1. Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Begriff – Bestehen eines Arbeitsverhältnisses – Ausübung tatsächlicher und echter Tätigkeiten – Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses
(Art. 45 AEUV)
2. Unionsbürgerschaft – Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Richtlinie 2004/38 – Grundsatz der Gleichbehandlung – Ausnahme – Keine Verpflichtung des Aufnahmemitgliedstaats, Ausbildungsförderung zu gewähren – Grenzen – Lage eines Studenten, der im Aufnahmemitgliedstaat parallel einer tatsächlichen und echten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgeht
(Art. 45 AEUV; Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Art. 7 Abs. 2; Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und 24 Abs. 2)
1. Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnrn. 39-43)
2. Die Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sind dahin auszulegen, dass einem Unionsbürger, der in einem Aufnahmemitgliedstaat eine Ausbildung absolviert und dort daneben einer tatsächlichen und echten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgeht, die geeignet ist, ihm die Eigenschaft eines „Arbeitnehmers“ im Sinne von Art. 45 AEUV zu verleihen, eine Ausbildungsförderung, die den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gewährt wird, nicht versagt werden darf.
Es obliegt dem vorlegenden Gericht, die tatsächlichen Prüfungen vorzunehmen, deren es zur Beurteilung der Frage bedarf, ob die Tätigkeiten des Betroffenen im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausreichen, um ihm diese Eigenschaft zu verleihen.
Der Umstand, dass der Betroffene in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats hauptsächlich zu dem Zweck eingereist ist, dort seine Ausbildung zu absolvieren, ist für die Bestimmung, ob er „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 45 AEUV ist und damit gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Anspruch auf diese Förderung unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Staatsangehöriger des Aufnahmemitgliedstaats hat, unerheblich.
(vgl. Randnr. 51 und Tenor)
Rechtssache C-46/12
L. N.
gegen
Styrelsen for Videregående Uddannelser og Uddannelsesstøtte
(Vorabentscheidungsersuchen des Ankenævn for Uddannelsesstøtten)
„Unionsbürgerschaft — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Grundsatz der Gleichbehandlung — Art. 45 Abs. 2 AEUV — Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 — Art. 7 Abs. 2 — Richtlinie 2004/38/EG — Art. 24 Abs. 1 und 2 — Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung bei Studienbeihilfen in Form von Stipendien oder Studiendarlehen — Unionsbürger, der in einem Aufnahmemitgliedstaat studiert — Beschäftigung als Arbeitnehmer vor und nach Beginn des Studiums — Hauptzweck der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats — Einfluss auf seine Einstufung als Arbeitnehmer und seinen Anspruch auf ein Stipendium“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Februar 2013
Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Begriff – Bestehen eines Arbeitsverhältnisses – Ausübung tatsächlicher und echter Tätigkeiten – Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses
(Art. 45 AEUV)
Unionsbürgerschaft – Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Richtlinie 2004/38 – Grundsatz der Gleichbehandlung – Ausnahme – Keine Verpflichtung des Aufnahmemitgliedstaats, Ausbildungsförderung zu gewähren – Grenzen – Lage eines Studenten, der im Aufnahmemitgliedstaat parallel einer tatsächlichen und echten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgeht
(Art. 45 AEUV; Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Art. 7 Abs. 2; Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und 24 Abs. 2)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnrn. 39-43)
Die Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sind dahin auszulegen, dass einem Unionsbürger, der in einem Aufnahmemitgliedstaat eine Ausbildung absolviert und dort daneben einer tatsächlichen und echten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgeht, die geeignet ist, ihm die Eigenschaft eines „Arbeitnehmers“ im Sinne von Art. 45 AEUV zu verleihen, eine Ausbildungsförderung, die den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gewährt wird, nicht versagt werden darf.
Es obliegt dem vorlegenden Gericht, die tatsächlichen Prüfungen vorzunehmen, deren es zur Beurteilung der Frage bedarf, ob die Tätigkeiten des Betroffenen im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausreichen, um ihm diese Eigenschaft zu verleihen.
Der Umstand, dass der Betroffene in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats hauptsächlich zu dem Zweck eingereist ist, dort seine Ausbildung zu absolvieren, ist für die Bestimmung, ob er „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 45 AEUV ist und damit gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Anspruch auf diese Förderung unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Staatsangehöriger des Aufnahmemitgliedstaats hat, unerheblich.
(vgl. Randnr. 51 und Tenor)