SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PAOLO MENGOZZI

vom 21. Mai 2014 ( 1 )

Rechtssache C‑575/12

AS Air Baltic Corporation

gegen

Valsts robežsardze

(Vorabentscheidungsersuchen des Administratīvā apgabaltiesa [Lettland])

„Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung — Verordnung (EG) Nr. 562/2006 — Art. 5 Abs. 1 — Überschreiten der Grenze — Erfordernis eines gültigen Visums, das in einem gültigen Reisedokument enthalten ist — Verordnung (EG) Nr. 810/2009 — Auswirkung der Annullierung des Reisedokuments auf die Gültigkeit des darin enthaltenen Visums“

1. 

Kann einem Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines Visums sein muss, die Einreise in die Europäische Union gestattet werden, wenn er an der Außengrenze mit einem gültigen Visum, das auf einem ungültigen Reisedokument angebracht ist, und mit einem gültigen Reisedokument ohne Visum eintrifft? Darum geht es im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren.

I – Rechtlicher Rahmen

A – Unionsrecht

1. Schengener Grenzkodex

2.

Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ( 2 ) legt nach ihrem Art. 1 „Regeln für die Grenzkontrollen in Bezug auf Personen fest, die die Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union überschreiten“.

3.

Art. 5 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex listet die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige wie folgt auf:

„Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:

a)

Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Reisedokumente sein, die ihn zum Überschreiten der Grenze berechtigen.

b)

Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies … vorgeschrieben ist …

…“

4.

Art. 5 Abs. 4 Buchst. b des Schengener Grenzkodex lautet:

„Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes:

b)

Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Ausnahme des Buchstabens b erfüllen und persönlich an der Grenze vorstellig werden, kann die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestattet werden, wenn … an der Grenze ein Visum erteilt wird.

Lässt sich das Dokument nicht mit einem Visum versehen, so ist das Visum ausnahmsweise auf einem dem Dokument beizufügenden Einlegeblatt anzubringen. …“

5.

In Art. 7 Abs. 3 des Schengener Grenzkodex heißt es:

„Drittstaatsangehörige werden bei der Ein- und Ausreise eingehend kontrolliert.

a)

Die eingehende Kontrolle bei der Einreise umfasst die Überprüfung der in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Einreisevoraussetzungen sowie gegebenenfalls der für den Aufenthalt und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse. Hierzu gehört eine umfassende Prüfung von Folgendem:

i)

Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige über ein für den Grenzübertritt gültiges und nicht abgelaufenes Dokument verfügt und ob dem Dokument das gegebenenfalls erforderliche Visum oder der gegebenenfalls erforderliche Aufenthaltstitel beigefügt ist;

ii)

eingehende Prüfung, ob das Reisedokument Fälschungs- oder Verfälschungsmerkmale aufweist;

iii)

Prüfung der Ein- und Ausreisestempel im Reisedokument des betreffenden Drittstaatsangehörigen, um durch einen Vergleich der Ein- und Ausreisedaten festzustellen, ob die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits überschritten wurde;

…“

6.

Art. 10 Abs. 1 Buchst. b des Schengener Grenzkodex sieht vor, dass „[d]ie Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen … bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt [werden]. Ein Einreise- oder Ausreisestempel wird insbesondere angebracht in … den Grenzübertrittspapieren von Drittstaatsangehörigen, denen von einem Mitgliedstaat an der Grenze ein Visum erteilt wird“.

7.

In Art. 13 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex heißt es: „Einem Drittstaatsangehörigen, der nicht alle Einreisevoraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 erfüllt …, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigert.“

2. Visakodex

8.

Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) ( 3 ) hat nach ihrem Art. 1 Abs. 1 das Ziel, „die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum“ festzulegen.

9.

Art. 12 des Visakodex, der das Reisedokument betrifft, lautet wie folgt:

„Der Antragsteller hat ein gültiges Reisedokument vorzulegen, das folgende Kriterien erfüllt:

a)

Es muss noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder im Falle mehrerer Reisen nach der letzten geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein. …

b)

es muss mindestens zwei leere Seiten aufweisen;

c)

es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.“

10.

Art. 21 Abs. 3 des Visakodex bestimmt: „Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat, … dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist“.

11.

In Art. 34 des Visakodex heißt es:

„(1)   Ein Visum wird annulliert, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren … Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, annulliert. Das Visum kann von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats annulliert werden; in diesem Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten.

(2)   Ein Visum wird aufgehoben, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht mehr erfüllt sind. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, aufgehoben. Das Visum kann von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats aufgehoben werden; in diesem Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten.

(5)   Wird ein Visum annulliert oder aufgehoben, so wird ein Stempel mit den Worten ‚ANNULLIERT‘ oder ‚AUFGEHOBEN‘ aufgebracht …

(6)   Die Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung eines Visums und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(7)   Ein[em] Visuminhaber, dessen Visum annulliert oder aufgehoben wurde, steht ein Rechtsmittel zu …“

B – Lettisches Recht

12.

Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Einwanderungsgesetzes (Imigrācijas likums) lautet wie folgt:

„(1)   Ein Ausländer ist berechtigt, in das Hoheitsgebiet der Republik Lettland einzureisen und sich dort aufzuhalten, wenn er gleichzeitig über Folgendes verfügt:

1.

ein gültiges Reisedokument …

2.

ein gültiges Visum in einem gültigen Reisedokument …“ ( 4 ).

13.

Art. 21 Abs. 1 des Einwanderungsgesetzes bestimmt, dass sich der Beförderungsunternehmer vergewissern muss, ob ein von ihm beförderter Ausländer im Besitz der Dokumente ist, die für die Einreise in die Republik Lettland erforderlich sind. Die Sanktion für eine Verletzung dieser Pflicht besteht in der Verhängung einer Verwaltungsgeldbuße.

II – Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14.

Am 8. Oktober 2010 beförderte die Luftfahrtgesellschaft AS Air Baltic Corporation (im Folgenden: Air Baltic Corporation) bei einem Flug von Moskau (Russland) nach Riga (Lettland) einen indischen Staatsangehörigen, der an der Grenzkontrollstelle bei der Ankunft einen gültigen indischen Reisepass ohne Schengen-Visum sowie einen annullierten indischen Reisepass mit einem von der Italienischen Republik erteilten Mehrfachvisum der Kategorie C für den Schengen-Raum vorlegte, das vom 25. Mai 2009 bis zum 25. Mai 2014 gültig war. Der annullierte Reisepass enthielt folgenden Vermerk: „Reisepass annulliert. Gültige Visa im Reisepass sind nicht annulliert“.

15.

Die mit der Kontrolle der Erfüllung der Voraussetzungen für die Einreise in die Union durch Drittstaatsangehörige betrauten lettischen Behörden verweigerten dem indischen Staatsangehörigen die Einreise, da er kein gültiges Visum, das auf einem gültigen Reisedokument angebracht war, besaß.

16.

Außerdem waren die lettischen Grenzschutzbeamten der Auffassung, dass die Luftfahrtgesellschaft gegen die nationalen Einwanderungsgesetze verstoßen habe, indem sie einen Reisenden nach Lettland befördert habe, der nicht im Besitz der für seine Einreise nach Lettland erforderlichen Dokumente gewesen sei. Folglich verhängten sie mit Entscheidung vom 14. Oktober 2010 gegen diese Gesellschaft eine Verwaltungsgeldbuße in Höhe von 2000 lettischen Lats (LVL).

