URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

22. Mai 2014 ( *1 )

„Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Markt für Industriesäcke aus Kunststoff — Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung“

In der Rechtssache C‑35/12 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 24. Januar 2012,

Plásticos Españoles SA (ASPLA) mit Sitz in Torrelavega (Spanien), Prozessbevollmächtigte: E. Garayar Gutiérrez, M. Troncoso Ferrer und E. Abril Fernández, abogados,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch F. Castilla Contreras und F. Castillo de la Torre als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet, des Richters E. Levits und der Richterin M. Berger (Berichterstatterin),

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2014,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Plásticos Españoles SA (ASPLA) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union ASPLA/Kommission (T‑76/06, EU:T:2011:672, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K (2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke) (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat, sowie die Nichtigerklärung oder, hilfsweise, Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen sie verhängten Geldbuße.

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung

2

Die Rechtsmittelführerin ist eine Aktiengesellschaft spanischen Rechts, die seit 1982 eine breite Palette von Kunststoffprodukten, u. a. Industriesäcke, erzeugt. Sie ist die Tochtergesellschaft der Armando Álvarez SA (im Folgenden: Armando Álvarez), einer Gesellschaft spanischen Rechts, die im Jahr 2002 98,6 % des Kapitals der Rechtsmittelführerin hielt.

3

Im November 2001 informierte die British Polythene Industries plc die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über das Bestehen eines Kartells im Industriesacksektor (im Folgenden: Kartell).

4

Nachdem die Kommission im Juni 2002 Nachprüfungen vorgenommen hatte, leitete sie am 29. April 2004 das Verwaltungsverfahren ein und erließ gegen mehrere Unternehmen, u. a. gegen die Rechtsmittelführerin und Armando Álvarez, eine Mitteilung der Beschwerdepunkte.

5

Am 30. November 2005 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, nach deren Art. 1 Abs. 1 Buchst. j die Rechtsmittelführerin und Armando Álvarez dadurch gegen Art. 81 EG verstoßen haben, dass sie vom 8. März 1991 bis zum 26. Juni 2002 an einem System aus Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Industriesacksektor in Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden zur Festsetzung von Preisen, Erarbeitung gemeinsamer Preisberechnungsmethoden, Aufteilung von Märkten, Zuweisung von Verkaufskontingenten, Kunden und Aufträgen, Abstimmungen von Angeboten auf Ausschreibungen und zum Austausch sensibler Informationen über einzelne Verkäufe mitgewirkt haben.

6

Aus diesem Grund verhängte die Kommission gegen die Rechtsmittelführerin und Armando Álvarez in Art. 2 Abs. 1 Buchst. h der streitigen Entscheidung eine Geldbuße in Höhe von 42 Mio. Euro, für deren Zahlung die beiden Gesellschaften als Gesamtschuldner hafteten.

Das angefochtene Urteil

7

Die Rechtsmittelführerin erhob mit Klageschrift, die am 24. Februar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts einging, eine Klage, mit der sie sich gegen die streitige Entscheidung wandte. Sie beantragte im Wesentlichen, die Entscheidung, soweit diese sie betrifft, für nichtig zu erklären, hilfsweise, die von der Kommission gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen.

8

Zur Begründung ihrer Klage machte die Rechtsmittelführerin fünf Klagegründe geltend. Die ersten drei Klagegründe betrafen Sachverhaltselemente, soweit sie auf einer fehlerhaften Beurteilung von Tatsachen erstens in Bezug auf die Tragweite des Verhaltens der Rechtsmittelführerin, zweitens in Bezug auf die Abgrenzung des betroffenen Produkt‑ und geografischen Marktes sowie drittens in Bezug auf die Marktanteile beruhten, die als Grundlage für die Bemessung der Geldbußen dienten. Der vierte Klagegrund stützte sich auf einen Verstoß gegen Art. 81 EG und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, soweit die Kommission die Zuwiderhandlung als einheitlich und fortgesetzt eingestuft habe. Der fünfte Klagegrund beruhte auf einem Verstoß gegen die für die Bemessung der Geldbußen geltenden Vorschriften sowie gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit bei der Festsetzung der Höhe der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße.

