, Randnr. 20, Ufex u. a./Kommission, Randnr. 86, sowie IECC/Kommission, Randnr. 45).
85 Da das Gemeinschaftsinteresse an einer Beschwerde jedoch anhand der Umstände jedes Einzelfalles zu bewerten ist, ist es nicht angebracht, die Zahl der Beurteilungskriterien, die die Kommission heranziehen kann, einzuschränken oder ihr umgekehrt die ausschließliche Anwendung bestimmter Kriterien vorzuschreiben (Urteile Ufex u. a./Kommission, Randnr. 79, und IECC/Kommission, Randnr. 46). Da sich auf einem Gebiet wie dem Wettbewerbsrecht der tatsächliche und rechtliche Zusammenhang von Fall zu Fall beträchtlich unterscheiden kann, ist es möglich, bis dahin nicht in Betracht gezogene Kriterien zugrunde zu legen (Urteil Ufex u. a./Kommission, Randnr. 80) oder für die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses einem einzigen Kriterium den Vorrang zu geben (Urteil IECC/Kommission, Randnr. 47).
86 Diese Regeln können durch die von der EFIM angeführte und in Randnr. 79 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung, die unter Berücksichtigung des speziellen Kontexts ihres Zustandekommens auszulegen ist, nicht in Frage gestellt werden.
87 So stand, wie die Kommission zu Recht ausführt, in der dem Urteil Ufex u. a./Kommission zugrunde liegenden Rechtssache das Vorliegen der gerügten Zuwiderhandlung außer Zweifel, so dass der Prüfung ihrer Auswirkungen besondere Bedeutung zukam. Auch im Urteil AEPI/Kommission hat die Kommission selbst im Rahmen ihrer Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses, das die Fortsetzung der Untersuchung rechtfertigen kann, das Kriterium schwerer Störungen des Gemeinsamen Marktes angeführt.
88 Solche Umstände sind aber im vorliegenden Fall nicht gegeben.
89 Folglich konnte das Gericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass die Kommission nicht verpflichtet war, das Kriterium der Schwere der behaupteten Zuwiderhandlung zu berücksichtigen, um zu dem Ergebnis eines fehlenden Gemeinschaftsinteresses an der Beschwerde zu gelangen, da sich das Gericht bei der Feststellung, dass die Kommission zu dem Schluss berechtigt gewesen sei, ein Nachweis des Vorliegens einer Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV sei wenig wahrscheinlich, auf die Umstände dieses Falles gestützt hat, und zwar insbesondere auf das Bestehen zweier früherer Entscheidungen, mit denen Beschwerden wegen Verstoßes gegen Art. 102 AEUV auf ähnlichen Märkten zurückgewiesen worden waren, und auf die von der EFIM dargelegten Gesichtspunkte.
90 Da das Vorbringen der EFIM zur Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit dem Kriterium der Schwere der Zuwiderhandlung auf ihrer Argumentation in Bezug auf die Pflicht zur Prüfung dieses Kriteriums beruht, kann dieses Vorbringen ebenfalls keinen Erfolg haben.
91 Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.
Zum vierten Rechtsmittelgrund
– Vorbringen der Parteien
92 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund, der auf eine falsche Auslegung des Kriteriums der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses in Bezug auf den Umfang der notwendigen Untersuchungsmaßnahmen gestützt wird, rügt die EFIM, das Gericht habe die Begründungspflicht verletzt und das Bestehen einer solchen der Kommission obliegenden Pflicht verkannt, einen Rechtsfehler bei der Beurteilung der Beachtung des Rechts auf eine gute Verwaltung durch die Kommission begangen und es unterlassen, den Missbrauch des der Kommission zustehenden Ermessens festzustellen, der sich aus der Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch die Kommission in Bezug auf die Abwägung der drei Kriterien zur Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses, das die Fortsetzung der Untersuchung rechtfertigen könne, ergebe.