17.

Air Baltic Corporation legte Beschwerde beim Leiter des nationalen Grenzschutzes ein, der mit Entscheidung vom 9. Dezember 2010 die Geldbuße bestätigte. Air Baltic Corporation erhob sodann eine Klage, die am 12. August 2011 abgewiesen wurde.

18.

In der Folge legte Air Baltic Corporation beim Administratīvā apgabaltiesa (Regionales Verwaltungsgericht, Lettland) Berufung ein und beantragte die Aufhebung der Entscheidung, mit der die in Rede stehende Verwaltungsgeldbuße auferlegt worden war.

19.

Laut dem vorlegenden Gericht verlangt das lettische Recht zwar die Vorlage eines in einem gültigen Reisedokument angebrachten gültigen Visums an der Grenze, jedoch gehe aus dem Unionsrecht weder eindeutig hervor, dass dieses der Visumpflicht unterliegende Drittstaatsangehörige ( 5 ) verpflichte, zum Zeitpunkt des Überschreitens der Unionsaußengrenzen im Besitz eines gültiges Visums zu sein, das auf einem ebenso gültigen Reisedokument angebracht sei, noch dass die Annullierung des das Visum enthaltenden Reisedokuments eine Auswirkung auf die Gültigkeit dieses Visums habe. Es fragt sich daher, ob die Grenzschutzbeamten tatsächlich davon ausgehen durften, dass der indische Staatsangehörige nicht im Besitz der für den Grenzübertritt erforderlichen Dokumente sei. Schließlich sei, wie die Parteien des Verfahrens vor ihm vorgebracht hätten, die Praxis der mitgliedstaatlichen Behörden in den Fällen, in denen Drittstaatsangehörige an den Außengrenzen ein gültiges Visum, das in einem ungültigen Reisedokument enthalten sei, sowie ein anderes gültiges Reisedokument ohne Visum vorlegten, unterschiedlich.

20.

Da das Administratīvā apgabaltiesa Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Unionsrechts hegt, hat es mit am 7. Dezember 2012 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangener Entscheidung beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV folgende drei Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 5 des Schengener Grenzkodex dahin auszulegen, dass das Vorliegen eines gültigen Visums, das in einem gültigen Reisedokument enthalten ist, eine zwingende Vorbedingung für die Einreise von Drittstaatsangehörigen ist?

2.

Führt nach den Bestimmungen des Visakodex die Annullierung des Reisedokuments, auf dem die Visummarke angebracht ist, auch zur Ungültigkeit des erteilten Visums?

3.

Sind die nationalen Vorschriften, nach denen das Vorliegen eines gültigen Visums, das in einem gültigen Reisedokument enthalten ist, eine zwingende Vorbedingung für die Einreise von Drittstaatsangehörigen ist, mit den Bestimmungen des Schengener Grenzkodex und des Visakodex vereinbar?

III – Verfahren vor dem Gerichtshof

21.

Air Baltic Corporation, die lettische, die italienische und die finnische Regierung, die Schweizerische Eidgenossenschaft ( 6 ) sowie die Europäische Kommission haben beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht.

22.

In der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2014 haben Air Baltic Corporation, die lettische und die finnische Regierung sowie die Kommission mündliche Erklärungen abgegeben.

IV – Rechtliche Würdigung

23.

Sollte die Ungültigkeit des Reisedokuments, in dem das Visum angebracht wurde, Einfluss auf die Gültigkeit des Visums selbst haben, würde sich die Frage, ob einem Drittstaatsangehörigen, wenn er über ein ungültiges Reisedokument, das das Visum enthält, und über ein gültiges Reisedokument verfügt, die Einreise in die Union gestattet werden kann, nicht stellen.

24.

Ich muss daher die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen etwas umstellen und mit der Prüfung der zweiten Frage beginnen. Sodann werde ich die Frage prüfen, ob der Schengener Grenzkodex verlangt, dass das gültige Visum in einem zum Zeitpunkt des Überschreitens der Außengrenzen der Union gültigen Reisedokument enthalten ist. Schließlich werde ich für den Fall der Verneinung untersuchen, ob die Mitgliedstaaten im Kontext des Schengener Grenzkodex und des Visakodex befugt sind, eine zusätzliche Einreisevoraussetzung gegenüber den von diesen Kodizes vorgesehenen vorzuschreiben.

A – Zur möglichen Auswirkung des Wegfalls der Gültigkeit des Reisedokuments, in dem das Visum angebracht wurde, auf die Gültigkeit des Visums selbst

25.

Ich weise zunächst darauf hin, dass Art. 34 des Visakodex die Voraussetzungen regelt, unter denen das Visum annulliert oder aufgehoben wird. So wird ein Visum annulliert, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren ( 7 ), oder aufgehoben, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht mehr erfüllt sind ( 8 ).

26.

In beiden Fällen regelt der Visakodex, dass es entweder Sache der zuständigen Behörden, die das Visum erteilt haben, oder der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ist, über die Annullierung oder Aufhebung zu entscheiden ( 9 ). Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Gültigkeit des Visums ist daher ausschließlich Sache der Behörden der Mitgliedstaaten.

27.

Die Aufhebung oder Annullierung wird durch Anbringen eines Hinweises auf dem Visum selbst ersichtlich gemacht ( 10 ). Die Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung des Visums und ihre Begründung müssen außerdem dem Visuminhaber unter Verwendung eines einheitlichen Formulars mitgeteilt werden ( 11 ).

28.

Aus diesem Formular geht hervor, dass der Wegfall der Gültigkeit des zum Zeitpunkt des Visumantrags vorgelegten Reisedokuments nicht zu den Gründen gehört, die die Annullierung oder Aufhebung des Visums rechtfertigen können. Nach dem Formular ist der einzige unmittelbar das Reisedokument betreffende Grund der, dass das vorgelegte Reisedokument „verfälscht oder gefälscht“ ist.

29.

Da der im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits in Rede stehende indische Staatsangehörige unstreitig die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums zum Zeitpunkt der Stellung des Visumantrags erfüllte, stellt sich die Frage, ob der Wegfall der Gültigkeit des das Visum enthaltenden Reisepasses zur Aufhebung dieses Visums hätte führen können.

30.

Zwar hat die betreffende Person zum Zeitpunkt der Stellung des Visumantrags ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Aus Art. 34 in Verbindung mit Anhang VI des Visakodex ergibt sich jedoch, dass der Wegfall der Gültigkeit dieses Dokuments nach Erteilung des Visums die Tatsache nicht in Frage stellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums erfüllt sind, zumindest unter der Voraussetzung, dass diese Person in der Lage ist, ein neues gültiges Reisedokument vorzuweisen.

31.

