SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

NILS WAHL

vom 21. November 2013(1)

Rechtssache C‑482/12

Peter Macinský,

Eva Macinská

gegen

Getfin s.r.o.,

Financreal s.r.o.

(Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Prešov [Slowakei])

„Zulässigkeit – Richtlinie 93/13/EWG – Verbraucherkreditvertrag – Missbräuchliche Klauseln – Befriedigung einer gesicherten Forderung im Wege einer Versteigerung von Immobilien – Möglichkeit des Unterbleibens eines Gerichtsverfahrens nach nationalem Recht – Effektivitätsprinzip – Zeitliche Beschränkung der Wirkungen eines Urteils“





1.        Der Gerichtshof ist ein Rechtsprechungsorgan. Er soll Rechtsstreitigkeiten zwischen Parteien auf der Grundlage materiell- und verfahrensrechtlicher Vorschriften beilegen. Er erlässt bindende Entscheidungen und liefert in der Regel keine Beratungsgutachten zu hypothetischen Sachverhalten(2). Nach diesem Maßstab weist die vorliegende Rechtssache alle Merkmale einer vollkommen abstrakten Problemstellung auf, da nicht ersichtlich ist, weshalb eine Entscheidung des Gerichtshofs über die vorgelegte Frage erforderlich ist. Obwohl in Härtefällen die Gerechtigkeit sicherlich zu kurz kommt, ist der Gerechtigkeit durch Entscheidung nicht existierender Streitsachen womöglich noch weniger gedient.

2.        Dies ist bedauerlich, da die materiell-rechtliche Problematik, zu der sich der Gerichtshof im vorliegenden Fall äußern soll, keineswegs von geringer Bedeutung ist. Wieder einmal stehen sich dabei das Bestreben nach effizienterer Rechtsprechung auf der einen Seite und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, hier der Verbraucher, auf der anderen diametral gegenüber.

3.        Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen ersucht der Okresný súd Prešov (Slowakei) um Hinweise zu der Frage, ob die slowakische Regelung, wonach ein Gläubiger die Befriedigung einer Forderung im Wege eines außergerichtlichen Verfahrens zur Verwertung eines an einem Vermögensgegenstand des Schuldners bestehenden Pfandrechts betreiben kann (im Folgenden: fragliche Vorgehensweise), mit u. a. der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen(3) vereinbar ist.

I –    Rechtlicher Rahmen

A –    Unionsrecht

4.        Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

5.        Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

B –    Nationales Recht

6.        Das slowakische Bürgerliche Gesetzbuch (Občianský zákonník) enthält u. a. folgende Bestimmungen zur Verwertung von Pfandrechten:

„§ 151j

(1)      Wird die durch ein Pfandrecht gesicherte Forderung nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt, kann der Pfandgläubiger die Verwertung des Pfandrechts einleiten. Soweit dieses Gesetz oder ein besonderes Gesetz nicht etwas anderes bestimmen, kann sich der Pfandgläubiger im Rahmen der Verwertung des Pfandrechts in der vertraglich bestimmten Weise oder durch Verkauf des Pfandes im Wege der Versteigerung nach einem besonderen Gesetz … befriedigen oder Befriedigung durch Verkauf des Pfandes nach besonderen Gesetzen … verlangen.

(2)      Wird die durch ein Pfandrecht gesicherte Forderung nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt, kann sich der Pfandgläubiger aus dem Pfand auch dann befriedigen oder Befriedigung aus dem Pfand verlangen, wenn die gesicherte Forderung verjährt ist.

§ 151m

(1)      Soweit ein besonderes Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, kann der Pfandgläubiger das Pfand frühestens nach Ablauf von 30 Tagen nach dem Tag, an dem er dem Verpfänder und – wenn die Person des Schuldners nicht mit der Person des Verpfänders identisch ist – dem Schuldner die Einleitung der Verwertung des Pfandrechts angezeigt hat, in der im Vertrag über die Bestellung des Pfandrechts bestimmten Weise oder im Wege der Versteigerung verkaufen. …

(2)      Der Verpfänder und der Pfandgläubiger können nach der Anzeige der Einleitung der Verwertung des Pfandrechts vereinbaren, dass der Pfandgläubiger berechtigt ist, das Pfand auch vor Ablauf der Frist nach Abs. 1 in der im Vertrag über die Bestellung des Pfandrechts vereinbarten Weise oder auf einer Versteigerung zu verkaufen.

(3)      Der Pfandgläubiger, der die Verwertung des Pfandrechts mit dem Ziel eingeleitet hat, seine Forderung in der im Vertrag über die Bestellung des Pfandrechts vereinbarten Weise zu befriedigen, kann die Art und Weise der Verwertung des Pfandrechts während der Verwertung des Pfandrechts jederzeit ändern und das Pfand auf einer Versteigerung verkaufen oder seine Befriedigung durch den Verkauf des Pfandes nach besonderen Gesetzen verlangen. Der Pfandgläubiger ist verpflichtet, den Verpfänder über die Änderung der Art und Weise der Verwertung des Pfandrechts zu informieren.“

7.        Das Gesetz Nr. 527/2002 Slg. über freiwillige Versteigerungen (Zákon č. 527/2002 Z.z. o dobrovoľných dražbách) sieht vor:

„§ 17. Anzeige der Versteigerung

(1)      Der Versteigerer gibt den Verkauf durch Veröffentlichung einer Versteigerungsanzeige bekannt …

(3)      Handelt es sich bei dem Versteigerungsgegenstand um eine Wohnung, ein Haus [oder] ein sonstiges Gebäude …, veröffentlicht der Versteigerer die Versteigerungsanzeige mindestens 30 Tage vor Beginn der Versteigerung. Ferner übermittelt der Versteigerer die Versteigerungsanzeige unverzüglich dem Ministerium zur Veröffentlichung im Handelsamtsblatt …