9

Das Gericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

10

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

hilfsweise, die von der Kommission gegen sie verhängte Geldbuße erheblich herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

11

Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen und

der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

12

Mit Entscheidung des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichtshofs vom 15. Mai 2013 ist das vorliegende Rechtsmittelverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens in den Rechtssachen ausgesetzt worden, in denen die Urteile Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C‑40/12 P, EU:C:2013:768), Kendrion/Kommission (C‑50/12 P, EU:C:2013:771) und Groupe Gascogne/Kommission (C‑58/12 P, EU:C:2013:770) ergangen sind. Das Verfahren ist nach der Verkündung dieser Urteile am 26. November 2013 fortgesetzt worden.

Zum Rechtsmittel

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

13

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das angefochtene Urteil enthalte Fehler in Bezug auf die rechtliche Qualifizierung des Sachverhalts und die Konsequenzen, die daraus ihr gegenüber für die Annahme einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gezogen worden seien.

14

Erstens seien dem Gericht in den Rn. 30, 31 und 33 des angefochtenen Urteils drei Fehler hinsichtlich ihrer Beteiligung an den Zuwiderhandlungen in der Branche der „sogenannten offenen Säcke“ unterlaufen. Das Gericht habe sich hierbei auf bloße Vermutungen gestützt, während die verfügbaren Indizien, nämlich ihre Nichtteilnahme an den Gesprächen auf Regionalebene, in denen die Fragen zu diesen Säcken angesprochen worden seien, nicht nur Zweifel an ihrer Beteiligung am Kartell aufwürfen, sondern sogar nahelegten, dass sie nicht daran teilgenommen habe.

15

Zweitens habe das Gericht ebenfalls zu Unrecht ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung in der Branche der Blockbeutel angenommen, obwohl aus den Feststellungen in den Rn. 44 bis 52 des angefochtenen Urteils hervorgehe, dass die Indizien, auf die darin Bezug genommen werde, dafür sprächen, dass sie nicht an den Gesprächen hinsichtlich dieses Produkts teilgenommen habe und somit nicht an dem wettbewerbswidrigen Verhalten hinsichtlich dieses Produkts beteiligt gewesen sei.

16

Drittens lasse sich anhand der in den Rn. 67 bis 69 des angefochtenen Urteils vom Gericht berücksichtigten Beweise nicht belegen, dass sie auch unter Berücksichtigung ihrer Beteiligung an bestimmten Sitzungen, in denen über die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen gesprochen worden sei, gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass diese Teil eines allgemeinen kollusiven Plans des in der streitigen Entscheidung beschriebenen Kartells sei.

17

Die Kommission macht geltend, dass der erste Rechtsmittelgrund, soweit er die Beweiswürdigung des Gerichts in Frage stelle, unzulässig sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

18

Zu diesem Rechtsmittelgrund ist, soweit er sich auf einen Fehler des Gerichts bei der rechtlichen Einstufung der ihm vorgelegten Beweise stützt, auf den Umfang der in der streitigen Entscheidung in Bezug auf die Rechtsmittelführerin genannten Rügen hinzuweisen.

19

Wie das Gericht in Rn. 57 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, betrifft die streitige Entscheidung ein vielschichtiges Kartell, das mehrere Sorten von Säcken und mehrere Gebiete betrifft. Nach dessen Beschreibung im 444. Erwägungsgrund dieser Entscheidung war die Struktur des Kartells durch „eine Gesamtgruppe … und nach außen hin voneinander getrennte regionale oder funktionale Untergruppen …“ gekennzeichnet, wobei das Ganze eine „einheitliche und koordinierte Konstruktion“ darstellte, „wie insbesondere ein Bündel von Indizien beweist“. Wie das Gericht betont hat, warf die Kommission den Unternehmen, die Adressaten dieser Entscheidung waren, nicht vor, sich an allen Erscheinungsformen des Kartells beteiligt zu haben, sondern, an ihm „in unterschiedlichem Ausmaß beteiligt“ gewesen zu sein.