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Visakodex den Personen, deren Visum aufgehoben wurde, ein Rechtsmittel gewährt. Dieses Rechtsmittel richtet sich gegen den Mitgliedstaat, der über die Aufhebung entschieden hat, und diese Personen haben Informationen über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren zu erhalten. Schließlich ist die Aufhebung auszuschreiben und in das Visa-Informationssystem (VIS) einzugeben ( 12 ). Dieses Recht auf Information und ein Rechtsmittel könnte nicht gewährleistet werden, wenn man die Gültigkeit des Schengen-Visums von einer Entscheidung der Behörden eines Drittlandes abhängig machte.

32.

Die rechtliche Regelung der Annullierung und der Aufhebung nach dem Visakodex gründet daher auf dem Postulat, dass die Behörden der Mitgliedstaaten über die Annullierung oder die Aufhebung entscheiden. In diesem Sinne wird eine gewisse Parallelität der Formen gewahrt, da diese Behörden auch die Visa erteilen ( 13 ).

33.

Das erteilte Visum ist nämlich gegenüber allen Mitgliedstaaten wirksam. Dabei ist wichtig, dass die Zuständigkeit zur Erteilung oder zur Ablehnung dieser Erteilung nicht durch Entscheidungen der Behörden von Drittländern umgangen wird. Mit anderen Worten muss der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Vorrang haben, bis gegebenenfalls die Grenzschutzbeamten der Union eine erhebliche Änderung der Lage des betreffenden Drittstaatsangehörigen feststellen, eine Änderung, die es rechtfertigen kann, die Beurteilung der visumerteilenden Behörde in Frage zu stellen.

34.

Ich kann daher den von der lettischen Regierung in der mündlichen Verhandlung geäußerten Standpunkt nicht teilen, wonach der einmal ungültig gewordene Reisepass, in dem das Visum angebracht wurde, insgesamt – d. h. einschließlich des enthaltenen Schengen-Visums – nur mehr den Wert eines bloßen Blattes Papier habe.

35.

Nach alledem ist festzustellen, dass die Entscheidung, mit der die Ungültigkeit des Schengen-Visums festgestellt wird, nur unter den in Art. 34 des Visakodex niedergelegten Voraussetzungen erlassen werden kann und jedenfalls allein in die Zuständigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten fällt. Daher kann der Wegfall der Gültigkeit des Reisedokuments, in dem das Schengen-Visum angebracht wurde, nicht für sich allein die Gültigkeit des Visums selbst beeinflussen, wie dies im Übrigen von den Behörden, die den betreffenden Reisepass ausgestellt haben, anerkannt wurde, als sie den Vermerk anbrachten, dass zwar der Reisepass annulliert, jedoch darin enthaltene gültige Visa nicht annulliert seien.

B – Zum angeblichen Bestehen einer Pflicht zur Vorlage eines gültigen Visums, das in einem gültigen Reisedokument enthalten ist

36.

Wenn dem indischen Staatsangehörigen die Einreise in die Union nicht nur deshalb verweigert werden kann, weil der Reisepass, der das Schengen-Visum enthielt, annulliert worden war, da die Ungültigkeit des Reisepasses für sich genommen keine Auswirkung auf die Gültigkeit des Visums hat, bleibt noch zu klären, ob der Schengener Grenzkodex den Besitz eines gültigen Visums, das in einem gültigen Reisedokument enthalten ist, als Einreisevoraussetzung verlangt.

37.

Dafür werde ich zunächst zeigen, dass eine wörtliche Auslegung aufgrund der sprachlichen Abweichungen nicht hinreichend und ein Rückgriff auf eine systematische Auslegung erforderlich ist. Sodann werde ich prüfen, ob eine teleologische Auslegung die Ergebnisse dieser letzteren Analyse untermauert, bevor ich einige abschließende Bemerkungen machen werde.

1. Unzulänglichkeit der wörtlichen Auslegung und sprachliche Abweichungen

38.

Art. 5 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex listet die Voraussetzungen auf, die Drittstaatsangehörige erfüllen müssen, damit sie in die Union einreisen dürfen. Er nennt fünf kumulative Voraussetzungen. Nach Buchst. a „muss [der Drittstaatsangehörige] im Besitz eines oder mehrerer gültiger Reisedokumente sein, die ihn zum Überschreiten der Grenze berechtigen“, und Buchst. b schreibt seinerseits vor, dass dieser Staatsangehörige „im Besitz eines gültigen Visums“ sein muss, falls dies vorgeschrieben ist.

39.

Eine strikte wörtliche Auslegung dieses Art. 5 Abs. 1 zeigt daher bereits, dass zum einen die Voraussetzung, ein gültiges Reisedokument zu besitzen, von der den Besitz eines Visums betreffenden Voraussetzung unterschieden wurde, und zum anderen keine Angaben zu den Voraussetzungen einer „physischen“ Vorlage dieser beiden Dokumente durch den Gesetzgeber erfolgt ist.

40.

Ich bin hingegen im Licht des Vorbringens der finnischen Regierung der Auffassung, dass Art. 5 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex zwar keine ausdrückliche Verpflichtung enthält, zum Zeitpunkt des Überschreitens der Unionsaußengrenzen ein gültiges Visum, das in einem gültigen Reisedokument angebracht ist, vorzulegen, jedoch unter Berücksichtigung des Systems zu dem er gehört, nicht isoliert betrachtet werden kann. Art. 5 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex ist daher nicht nur gemeinsam mit den anderen Bestimmungen des Schengener Grenzkodex zu lesen, sondern auch in Verbindung mit den relevanten Bestimmungen des Visakodex, mit dem der Schengener Grenzkodex in engem Zusammenhang steht ( 14 ).

41.

Ich schlage daher in durchaus klassischer Weise vor, die wörtliche Analyse um eine systematische und eine teleologische Analyse zu ergänzen. Das ist umso mehr geboten, als sich die Beteiligten im vorliegenden Verfahren bei der Erörterung der Frage, ob das gültige Visum nach Art. 5 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex wie nach dem Visakodex so zu verstehen ist, dass es in einem gültigen Reisedokument enthalten sein muss, oder nicht, auf Art. 7 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i des Schengener Grenzkodex bezogen haben. Da dieser Art. 7 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i nach Ansicht der finnischen Regierung vorsieht, dass dem Reisedokument das gültige Visum „beigefügt ist“, bedeutet das für sie, dass nur ein das Visum enthaltendes gültiges Reisedokument an der Grenze vorgelegt werden kann.

42.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens weist in diesem Punkt darauf hin, dass zwar die lettische Fassung von Art. 7 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i des Schengener Grenzkodex ausdrücklich vorsehe, dass das Visum in dem gültigen Reisedokument enthalten sein müsse, dies in den anderen Sprachfassungen aber nicht der Fall sei. Die dänische, die englische, die französische und die schwedische Fassung beschränkten sich auf die Anforderung, dass dem Reisedokument das gültige Visum „beigefügt ist“, was nicht zwangsläufig eine physische Einfügung des Visums in das gültige Reisedokument bedeute.

43.

Obwohl die aufgeworfene Frage die Auslegung von Art. 5 des Schengener Grenzkodex betrifft, hinsichtlich dessen keine Abweichungen zwischen den Sprachfassungen vorgebracht wurden, ist anzuerkennen, dass Art. 7 dieses Kodex eine grundlegende Bestimmung für die gemeinsame Verwaltung der Außengrenzen der Union darstellt und nützliche Hinweise für die Auslegung dieses Art. 5 geben kann.