93 Die EFIM macht erstens geltend, dass das Gericht in Randnr. 115 des angefochtenen Urteils offensichtlich Art und Inhalt der der Kommission obliegenden Begründungspflicht verkannt habe, als es die Rüge einer Verletzung dieser Verpflichtung zurückgewiesen habe. Die Kommission habe ihren Standpunkt zur Komplexität der in Rede stehenden Sache und zur Erheblichkeit der erforderlichen Mittel nicht begründet, so dass die Rechtsmittelführerin nicht in der Lage gewesen sei, die Gründe für die Zurückweisung ihrer Beschwerde nachzuvollziehen. Die Kommission sei nicht daran gehindert gewesen, ihre Untersuchungen zunächst auf einen oder mehrere repräsentative Tintenpatronenmärkte zu beschränken.
94 Zweitens macht die EFIM zu ihrer Rüge eines Verstoßes gegen das Recht auf eine gute Verwaltung durch die Kommission geltend, die entsprechenden Erwägungen des Gerichts in den Randnrn. 117 bis 121 des angefochtenen Urteils seien sehr allgemein und in ihrem tatsächlichen und rechtlichen Kontext schwer verständlich. Das Gericht habe der Kommission mit seiner Auffassung, dass ihr bei der Beurteilung der ihr übertragenen Aufgabe kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, eine von jeder rechtlichen Bindung freigestellte Ermessensbefugnis zuerkannt.
95 Drittens wirft die EFIM dem Gericht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor, da es nicht berücksichtigt habe, dass die Kommission, weil sie dem Kriterium der Schwere nicht Rechnung getragen und demgegenüber das Kriterium der Komplexität und der erforderlichen Mittel überbetont habe, nicht in der Lage gewesen sei, eine diesem Grundsatz entsprechende Beurteilung durchzuführen.
96 Die Kommission beantragt, den vierten Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.
– Würdigung durch den Gerichtshof
97 Erstens geht hinsichtlich des Arguments, die Kommission habe die ihr obliegende Begründungspflicht in Bezug auf die Komplexität der in Rede stehenden Sache und die Erheblichkeit der erforderlichen Mittel verletzt, aus Randnr. 112 des angefochtenen Urteils eindeutig hervor, dass dasselbe Argument auch dem Gericht unterbreitet wurde. Da sich die EFIM nicht speziell zu der Schlussfolgerung, zu der das Gericht gelangt ist, äußert, ist nach der in Randnr. 76 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ein solches Argument einer Überprüfung durch den Gerichtshof nicht zugänglich und für unzulässig zu erklären.
98 Zur Begründungspflicht des Gerichts ist festzustellen, dass das Gericht in den Randnrn. 113 bis 115 des angefochtenen Urteils die Hauptargumente der Kommission dargelegt und als hinreichende Begründung dafür angesehen hat, dass die Sache komplex sei und erhebliche Mittel erforderlich gewesen wären, um ausreichende Anhaltspunkte zur Widerlegung der in den beiden früheren Entscheidungen vertretenen These zu finden.
99 Insoweit hat das Gericht in Randnr. 115 seines Urteils ausdrücklich klargestellt, dass diese Begründung der streitigen Entscheidung es der Rechtsmittelführerin ermöglicht habe, die Gründe für die Zurückweisung der Beschwerde zu begreifen, und das Gericht in die Lage versetzt habe, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen. Daher entbehrt das Vorbringen der EFIM einer Grundlage.
100 Zweitens genügt hinsichtlich des Vortrags der EFIM zur Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung durch die Kommission der Hinweis, dass dieser Vortrag der notwendigen Genauigkeit entbehrt und aus den bereits in den Randnrn. 44, 47 und 76 des vorliegenden Urteils genannten Gründen zurückzuweisen ist.