20

Zum Ausmaß der Beteiligung der Rechtsmittelführerin an den in der streitigen Entscheidung beschriebenen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen hat das Gericht nach Prüfung aller Argumente der Rechtsmittelführerin in Rn. 63 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich diese im Wesentlichen gegen einen Vorwurf wende, der in dieser Entscheidung nicht enthalten sei, nämlich den einer Beteiligung an sämtlichen supranationalen, regionalen und funktionalen Erscheinungsformen des Kartells. Auf dieser Grundlage hat es daraus den Schluss gezogen, dass sich anhand der vorgelegten Beweise nicht nachweisen lasse, dass das Ausmaß der Verwicklung der Rechtsmittelführerin ein anderes gewesen sei als dasjenige, das ihr die Kommission in dieser Entscheidung zur Last gelegt habe, da die Beteiligung durch eine Serie hinreichend präziser und übereinstimmender Indizien belegt sei.

21

Hinsichtlich des Beitritts zum Kartell war das Gericht in Rn. 70 des angefochtenen Urteils der Auffassung, dass die Kommission zutreffend zum Ergebnis gekommen sei, die Rechtsmittelführerin sei trotz mangelnder Beteiligung an den Untergruppen in das Gesamtkartell verwickelt gewesen. Das Gericht hat diese Beurteilung insbesondere in Rn. 68 des Urteils mit dem Hinweis darauf gerechtfertigt, dass die Rechtsmittelführerin an dem Kartell auf dessen zentraler Ebene beteiligt gewesen sei, d. h. auf einer Ebene, von der die Impulse ausgegangen seien.

22

Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist eine solche Beweiswürdigung mit einer gefestigten Rechtsprechung vereinbar, wonach das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden darf, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 57, sowie Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, C‑403/04 P und C‑405/04 P, EU:C:2007:52, Rn. 51).

23

Soweit die Rechtsmittelführerin damit geltend zu machen beabsichtigt, dass die vom Gericht geprüften Beweise ambivalent, nicht hinreichend präzise oder nicht übereinstimmend seien und das Ergebnis, zu dem das Gericht gelangt sei, deshalb nicht untermauern könnten, ist darauf hinzuweisen, dass die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Beweiskraft der ihm vorliegenden Aktenstücke außer bei Verletzung der Beweislast- und Beweiserhebungsregeln und bei Verfälschung der Aktenstücke, was im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht wird, vor dem Gerichtshof nicht in Frage gestellt werden kann (Urteil FLSmidth/Kommission, C‑238/12 P, EU:C:2014:284, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24

Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

25

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe in Rn. 115 des angefochtenen Urteils das von ihr in der mündlichen Verhandlung entwickelte Argument, wonach der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, als sie ihren Marktanteil nicht nach ihren eigenen Umsätzen berechnet, sondern ihr auch die Umsätze ihrer Muttergesellschaft Armando Álvarez zugerechnet habe, rechtsfehlerhaft als unzulässig, weil neu, zurückgewiesen.

26

In der Sache trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass die Schwere der Zuwiderhandlung, da zwischen dem an der Zuwiderhandlung unmittelbar beteiligten Unternehmen, im vorliegenden Fall dem Tochterunternehmen, und dem Unternehmen, dem dessen Verhalten zugerechnet werde, d. h. dem Mutterunternehmen, zu unterscheiden sei, ausschließlich unter Berücksichtigung des Umsatzes des Tochterunternehmens bestimmt werden müsse, bevor das Mutterunternehmen nach Bemessung der Geldbuße für deren Zahlung gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden könne. Diese Methode sei in der streitigen Entscheidung auf die anderen am Kartell beteiligten Unternehmen angewandt worden, und die Rechtsmittelführerin sei die Einzige gewesen, die in dieser Weise bestraft worden sei, was diskriminierend und ungerechtfertigt sei.

27

Hilfsweise trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, von Amts wegen zu prüfen, ob die streitige Entscheidung eine hinreichende Begründung enthalte, aus der sich ergebe, weshalb die Kommission bei ihr von der geltenden Regelung, der einschlägigen Rechtsprechung und der auf die anderen in dasselbe Kartell verwickelten Unternehmen angewendeten Methode bezüglich der Bemessung der Geldbuße abgewichen sei. Diese Ungleichbehandlung stelle mangels einer objektiven Rechtfertigung, die sie erkläre, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung dar.