44.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit einheitlicher Anwendung und Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts es verbietet, sie in einer ihrer Fassungen isoliert zu betrachten, und vielmehr gebietet, sie nach dem wirklichen Willen ihres Urhebers und dem von diesem verfolgten Zweck namentlich im Licht ihrer Fassung in allen Sprachen auszulegen ( 15 ). Die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift verwendete Formulierung kann nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen oder ihr Vorrang vor den anderen Sprachfassungen eingeräumt werden, da eine solche Vorgehensweise mit dem Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts unvereinbar wäre ( 16 ).

45.

Um sowohl das erste Ergebnis der wörtlichen Auslegung von Art. 5 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex zu bestätigen als auch die Auslegungsschwierigkeit im Zusammenhang mit den verschiedenen Sprachfassungen von Art. 7 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i dieses Kodex zu überwinden, sind die Erwägungen um eine systematische und eine teleologische Analyse zu ergänzen.

2. Systematische Analyse

46.

Da die Erteilung des Visums vor der Kontrolle an den Außengrenzen der Union stattfindet, beginne ich mit der Untersuchung des Visakodex.

47.

Im Wesentlichen muss der Drittstaatsangehörige seinen Visumantrag beim zuständigen Konsulat drei Monate vor Antritt der Reise einreichen ( 17 ). Er muss u. a. ein einheitliches Antragsformular ( 18 ) und ein Reisedokument vorlegen ( 19 ), das noch mindestens drei Monate nach der letzten geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein muss ( 20 ), wobei dieses Dokument mindestens zwei leere Seiten aufweisen und innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein muss ( 21 ). Die Kästchen 12 bis 16 des einheitlichen Antragsformulars müssen außerdem Auskunft über die Art des vom Antragsteller vorgelegten Reisedokuments, seine Nummer, sein Ausstellungsdatum und seine Gültigkeitsdauer sowie die ausstellende Behörde geben.

48.

Sobald der Visumantrag ausgefüllt und bei der zuständigen Behörde eingereicht ist, hat Letztere zu prüfen „ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt“ ( 22 ) und insbesondere, dass „das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist“ ( 23 ). Im Fall eines Visums für die mehrfache Einreise, wie das im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits ausgestellte, beträgt die Gültigkeitsdauer dieses Visums zwischen sechs Monaten und fünf Jahren ( 24 ).

49.

Die Visummarke wird sodann nach den in Art. 27 und Anhang VII des Visakodex festgelegten Voraussetzungen ausgefüllt. Sie enthält Angaben zur Zeitspanne, in der der Visuminhaber den geplanten Aufenthalt durchführen kann, und zur Nummer des Reisedokuments, in dem die Visummarke angebracht wird, es sei denn, das Visum wurde auf einem gesonderten Blatt angebracht ( 25 ). Sie wird sodann gemäß den Vorschriften in Art. 29 und Anhang VIII des Visakodex angebracht. Dies erfolgt grundsätzlich „auf der ersten noch freien Seite des Reisedokuments …, auf der sich … keine Eintragungen oder Stempel befinden“ ( 26 ), es sei denn, das Visum wurde auf einem gesonderten Blatt angebracht ( 27 ).

50.

Der Zeitpunkt, zu dem das Visum ausgestellt wurde, stimmt nicht mit dem Zeitpunkt des Überschreitens der Außengrenzen der Union überein ( 28 ), umso mehr, als das Visum für die mehrfache Einreise, wie sich gezeigt hat, zwischen sechs Monaten und fünf Jahren gültig sein kann. Der Visakodex beschränkt sich auf die Anforderung, dass das zum Zeitpunkt des Visumantrags vorgelegte Reisedokument noch mindestens drei Monate nach der letzten geplanten Ausreise des Antragstellers aus dem Hoheitsgebiet der Union gültig sein muss ( 29 ). Jedenfalls weise ich nochmals darauf hin, dass dieser Hinweis nur für die Voraussetzungen gilt, die bei der Beantragung des Visums zu erfüllen sind, da die Konsularbehörden jedenfalls keinen Einfluss darauf haben, was mit dem Reisedokument zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung des Visumantrags und dem Zeitpunkt des tatsächlichen Überschreitens der Unionsaußengrenzen geschieht.

51.

Daher stellt, sobald das Visum erteilt wurde, nachdem die Konsularbehörden u. a. die Gültigkeit des vorgelegten Reisedokuments geprüft haben, die Grenzkontrolle einen weiteren Schritt dar ( 30 ).

52.

Was den Schengener Grenzkodex betrifft, bemerke ich zunächst, dass dieser „Regeln für die Grenzkontrollen in Bezug auf Personen fest[legt], die die Außengrenzen der Mitgliedstaaten … überschreiten“ ( 31 ). Es ist von grundlegender Bedeutung, dass diese Regeln einheitlich angewandt werden, und ich teile insoweit die Bedenken, die die Klägerin des Ausgangsverfahrens unter Bezugnahme auf die unterschiedlichen nationalen Praktiken geäußert hat.

53.

Wie bereits ausgeführt, nehmen die in Art. 5 des Schengener Grenzkodex festgelegten Einreisevoraussetzungen u. a. auf eine Verpflichtung Bezug, im Besitz eines oder mehrerer gültiger Reisedokumente zu sein, die zum Überschreiten der Grenze berechtigen, und auf eine Verpflichtung, im Besitz eines gültigen Visums zu sein, falls dies vorgeschrieben ist. Es ist jedoch festzustellen, dass in dieser Liste der Einreisevoraussetzungen die Voraussetzung, das gültige Reisedokument vorzulegen, das das gültige Visum enthält, nicht vorkommt.

54.

Der Drittstaatsangehörige ist zum Zeitpunkt seines Grenzübertritts Gegenstand einer eingehenden Kontrolle, die in der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex und einer umfassenden Prüfung besteht, ob der betreffende Drittstaatsangehörige über ein „gültiges und nicht abgelaufenes“ Reisedokument verfügt und ob dem Dokument das erforderliche Visum „beigefügt ist“ ( 32 ). Die Ein- und Ausreisestempel „im Reisedokument“ werden ebenfalls geprüft, um durch einen Vergleich der Daten festzustellen, ob dieser Staatsangehörige die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts in der Union bereits überschritten hat.

55.

Im Rahmen der eingehenden Kontrolle nach Art. 7 Abs. 3 des Schengener Grenzkodex sind zwei Schritte zu unterscheiden, nämlich zunächst die Kontrolle des bloßen Besitzes – ob der Drittstaatsangehörige tatsächlich über ein gültiges Reisedokument verfügt und ob er tatsächlich über ein Visum verfügt –, bevor in einem zweiten Schritt die Prüfung im eigentlichen Sinne, d. h. eine substanziellere Kontrolle erfolgt – Suche nach Fälschungs- oder Verfälschungsmerkmalen, Vergleich der Ein- und Ausreisedaten, Prüfung, ob ausreichende Mittel für die Rückreise zur Verfügung stehen usw. ( 33 ).

56.

Die Trennung des Erfordernisses, ein gültiges Reisedokument vorzulegen, vom Erfordernis, ein gültiges Visum vorzulegen, von der man im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex ausgehen konnte, wird somit bestätigt.

