Schlüsselwörter
Leitsätze

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1. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen – In engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen – Sport – Begriff – Nicht organisierte und nicht planmäßige sportliche Betätigungen, die nicht auf die Teilnahme an Wettkämpfen abzielen – Einbeziehung

(Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 132 Abs. 1 Buchst. m)

2. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Dienstleistungen – Zusammengesetzte Umsätze – Umsatz, der als einheitliche Leistung anzusehen ist – Kriterien für die Feststellung

(Richtlinie 2006/112 des Rates)

3. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen – In engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen – Zugang zu einem Aquapark – Einbeziehung – Kriterien – Beurteilung durch das nationale Gericht

(Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 132 Abs. 1 Buchst. m)

Leitsätze

1. Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass nicht organisierte und nicht planmäßige sportliche Betätigungen, die nicht auf die Teilnahme an Sportwettkämpfen abzielen, als Ausübung von Sport im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden können.

Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt nicht voraus, dass die sportliche Betätigung auf einem bestimmten Niveau, beispielsweise auf professionellem Niveau, oder in einer bestimmten Art und Weise, nämlich regelmäßig oder organisiert oder im Hinblick auf die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, ausgeübt wird, soweit die Ausübung dieser Tätigkeit indessen nicht rein im Rahmen von Erholung oder Unterhaltung stattfindet.

(vgl. Randnrn. 22, 25, Tenor 1)

2. Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 27-30)

3. Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass der Zugang zu einem Aquapark, der den Besuchern nicht nur Einrichtungen anbietet, die die Ausübung sportlicher Betätigungen ermöglichen, sondern auch andere Arten der Unterhaltung oder Erholung, eine in engem Zusammenhang mit Sport stehende Dienstleistung darstellen kann. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu ermitteln, ob dies unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Rechtssache und im Licht der nachfolgenden Auslegungshinweise der Fall ist.

Was das Vorliegen einer komplexen einheitlichen Leistung betrifft, ist zu prüfen, ob die Einrichtungen in dem in Rede stehenden Aquapark eine Gesamtheit bilden, so dass der Zugang zu dieser Gesamtheit eine einzige Leistung darstellt, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Wenn insoweit die einzige Art von Eintrittskarten für den Aquapark Zugang zu sämtlichen Einrichtungen eröffnet, ohne dass in irgendeiner Weise hinsichtlich der Art der tatsächlich benutzten Einrichtung sowie der Art und Weise und der Dauer ihrer Benutzung während der Gültigkeit der Eintrittskarte unterschieden wird, stellt dies ein wichtiges Indiz für das Vorliegen einer komplexen einheitlichen Leistung dar.

Ob im Rahmen einer solchen komplexen einheitlichen Leistung der dominierende Bestandteil die Möglichkeit ist, unter Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112 fallende sportliche Betätigungen auszuüben, oder vielmehr die reine Erholung und Unterhaltung, ist aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers festzustellen, die auf der Grundlage einer Gesamtheit objektiver Gesichtspunkte zu bestimmen ist. Im Rahmen dieser Gesamtbeurteilung ist insbesondere die Konzeption des in Rede stehenden Aquaparks zu berücksichtigen, die sich aus seinen objektiven Merkmalen ergibt, d. h. den verschiedenen Arten der angebotenen Einrichtungen, ihrer Anordnung, ihrer Zahl und ihrer Bedeutung im Verhältnis zum Park insgesamt.

(vgl. Randnrn. 32, 33, 37, Tenor 2)


Rechtssache C-18/12

Město Žamberk

gegen

Finanční ředitelství v Hradci Králové, jetzt Odvolací finanční ředitelství

(Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud)

„Steuer — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 132 Abs. 1 Buchst. m — Befreiung — In engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen — Nicht organisiert und nicht planmäßig ausgeübte sportliche Betätigungen — Städtischer Aquapark“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. Februar 2013

  1. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen – In engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen – Sport – Begriff – Nicht organisierte und nicht planmäßige sportliche Betätigungen, die nicht auf die Teilnahme an Wettkämpfen abzielen – Einbeziehung

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 132 Abs. 1 Buchst. m)

  2. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Dienstleistungen – Zusammengesetzte Umsätze – Umsatz, der als einheitliche Leistung anzusehen ist – Kriterien für die Feststellung

    (Richtlinie 2006/112 des Rates)

  3. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen – In engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen – Zugang zu einem Aquapark – Einbeziehung – Kriterien – Beurteilung durch das nationale Gericht

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 132 Abs. 1 Buchst. m)

  1.  Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass nicht organisierte und nicht planmäßige sportliche Betätigungen, die nicht auf die Teilnahme an Sportwettkämpfen abzielen, als Ausübung von Sport im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden können.

    Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt nicht voraus, dass die sportliche Betätigung auf einem bestimmten Niveau, beispielsweise auf professionellem Niveau, oder in einer bestimmten Art und Weise, nämlich regelmäßig oder organisiert oder im Hinblick auf die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, ausgeübt wird, soweit die Ausübung dieser Tätigkeit indessen nicht rein im Rahmen von Erholung oder Unterhaltung stattfindet.

    (vgl. Randnrn. 22, 25, Tenor 1)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 27-30)

  3.  Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass der Zugang zu einem Aquapark, der den Besuchern nicht nur Einrichtungen anbietet, die die Ausübung sportlicher Betätigungen ermöglichen, sondern auch andere Arten der Unterhaltung oder Erholung, eine in engem Zusammenhang mit Sport stehende Dienstleistung darstellen kann. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu ermitteln, ob dies unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Rechtssache und im Licht der nachfolgenden Auslegungshinweise der Fall ist.

    Was das Vorliegen einer komplexen einheitlichen Leistung betrifft, ist zu prüfen, ob die Einrichtungen in dem in Rede stehenden Aquapark eine Gesamtheit bilden, so dass der Zugang zu dieser Gesamtheit eine einzige Leistung darstellt, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Wenn insoweit die einzige Art von Eintrittskarten für den Aquapark Zugang zu sämtlichen Einrichtungen eröffnet, ohne dass in irgendeiner Weise hinsichtlich der Art der tatsächlich benutzten Einrichtung sowie der Art und Weise und der Dauer ihrer Benutzung während der Gültigkeit der Eintrittskarte unterschieden wird, stellt dies ein wichtiges Indiz für das Vorliegen einer komplexen einheitlichen Leistung dar.

    Ob im Rahmen einer solchen komplexen einheitlichen Leistung der dominierende Bestandteil die Möglichkeit ist, unter Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112 fallende sportliche Betätigungen auszuüben, oder vielmehr die reine Erholung und Unterhaltung, ist aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers festzustellen, die auf der Grundlage einer Gesamtheit objektiver Gesichtspunkte zu bestimmen ist. Im Rahmen dieser Gesamtbeurteilung ist insbesondere die Konzeption des in Rede stehenden Aquaparks zu berücksichtigen, die sich aus seinen objektiven Merkmalen ergibt, d. h. den verschiedenen Arten der angebotenen Einrichtungen, ihrer Anordnung, ihrer Zahl und ihrer Bedeutung im Verhältnis zum Park insgesamt.

    (vgl. Randnrn. 32, 33, 37, Tenor 2)