101 Was drittens die gerügte Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit der vermeintlich missbräuchlichen Ermessensausübung durch die Kommission betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Argumente der EFIM auf der Bedeutung des Kriteriums der Schwere der geltend gemachten Beeinträchtigungen des Wettbewerbs und der unzureichenden Begründung der streitigen Entscheidung in Bezug auf die fehlende Wahrscheinlichkeit des Nachweises eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV beruhen. Diese Argumente sind aber im Rahmen der Prüfung des zweiten und des dritten Rechtsmittelgrundes zurückgewiesen worden, so dass die vorliegende Rüge keinen Erfolg haben kann.
102 Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.
Zum fünften Rechtsmittelgrund
– Vorbringen der Parteien
103 Der fünfte Rechtsmittelgrund bezieht sich auf die Zuständigkeit der Kommission und das Recht auf einen effektiven Rechtsbehelf. Insoweit macht die EFIM einen Verstoß gegen die Regeln über die Verteilung der Zuständigkeiten und über den gerichtlichen Rechtsschutz im Hinblick auf die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses, das die Fortsetzung der Untersuchung rechtfertigen kann, und einen Verstoß gegen die der Kommission obliegende Begründungspflicht geltend.
104 Erstens ist die EFIM der Ansicht, das Gericht habe die Klagemöglichkeiten von Unternehmen nach den Art. 41 und 47 der Charta missachtet, als es in Randnr. 123 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen zurückgewiesen habe, dass die Zuständigkeit der Kommission in Verbindung mit dem Fehlen einer ausreichenden Klagemöglichkeit auf nationaler Ebene ein Kriterium darstelle, das bei der Würdigung des Gemeinschaftsinteresses einer Beschwerde zu berücksichtigen sei. Die Bekanntmachung über die Behandlung von Beschwerden durch die Kommission gemäß Art. 81 EG und Art. 82 EG nenne die Merkmale, nach denen sich richte, welche Wettbewerbsbehörde für die Untersuchung eines Falles besonders gut geeignet sei. Aufgrund der Präsenz der OEM in der Europäischen Union und ihrer Finanzstärke könne allein die Kommission diesen Unternehmen Grenzen setzen.
105 Zweitens führt die EFIM aus, das Gericht habe seine eigene Begründungspflicht verletzt, als es einen Verstoß der Kommission gegen die ihr obliegende Begründungspflicht wegen der unterbliebenen Stellungnahme zu den Argumenten der Rechtsmittelführerin in Bezug auf die Klagemöglichkeiten ihrer Mitglieder verneint habe.
106 Die Kommission beantragt, den fünften Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.
– Würdigung durch den Gerichtshof
107 Den Randnrn. 122 und 123 des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, dass das Gericht das Argument der Rechtsmittelführerin, die Kommission sei die einzige Behörde, die einen wirksamen Wettbewerb auf den Märkten für Tintenpatronen wiederherstellen könne, als nicht geeignet angesehen hat, die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung in Frage zu stellen. Das Gericht hat insbesondere festgestellt, dass es sich bei den Ausführungen in dieser Entscheidung zu der Möglichkeit, seine Rechte bei den nationalen Gerichten geltend zu machen, um Hilfserwägungen handele und dass die übrigen Erwägungen ausreichten, um zu dem abschließenden Ergebnis zu gelangen, dass es an einem die Fortsetzung der Untersuchung rechtfertigenden Gemeinschaftsinteresse fehle.
108 Da die EFIM nicht darlegt, dass das Gericht die fraglichen Ausführungen fälschlich als Hilfserwägungen eingestuft hat, sondern eine Überprüfung ihres Vorbringens durch den Gerichtshof anstrebt, ist es unzulässig.
109 Das auf eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Kommission gestützte Argument wurde vor dem Gericht nicht geltend gemacht und ist daher als unzulässiges neues Vorbringen anzusehen. Folglich entbehrt das Argument, das Gericht habe seine eigene Begründungspflicht verletzt, der Grundlage und ist ebenfalls zurückzuweisen.
110 Der fünfte Rechtsmittelgrund ist somit als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.
111 Da keiner der Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
112 Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der EFIM beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die European Federation of Ink and Ink Cartridge Manufacturers (EFIM) trägt die Kosten.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Deutsch.