57.

Sobald diese Kontrolle durchgeführt wurde, wird im einen Fall die Einreise gestattet. In diesem Fall werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Ein- und Ausreise von den Behörden systematisch abgestempelt ( 34 ), und zwar in „den Grenzübertrittspapieren von Drittstaatsangehörigen, in denen sich ein gültiges Visum befindet“ ( 35 ). Die Voraussetzung der Gültigkeit wird nur für das Visum und nicht für das Reisedokument aufgestellt.

58.

Im gegenteiligen Fall, wenn der Drittstaatsangehörige nicht alle Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex erfüllt, wird die Einreise mittels einer begründeten Entscheidung, die anhand eines einheitlichen Formulars mitgeteilt wird, verweigert ( 36 ). Zu den Verweigerungsgründen nach diesem Formular gehört zum einen, dass die betreffende Person über kein gültiges Reisedokument verfügt ( 37 ), und zum anderen, dass sie über kein gültiges Visum verfügt ( 38 ).

59.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Gesetzgeber keine ausdrückliche Verpflichtung geschaffen hat, dass das gültige Visum in einem gültigen Reisedokument enthalten sein muss. Diese beiden Einreisevoraussetzungen werden nicht nur in Art. 5 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex getrennt betrachtet, sondern eine solche Unterscheidung ergibt sich auch aus der Systematik anderer Bestimmungen ( 39 ).

60.

Daher steht sowohl in wörtlicher als auch in systematischer Hinsicht nichts einer Auslegung dieses Art. 5 dahin entgegen, dass es nicht erforderlich ist, dass ein der Visumpflicht unterliegender Drittstaatsangehöriger im Besitz eines gültigen Visums ist, das in einem gültigen Reisedokument enthalten ist, um seine Einreise in die Union zu genehmigen.

61.

Es bleibt jedoch zu prüfen, ob nicht eine solche Auslegung die Ziele des Visakodex und des Schengener Grenzkodex gefährdet.

3. Teleologische Auslegung

62.

Der Schengener Grenzkodex schafft ein System der Grenzüberwachung, das der Verhinderung des unbefugten Grenzübertritts, der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, der Veranlassung von Maßnahmen gegen Personen, die die Grenze unerlaubt überschreiten, und dem Aufgreifen dieser Personen dient ( 40 ). Der sechste Erwägungsgrund dieses Kodex sieht im Übrigen vor, dass Grenzkontrollen „nicht nur im Interesse des Mitgliedstaats [liegen], an dessen Außengrenzen sie erfolgen, sondern auch im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben“, und dass diese „zur Bekämpfung der illegalen Zuwanderung und des Menschenhandels sowie zur Vorbeugung jeglicher Bedrohung der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und der internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten beitragen [sollten]“ ( 41 ).

63.

Laut dem Gerichtshof „gehört [der Schengener Grenzkodex] ganz allgemein zu dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem – in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität – der freie Personenverkehr gewährleistet ist. … Die mit dem Übereinkommen von Schengen eingeführte Regelung beruht folglich auf der Einhaltung der harmonisierten Vorschriften an den Außengrenzen und im vorliegenden Fall auf der strikten Einhaltung der [im Schengener Grenzkodex] festgelegten Voraussetzungen für die Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der dem genannten Übereinkommen beigetretenen Staaten. Jeder Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgebiet zum Schengenraum gehört, muss sich nämlich darauf verlassen können, dass alle anderen Staaten dieses Raums wirksame und strenge Kontrollen durchführen“ ( 42 ). Ferner „haben Grenzübertrittskontrollen zum einen das Ziel, sich zu vergewissern, dass die betreffenden Personen in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einreisen oder aus ihm ausreisen dürfen, und zum anderen, zu vermeiden, dass Personen die Grenzübertrittskontrollen umgehen“ ( 43 ).

64.

Der Visakodex wurde seinerseits ebenfalls im Rahmen des allgemeinen Ziels erlassen, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu errichten, und verfolgt selbst das doppelte Ziel, ein vielschichtiges System zu schaffen, mit dem durch die weitere Harmonisierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der Bearbeitungsgepflogenheiten legale Reisen erleichtert und die illegale Einwanderung bekämpft werden sollen ( 44 ). Durch die Auslegung des Visakodex stellt der Gerichtshof daher sicher, dass weder das Ziel der Erleichterung von Reisen noch das Ziel, eine Ungleichbehandlung der Antragsteller zu vermeiden, gefährdet werden ( 45 ).

65.

Die finnische Regierung trägt vor, die Verwirklichung der Ziele der Sicherheit und der flüssigen Abwicklung des Überschreitens der Grenzen, das Ziel, Bedrohungen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit vorzubeugen, sowie das Ziel der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, der illegalen Zuwanderung und des Menschenhandels würden erleichtert, wenn das gültige Visum in einem ebenso gültigen Reisedokument angebracht sei.

66.

Diese Bewertung darf nicht überschätzt werden und ist jedenfalls nicht entscheidend.

67.

Bei der Beschreibung des vom Schengener Grenzkodex in Verbindung mit dem Visakodex eingeführten Systems weiter oben habe ich einige Umstände herausgearbeitet, die, unter Gewährleistung der Wirksamkeit der Grenzkontrollen, der Auffassung der finnischen Regierung entgegenstehen. Den für die Grenzkontrollen an den Außengrenzen zuständigen Behörden wurde im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits sowohl das Reisedokument, aufgrund dessen das Visum ausgestellt wurde, als auch das „neue“ Reisedokument vorgelegt. Sie konnten sich daher vergewissern, dass das zum Zeitpunkt des Visumantrags vorgelegte – und von den zuständigen Konsularbehörden tatsächlich geprüfte – Dokument dem „entspricht“, das das gültige Visum enthält und zum Zeitpunkt des Überschreitens der Unionsaußengrenzen vorgelegt wurde. Die Vorlage des gültigen Reisedokuments erlaubte ihnen außerdem, die Identität des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu bestätigen und die Erfüllung der ersten Einreisevoraussetzung zu prüfen. Schließlich konnte die gleichzeitige Vorlage der beiden aufeinanderfolgenden Reisedokumente eine hinreichende Kontrolle der Ein- und Ausreisestempel ermöglichen, aufgrund derer die Behörden überprüfen, dass die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts nicht überschritten wurde.

68.

Es ist zwar anzuerkennen, dass eine tatsächliche und wirksame Kontrolle an den Außengrenzen der Union für die betreffenden Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung ist, und einzuräumen, dass die Vorlage von zwei verschiedenen Reisedokumenten, einem gültigen und einem ungültigen, – möglicherweise – die Aufgabe der mit den Grenzkontrollen betrauten Behörden etwas erschwert ( 46 ), jedoch ist nicht nachgewiesen worden, dass der Fall, mit dem wir heute befasst sind, das vom Schengener Grenzkodex verfolgte Sicherheitsziel besonders gefährdet hätte oder gefährden würde.

69.