28

Nach Ansicht der Kommission ist der zweite Rechtsmittelgrund in jedem seiner Teile nicht stichhaltig.

Würdigung durch den Gerichtshof

29

Bei diesem Rechtsmittelgrund ist auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin vor dem Gericht hinzuweisen.

30

Aus der beim Gericht eingereichten Klageschrift sowie den Rn. 98 bis 103 des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen fünf Arten von Argumenten geltend gemacht hat, um die Festsetzung des von der Kommission für die Bemessung der Geldbußen verwendeten Ausgangsbetrags in Frage zu stellen. Erstens hat sie nochmals betont, dass die Kommission die fraglichen Verhaltensweisen nicht als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung einstufen könne. Zweitens könnten die Ausgangsbeträge nicht auf der Grundlage von Marktanteilen bemessen werden. Drittens habe die Kommission gegen den Grundsatz der individuellen Verantwortlichkeit verstoßen, als sie ihre gesamten Umsätze an Industriesäcken in den vom Kartell betroffenen Ländern berücksichtigt habe. Viertens habe sich die Kommission nicht auf die Umsätze des Jahres 1996 stützen dürfen, um die Marktanteile zu berechnen, da ihre Umsätze in der Folge erheblich gesunken seien. Fünftens sei die gegen sie verhängte Geldbuße von 42 Mio. Euro offensichtlich unverhältnismäßig, insbesondere im Verhältnis zum Nutzen, den sie aus der Zuwiderhandlung hätte ziehen können.

31

Insoweit ergibt sich aus den Rn. 104 und 115 des angefochtenen Urteils, dass die Rechtsmittelführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht geltend gemacht hat, dass der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, als sie ihren Marktanteil nicht nach ihren eigenen Umsätzen berechnet, sondern ihr auch die Umsätze ihrer Muttergesellschaft Armando Álvarez zugerechnet habe. Auf Nachfrage des Gerichts stellte die Rechtsmittelführerin klar, dass dieses Argument als Erweiterung der von ihr im schriftlichen Verfahren geltend gemachten Klagegründe anzusehen sei.

32

Nach Ansicht des Gerichts betraf keiner der von der Rechtsmittelführerin in ihrer Klageschrift vorgetragenen Klagegründe den angeblichen Fehler bei der Berechnung des Marktanteils, der in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wurde. Es leitete daraus ab, dass dieses Vorbringen als neues Angriffsmittel einzustufen sei, und wies es gemäß Art. 48 § 2 seiner Verfahrensordnung als unzulässig zurück.

33

Soweit die Rechtsmittelführerin im Rechtsmittelverfahren geltend macht, dass das Vorbringen zum Fehler bei der Bestimmung des Marktanteils die Klagegründe untermauere, die sie unter den Überschriften „Fehler der Kommission bei der Tatsachenwürdigung“, „Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 [des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln (81 EG) und (82 EG) (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204)] und gegen die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen [, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel (65 Absatz 5 KS) festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3)]“ sowie „Grundsatz der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit bei der Festsetzung des Betrags [der Geldbuße]“ vorgetragen habe, genügt der Hinweis, dass eine allgemein gehaltene Überschrift eines Klagegrundes in der Klageschrift nicht die Entwicklung spezifischer Argumente in einer späteren Phase des Verfahrens mitumfassen kann, die keinen hinreichend engen Zusammenhang zu den in der Klageschrift angeführten Argumenten aufweisen.

34

Aus den Akten ergibt sich, dass die Rechtsmittelführerin im Stadium der Klageschrift unter den in der vorstehenden Randnummer erwähnten Überschriften mehrere spezifische Argumente zur Bemessung der von der Kommission gegen sie verhängten Geldbuße entwickelt hat, ohne jedoch zu rügen, dass ihr Marktanteil berechnet worden sei, indem ihr die Umsätze zugerechnet worden seien, die sowohl von ihr selbst als auch von Armando Álvarez erwirtschaftet worden seien. Die Berücksichtigung des Marktanteils als Indikator für die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber von Zuwiderhandlungen gegen die Regeln des Unionsrechts, einen bedeutenden Wettbewerbsschaden zu verursachen, stellt einen wesentlichen Bestandteil der Methode für die Bemessung der Geldbuße dar, so dass jede Infragestellung dieser Methode durch die Rechtsmittelführerin schon im Stadium der Klageschrift in spezifischer Form vor dem Gericht hätte erfolgen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil SGL Carbon/Kommission, C‑564/08 P, EU:C:2009:703, Rn. 31).