In dieser Hinsicht stelle ich einen wesentlichen Unterschied zwischen dem Fall, der uns heute beschäftigt, und den von der finnischen Regierung geltend gemachten wiederholten praktischen Schwierigkeiten bei der Grenzkontrolle fest, die mit der Tatsache in Zusammenhang stehen, dass manche Drittstaatsangehörige an den Grenzen weit mehr als zwei Reisedokumente, gültige und ungültige, vorlegen.

4. Abschließende Bemerkungen

70.

Die Einreise eines Drittstaatsangehörigen zu gestatten, der bei der Kontrolle an den Außengrenzen der Union ein ungültiges Reisedokument, welches das für die Einreise in die Union erforderliche Visum enthält, sowie ein gültiges Reisedokument vorlegt, steht schließlich mit den internationalen Standards im Einklang. Air Baltic Corporation und die lettische Regierung haben selbst unwidersprochen geltend gemacht, dass für den Fall, dass die Gültigkeit des Reisedokuments, welches das gültige Visum enthält, abgelaufen ist, Punkt 3.53 des Anhangs 9 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt empfiehlt, das Visum bis zu seinem Ablauf weiterhin als gültig zu betrachten, wenn es zusammen mit einem gültigen Reisedokument vorgelegt wird.

71.

Die lettische Regierung bezweifelt jedoch, dass dies auf den Kontext des Schengener Grenzkodex übertragen werden kann, da dieses Abkommen eine solche Praxis in einem Kontext empfehle, in dem das Visum die Einreise des Drittstaatsangehörigen nur in den Staat, der es ausgestellt habe, erlaube. Es ist jedoch festzustellen, dass die Union, obwohl sie nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist, sich diesen internationalen Standard in gewisser Hinsicht bereits teilweise zu eigen gemacht hat, da das Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa ( 47 ) durch den Durchführungsbeschluss der Kommission K(2011) 5501 endg. vom 4. August 2011 geändert wurde, mit dem ein neuer Absatz in Punkt 4.1.1 eingefügt wurde, wonach „[e]in Reisender grundsätzlich über ein gültiges Visum verfügen muss, das in einem gültigen Reisedokument angebracht ist. Wurden jedoch alle leeren Seiten des Reisedokuments eines Schengen-Visum-Inhabers für das Anbringen von Visa oder Ein- und Ausreisestempeln aufgebraucht, kann die betreffende Person mit dem ‚vollen‘, aber ungültig gemachten Reisedokument, das das gültige Visum enthält, und einem neuen Reisedokument reisen“ ( 48 ).

72.

Somit war die Kommission der Auffassung, dass die Vorlage von zwei verschiedenen Reisedokumenten, eines ungültig, aber mit dem gültigem Visum, das andere gültig, aber ohne Visum, die Wirksamkeit der Grenzkontrollen an den Außengrenzen der Union nicht gefährden würde. Die lettische Regierung hat ihrerseits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie diese Empfehlung anlässlich einer nationalen Gesetzesänderung umgesetzt habe.

73.

Zwar betrifft Punkt 4.1.1 des Handbuchs für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa nur den speziellen Fall, dass das Dokument, das das gültige Visum enthält, deshalb ungültig ist, weil keine leeren Seiten verfügbar sind, und es gilt außerdem nur als Empfehlung. Es ist jedoch die Verwirklichung aller Ziele des Visakodex zu gewährleisten, einschließlich des Ziels, Visa-Shopping und eine Ungleichbehandlung der Visumantragsteller zu vermeiden ( 49 ).

74.

Insoweit geben die unterschiedlichen nationalen Praktiken, auf die das vorlegende Gericht, die Klägerin des Ausgangsverfahrens sowie die lettische Regierung hingewiesen haben, Anlass zur Sorge, da sie die Außengrenzen der Union in mehr oder weniger großem Umfang durchlässig machen. Es besteht daher eine tatsächliche Gefahr, wie Air Baltic Corporation vorgebracht hat, dass der Spielraum der nationalen Behörden, die Einreise in die Union in dem Fall zu gestatten oder zu verweigern, dass zwei Reisedokumente, ein ungültiges, das das Visum enthält, und ein anderes gültiges, aber ohne Visum, vorgelegt werden, ein Kriterium für die Auswahl des Mitgliedstaats wird, über den ein Drittstaatsangehöriger in die Union einreisen will. Es erweist sich daher als erforderlich, die Praxis der Grenzschutzbeamten über den Fall allein hinaus zu harmonisieren, dass in dem Reisedokument keine leeren Seiten verfügbar sind.

75.

Außerdem wissen die für die Grenzkontrollen an den Außengrenzen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten meistens nicht über die Gründe Bescheid, die dazu geführt haben, dass die Behörde des Drittlandes, die das Reisedokument ausgestellt hat, es für ungültig erklärt. Im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits sind diese Gründe unbekannt. Wenn hingegen die Ungültigkeit durch die Vorlage eines Reisedokuments „korrigiert“ wird, dessen Gültigkeitsdauer die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts in der Union abdeckt, und nachdem die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden, ob das neue vorgelegte Dokument echt ist, gibt es meines Erachtens keinen Grund, die Einreise des Drittstaatsangehörigen, der ein ungültiges und ein gültiges Reisedokument vorlegt, nur auf den Fall zu beschränken, dass die Ungültigkeit auf der fehlenden Verfügbarkeit leerer Seiten beruht.

76.

Wenn in letzterem Fall die Kommission und die Mitgliedstaaten, die ihrer Empfehlung gefolgt sind, nicht der Auffassung waren, dass die Kontrolle der Aufenthaltsdauer durch die Vorlage von verschiedenen Reisedokumenten erschwert werde, kann ich jedenfalls kaum verstehen, warum das unter den vorliegenden Umständen der Fall sein sollte. Wie ich nämlich bereits ausgeführt habe, ermöglichte die chronologische Kontinuität der beiden von dem indischen Staatsangehörigen vorgelegten Reisedokumente den Grenzschutzbeamten, sich zu vergewissern, dass die zulässige Anzahl von Aufenthaltstagen in der Union nicht überschritten worden war. Schließlich weise ich darauf hin, dass eine solche Möglichkeit die Anwendung von Art. 11 des Schengener Grenzkodex unberührt lässt, wonach in dem Fall, dass „das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen [ist], … die zuständigen nationalen Behörden annehmen [können], dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt“, wobei diese Vermutung widerleglich ist.

77.

Nach alledem bin ich der Ansicht, dass Art. 5 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex dahin auszulegen ist, dass das gültige Visum, das von einem der Visumpflicht unterliegenden Drittstaatsangehörigen zum Zeitpunkt des Überschreitens der Außengrenzen der Union verlangt wird, nicht zwingend in einem gültigen Reisedokument enthalten sein muss, und dass die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b dieses Kodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen getrennt betrachtet werden können, sofern dieser Staatsangehörige zum Zeitpunkt des Überschreitens der Außengrenzen ein echtes Reisedokument vorlegt, dessen Gültigkeitsdauer die Höchstdauer des nach dem Schengen-Visum zulässigen Aufenthalts abdeckt, das seinerseits in einem ungültig gewordenen Reisedokument enthalten ist.

C – Zur dritten Vorlagefrage

78.

Für den Fall, dass der Schengener Grenzkodex und der Visakodex nicht vorschreiben, dass der der Visumpflicht unterliegende Drittstaatsangehörige das Visum in einem gültigen Reisedokument vorzulegen hat, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Mitgliedstaaten dazu befugt sind, zu den in den beiden angeführten Kodizes bereits enthaltenen Einreisevoraussetzungen neue hinzuzufügen.

79.

Zwar werden die Einreisevoraussetzungen in Art. 5 des Schengener Grenzkodex aufgeführt, doch ist dieser Artikel zwangsläufig in Verbindung mit Art. 13 dieses Kodex zu lesen, der die Fälle betrifft, in denen die Einreise verweigert wird.

80.

Danach wird die Einreise „[e]inem Drittstaatsangehörigen, der nicht alle Einreisevoraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 erfüllt[,] verweigert“. Die Entscheidung, mit der die Einreise verweigert wird, wird dem Drittstaatsangehörigen mittels eines einheitlichen Formulars mitgeteilt ( 50 ). Dieses Formular sieht neun Gründe für eine Einreiseverweigerung vor. Acht geben die Einreisevoraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex wieder ( 51 ).

81.

Ein einziger Verweigerungsgrund steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit Art. 5, und zwar derjenige, der die Überschreitung der zulässigen Höchstdauer des Aufenthalts betrifft.

82.

Jedenfalls sieht das Standardformular keine Möglichkeit für die Grenzschutzbeamten vor, der darin enthaltenen Liste einen weiteren Verweigerungsgrund hinzuzufügen.

83.

Der Umstand, dass Art. 13 des Schengener Grenzkodex durch Verweisung auf Art. 5 dieses Kodex eine Liste von Gründen aufstellt, auf deren Grundlage eine Einreise verweigert wird, und gleichzeitig vorsieht, dass die genaue Begründung dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang V des Visakodex mitzuteilen ist, „spricht“ im Licht dessen, was der Gerichtshof zu Art. 32 des Visakodex im Urteil Koushkaki entschieden hat, „für die Auslegung, wonach die Liste der … Verweigerungsgründe abschließend ist“ ( 52 ).

84.

Zudem würde das mit dem Visakodex verfolgte Ziel der Erleichterung legaler Reisen, auf das der Gerichtshof in Rn. 52 des Urteils Koushkaki hingewiesen hat, gefährdet, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats die Einreise eines Drittstaatsangehörigen verweigern dürften, obwohl dieser alle in Art. 5 des Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt und die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts nicht überschritten hat.

85.

Außerdem erfordert die Bekämpfung des Visa-Shoppings, für eine einheitliche Anwendung der Einreisevoraussetzungen sowie, entsprechend, für eine einheitliche Anwendung der Gründe für die Einreiseverweigerung zu sorgen ( 53 ).

86.

Im Unterschied zur Rechtssache Koushkaki ist ferner die vom nationalen Gesetzgeber eingeführte zusätzliche Voraussetzung nicht mit den komplexen Bewertungen der individuellen Situationen vergleichbar, die unter den Wertungsspielraum fallen können, den der Unionsgesetzgeber laut dem Gerichtshof den Mitgliedstaaten hinsichtlich der konkreten Beurteilung gewisser Gründe für die Verweigerung der Visaerteilung mit Absicht belassen hat ( 54 ).

87.

Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung zu Recht vorgetragen hat, kann der im Urteil Koushkaki anerkannte Wertungsspielraum nicht auf die ersten beiden, eher technischen Einreisevoraussetzungen, die Art. 5 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex aufführt, übertragen werden. Daher ist der nationale Gesetzgeber nicht nur nicht befugt, zu diesen Voraussetzungen eine zusätzliche Voraussetzung hinzuzufügen, sondern kann man auch nicht davon ausgehen, dass er im vorliegenden Fall von seinem Wertungsspielraum Gebrauch gemacht und die ersten beiden Voraussetzungen in Verbindung miteinander so ausgelegt hat, dass die erste nur gleichzeitig mit der zweiten erfüllt werden könnte.

88.

Daher ist Art. 5 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex in Verbindung mit Art. 13 dieses Kodex dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen keine zusätzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung ihrer Einreise in die Union auferlegen können.

V – Ergebnis

89.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die von mir umgestellten Vorlagefragen des Administratīvā apgabaltiesa wie folgt zu antworten:

1.

Die Entscheidung, mit der die Ungültigkeit des Schengen-Visums festgestellt wird, kann nur unter den in Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) niedergelegten Voraussetzungen erlassen werden und fällt jedenfalls allein in die Zuständigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten. Daher kann der Wegfall der Gültigkeit des Reisedokuments, in dem das Schengen-Visum angebracht wurde, nicht für sich allein die Gültigkeit des Visums selbst beeinflussen.

2.

Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ist dahin auszulegen, dass ein der Visumpflicht unterliegender Drittstaatsangehöriger, der an den Außengrenzen der Europäischen Union ein ungültiges Reisedokument, das das gültige Visum enthält, und ein gültiges Reisedokument ohne Visum vorlegt, die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 5 Abs. 1 Buchst. b dieses Kodex festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt, sofern die Gültigkeitsdauer des neuen Reisedokuments tatsächlich die Höchstdauer des nach dem Schengen-Visum zulässigen Aufenthalts abdeckt.

3.

Art. 5 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex in Verbindung mit Art. 13 dieses Kodex ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen keine zusätzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung ihrer Einreise in die Europäische Union auferlegen können.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) ABl. L 105, S. 1.

( 3 ) ABl. L 243, S. 1.

( 4 ) Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass der der Visumpflicht unterliegende Drittstaatsangehörige, um einreisen zu dürfen, ein gültiges Reisedokument vorzulegen hat, in dem ein gültiges Visum angebracht ist.

( 5 ) Vgl. Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81, S. 1), und ihre verschiedenen Änderungen.

( 6 ) Gemäß Art. 8 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. 2008, L 53, S. 52).

( 7 ) Art. 34 Abs. 1 des Visakodex. Vgl. auch Anhang V Teil A Nr. 2 des Schengener Grenzkodex.

( 8 ) Art. 34 Abs. 2 des Visakodex.

( 9 ) Zu dem Fall, in dem die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats als des Ausstellermitgliedstaats über die Annullierung des Visums entscheiden können, vgl. Urteil Vo (C‑83/12 PPU, EU:C:2012:202, Rn. 39). Wenn die Behörden eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, der das Visum erteilt hat, dieses annullieren oder aufheben, haben diese Behörden davon die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zu unterrichten, der das Visum erteilt hat (vgl. Art. 34 Abs. 1 und 2 a. E. des Visakodex).

( 10 ) Art. 34 Abs. 5 des Visakodex.

( 11 ) Art. 34 Abs. 6 und Anhang VI des Visakodex.

( 12 ) Art. 34 Abs. 6 bis 8 des Visakodex.