35

Folglich hat das Gericht zu Recht in Rn. 116 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, die Kommission habe bei der Bestimmung ihres Marktanteils fehlerhaft die Umsätze der Muttergesellschaft mit eingerechnet.

36

Für den Gerichtshof besteht daher kein Anlass, die Stichhaltigkeit eines derartigen Vorbringens zu prüfen.

37

Soweit die Klägerin hilfsweise geltend macht, das Gericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, von Amts wegen zu prüfen, ob die streitige Entscheidung eine hinreichende Begründung enthalte, aus der sich ergebe, weshalb die Kommission von den Vorschriften über die Bemessung der Geldbußen, wie sie sie auf die anderen am selben Kartell beteiligten Unternehmen angewendet habe, abgewichen sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht in keiner Weise eine Ungleichbehandlung zwischen den letztgenannten Unternehmen und ihr selbst bei der Bestimmung ihres Marktanteils zum Zweck der Bemessung der Geldbuße geltend gemacht hat.

38

Da vor dem Gericht nichts Derartiges vorgetragen wurde, kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass es nicht von Amts wegen geprüft habe, ob die streitige Entscheidung eine Begründung aufweise, die eine vermeintliche Ungleichbehandlung rechtfertigen könne, wenn es nicht darum ersucht worden war, insoweit seine richterliche Kontrolle auszuüben.

39

Wenn das Vorbringen zu einer solchen Ungleichbehandlung als neu anzusehen ist, darf es im Rechtsmittelverfahren nicht geprüft werden. Denn in diesem Verfahren ist der Gerichtshof grundsätzlich nur dazu befugt, die rechtliche Entscheidung über die im ersten Rechtszug erörterten Klage‑ und Verteidigungsgründe zu beurteilen (Urteil FLSmidth/Kommission, EU:C:2014:284, Rn. 42). Daher ist der zweite Rechtsmittelgrund in jedem seiner Teile zurückzuweisen.

40

Nach alledem greift keiner der beiden Rechtsmittelgründe durch, so dass das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen ist.

Zum Antrag der Kommission auf Auswechslung der Begründung

Vorbringen der Kommission

41

In ihrer Rechtsmittelbeantwortung beantragt die Kommission die Begründung in Rn. 47 des angefochtenen Urteils auszuwechseln. Das Gericht habe ihm vorgelegte Beweise verfälscht, als es sich auf die Aussage eines Teilnehmers an einer Sitzung der Untergruppe „Blocksäcke“ gestützt habe, um die Teilnahme der Rechtsmittelführerin an eben dieser Sitzung nicht zu bejahen, obwohl ihr Name auf der Liste der Sitzungsteilnehmer gestanden habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

42

Nach Art. 116 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in ihrer zur Zeit dieses Antrags geltenden Fassung müssen die Anträge in der Rechtsmittelbeantwortung die vollständige oder teilweise Zurückweisung des Rechtsmittels oder die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts oder die vollständige oder teilweise Aufrechterhaltung der im ersten Rechtszug gestellten Anträge zum Gegenstand haben. Nach Art. 113 § 1 dieser Verfahrensordnung gelten die gleichen Anforderungen für Rechtsmittelanträge (Urteil Edwin/HABM, C‑263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 83).

43

Der Antrag der Kommission ist aber nicht auf eine vollständige oder auch nur teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils, sondern auf Abänderung einer Feststellung gerichtet, die das Gericht im Rahmen seiner Prüfung des – im Übrigen zurückgewiesenen – ersten Klagegrundes der Rechtsmittelführerin gemacht hat.

44

Ein solcher Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Kosten

45

Ist das Rechtsmittel unbegründet, entscheidet der Gerichtshof nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung über die Kosten.

46

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat und die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind dieser neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission im vorliegenden Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Die Plásticos Españoles SA (ASPLA) trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.