( 13 ) Man könnte daher annehmen, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens allein auf der Grundlage der Ungültigkeit des vorgelegten Reisepasses nicht vorhersehen konnte, wie die Grenzschutzbeamten der Union mit dem Visum verfahren würden, und dass sie den betreffenden Fluggast nicht schon zum Zeitpunkt des Einsteigens in Moskau ablehnen konnte, da erstens der Reisepass ausdrücklich darauf hinwies, dass die enthaltenen Visa weiterhin gültig seien, und zweitens der Visakodex die Befugnis zur Aufhebung des Visums jedenfalls den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorbehält. Wenn dieses Unternehmen anders gehandelt hätte, wenn es das Visum allein aufgrund des Wegfalls der Gültigkeit des Reisepasses als ungültig angesehen hätte und folglich dass Einsteigen in Moskau verweigert hätte, wäre den von Art. 34 des Visakodex vorgesehenen Garantien die praktische Wirksamkeit genommen worden.

( 14 ) Vgl. z. B. Art. 21 Abs. 1 des Visakodex.

( 15 ) Urteil Zurita García und Choque Cabrera (C‑261/08 und C‑348/08, EU:C:2009:648, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 16 ) Urteil Zurita García und Choque Cabrera (EU:C:2009:648, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 17 ) Art. 9 Abs. 1 des Visakodex.

( 18 ) Art. 10 Abs. 3 Buchst. a und Anhang I des Visakodex.

( 19 ) Art. 10 Abs. 3 Buchst. b des Visakodex.

( 20 ) Zum Fall mehrerer Reisen, d. h. dem Fall, der im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits in Rede steht, vgl. Art. 12 Buchst. a des Visakodex.

( 21 ) Art. 12 Buchst. b und c des Visakodex.

( 22 ) Art. 21 des Visakodex.

( 23 ) Art. 21 Abs. 3 Buchst. a des Visakodex.

( 24 ) Art. 24 Abs. 2 des Visakodex.

( 25 ) Vgl. Ziff. 6 des Anhangs VII des Visakodex.

( 26 ) Ziff. 1 des Anhangs VIII des Visakodex.

( 27 ) Vgl. Art. 29 Abs. 2, 3 und 5 des Visakodex.

( 28 ) Außer in Ausnahmefällen: vgl. Kapitel VI des Visakodex.

( 29 ) Art. 12 Buchst. a des Visakodex.

( 30 ) Der Visakodex bestimmt in seinem Art. 30, dass der Besitz eines Visums nicht automatisch zur Einreise berechtigt.

( 31 ) Art. 1 des Schengener Grenzkodex.

( 32 ) Art. 7 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i des Schengener Grenzkodex. Hervorhebung nur hier.

( 33 ) Art. 7 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii bis vi des Schengener Grenzkodex. Anlässlich der Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Inland trifft der Schengener Grenzkodex neuerlich eine gewisse Unterscheidung, indem er vorsieht, dass die eingehende Kontrolle bei der Ausreise die Überprüfung, ob dieser Staatsangehörige über ein für den Grenzübertritt gültiges Dokument verfügt (Art. 7 Abs. 3 Buchst. b Ziff. i des Schengener Grenzkodex), und „auch folgende Gesichtspunkte umfassen [kann:] Überprüfung, ob die Person im Besitz eines gültigen Visums ist, falls dies … vorgeschrieben ist“ (Art. 7 Abs. 3 Buchst. c Ziff. i dieses Kodex).

( 34 ) Art. 10 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex.

( 35 ) Art. 10 Abs. 1 Buchst. a des Schengener Grenzkodex. Hervorhebung nur hier.

( 36 ) Vgl. Art. 13 Abs. 2 des Schengener Grenzkodex.

( 37 ) Vgl. Punkt A des Formulars in Anhang V Teil B des Schengener Grenzkodex.

( 38 ) Vgl. Punkt C des Formulars in Anhang V Teil B des Schengener Grenzkodex.

( 39 ) Dieser Schluss wird im Übrigen durch Punkt 6.1 des Leitfadens für Grenzschutzbeamte (Schengen-Handbuch) der Kommission (C[2006] 5186 endg. vom 6. November 2006) untermauert.

( 40 ) Art. 12 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex und Urteil Parlament/Rat (C‑355/10, EU:C:2012:516, Rn. 70).

( 41 ) Urteile Parlament/Rat (EU:C:2012:516, Rn. 70) und ANAFE (C‑606/10, EU:C:2012:348, Rn. 24).

( 42 ) Urteil ANAFE (EU:C:2012:348, Rn. 25 und 26).

( 43 ) Urteil Adil (C‑278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 44 ) Vgl. dritten Erwägungsgrund des Visakodex und Urteil Vo (EU:C:2012:202, Rn. 34 und 35).

( 45 ) Urteil Koushkaki (C‑84/12, EU:C:2013:862, Rn. 52 und 54).

( 46 ) Jedenfalls wird die Aufgabe nicht schwieriger als in dem von Art. 10 Abs. 3 Unterabs. 2 des Schengener Grenzkodex vorgesehenen Fall, in dem ausnahmsweise auf Antrag des betreffenden Drittstaatsangehörigen von der Anbringung des Ein- oder Ausreisestempels abgesehen werden kann, und in dem die Ein- oder Ausreise auf einem gesonderten Blatt beurkundet wird, das verschiedene Angaben enthält und diesem Staatsangehörigen ausgehändigt wird. In einem solchen Fall haben die Behörden ebenso den Inhalt von mindestens zwei verschiedenen Dokumenten zu überprüfen, nämlich zum einen das gesonderte Blatt und zum anderen das Reisedokument, das gegebenenfalls das gültige Visum enthält, um die Einhaltung der zulässigen Gesamtaufenthaltsdauer zu kontrollieren. Auch die Visummarke kann unter bestimmten Voraussetzungen auf einem gesonderten Blatt angebracht werden (vgl. Art. 29 Abs. 2, 3 und 5 des Visakodex).

( 47 ) Beschluss K(2010) 1620 endg. vom 19. März 2010.

( 48 ) Bereits das Schengen-Handbuch wies darauf hin, dass das Fehlen freier Seiten in einem Reisepass an sich noch kein ausreichender Grund ist, um einer Person die Einreise zu verweigern (vgl. Rn. 4.5 dieses Handbuchs).

( 49 ) Vgl. 18. Erwägungsgrund des Visakodex. Nach den Erklärungen der lettischen Regierung scheint dem indischen Staatsangehörigen im Ausgangsrechtsstreit die Einreise in die Union gestattet worden zu sein, als er unter denselben Voraussetzungen an den Grenzen anderer Mitgliedstaaten als der Republik Lettland vorstellig wurde.

( 50 ) Teil B des Anhangs V des Schengener Grenzkodex.

( 51 ) Die Verweigerungsgründe A und B beziehen sich auf Art. 5 Abs. 1 Buchst. a des Schengener Grenzkodex. Die Verweigerungsgründe C und D sind mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. b dieses Kodex vergleichbar. Die Verweigerungsgründe E und G beziehen sich auf Art. 5 Abs. 1 Buchst. c dieses Kodex. Der Verweigerungsgrund H ist mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. d und e dieses Kodex vergleichbar, während sich der Verweigerungsgrund I ebenso auf Art. 5 Abs. 1 Buchst. e dieses Kodex bezieht.

( 52 ) EU:C:2013:862, Rn. 38.

( 53 ) Vgl. entsprechend Urteil Koushkaki (EU:C:2013:862, Rn. 53).

( 54 ) Vgl. Rn. 56 ff. des Urteils Koushkaki (EU:C:2013:862).