(5)      Der Versteigerer übermittelt die Versteigerungsanzeige innerhalb der in den vorstehenden Abs. 2 bis 4 bezeichneten Fristen folgenden Personen:

a)       der die Versteigerung einleitenden Person; dem Schuldner des Pfandgläubigers und – wenn die Person des Eigentümers des Versteigerungsgegenstands nicht mit der Person des Schuldners identisch ist – dem Eigentümer des Versteigerungsgegenstands …

§ 21. Pflichtverletzung des Versteigerers und Nichtigkeit der Versteigerung

(2)       Im Fall eines Verstoßes gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes kann eine Person, die eine aufgrund dieses Verstoßes eingetretene Beeinträchtigung ihrer Rechte geltend macht, bei Gericht die Nichtigerklärung der Versteigerung beantragen. Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach der Versteigerung; betraf die Versteigerung ein im Eigentum dieser Person stehendes Haus bzw. Wohnung, in dem bzw. in der die Person zum Zeitpunkt der Versteigerung behördlich als wohnhaft gemeldet war, und wird die Nichtigerklärung wegen der Begehung einer Straftat … beantragt, ist ein Antrag auf Nichtigerklärung des Verkaufs auch nach Ablauf der Dreimonatsfrist zulässig.

(5)      Leistet der Käufer keine Zahlung oder erkennt der Richter auf Nichtigkeit des Verkaufs, wird die Versteigerung ab dem Zeitpunkt des Zuschlags für unwirksam erklärt.

§ 29. Übergabe des Gegenstands der Versteigerung

(2)       Handelt es sich bei dem ersteigerten Gegenstand [um eine Wohnung, ein Haus oder ein sonstiges Gebäude], ist der vorherige Eigentümer verpflichtet, den Versteigerungsgegenstand auf der Grundlage der Vorlage einer beglaubigten Abschrift der notariellen Niederschrift und eines Identitätsnachweises des Erwerbers nach den in der Versteigerungsanzeige genannten Bedingungen unverzüglich zu übergeben. …“

II – Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefrage

8.        Herr Peter Macinský und Frau Eva Macinská sind Rentner und leben gemeinsam in Prešov (Slowakei). Am 29. April 2011 nahmen sie bei der Gesellschaft Financreal s.r.o. einen Kredit in Höhe von 5 000 Euro auf, um verschiedene bestehende Kredite zurückzuzahlen. Zur Sicherung des Kredits wurde ein Pfandrecht an der Wohnung bestellt, in der die Eheleute Macinskí lebten. Gemäß dem Kreditvertrag war der Kredit in 84 Monatsraten in Höhe von je 209,52 Euro zurückzuzahlen. Als die Eheleute Macinskí angeblich mehrfach die Monatsraten nicht gezahlt hatten, beschloss Financreal, gegen das Ehepaar vorzugehen.

9.        Am 17. Oktober 2011 trat Financreal ihre Kreditforderung gegen die Eheleute Macinskí an die Inkassogesellschaft Getfin s.r.o. ab. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 verlangte Getfin Rückzahlung des Kredits in voller Höhe. Getfin zufolge belief sich der Forderungsbetrag inzwischen auf 21 057 Euro.

10.      Mit Schreiben vom 12. November 2011 bestritten die Eheleute Macinskí die Gültigkeit des Anspruchs und forderten Financreal zur Überprüfung der ihrer Meinung nach unangemessenen Erhöhung (um über 300 % innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten) des geschuldeten Betrags auf.

11.      Am 21. November 2011 erhob Getfin vor dem Okresný súd Prešov Klage gegen die Eheleute Macinskí. Gleichzeitig beauftragte sie zur außergerichtlichen Beitreibung der Forderung die private Gesellschaft Dražby a reality s.r.o. (im Folgenden: Dražby).

12.      Am 1. Dezember 2011 teilte Dražby den Eheleuten Macinskí mit, dass sie die außergerichtliche Verwertung des Pfandrechts durch Verkauf der Wohnung der Eheleute Macinskí im Wege einer sogenannten freiwilligen Versteigerung, d. h. also entsprechend der fraglichen Vorgehensweise, betreiben werde. Gleichzeitig teilte Dražby dem Ehepaar mit, dass dieses nunmehr einen Betrag in Höhe von 22 646 Euro schulde.

13.      Am 11. Januar 2012 beantragten die Eheleute Macinskí beim Okresný súd Prešov vorläufigen Rechtsschutz durch Aussetzung der außergerichtlichen Verwertung des Pfandrechts(4).

14.      Am 1. Februar 2012 gab Dražby ihr Vorhaben, die Wohnung der Eheleute Macinskí „freiwillig“ versteigern zu lassen, auf.

15.      In Bezug auf das oben in Nr. 11 genannte Verfahren verurteilte der Okresný súd Prešov mit Urteil vom 21. März 2012 (das in der dem Gerichtshof übersandten Gerichtsakte enthalten ist) die Eheleute Macinskí nur zur Rückzahlung eines Betrags von 4 290,48 Euro an Getfin, da er den im Vertrag festgelegten Zinssatz für sittenwidrig erachtete, und erklärte den Vertrag für nichtig. In der Vorlageentscheidung heißt es, dass dieses Urteil noch nicht rechtskräftig sei. Mit Schreiben vom 4. September 2013 teilten die Eheleute Macinskí in Beantwortung einer entsprechenden Frage des Gerichtshofs jedoch mit, dass die Rechtskraft eingetreten sei. Dies wurde von der slowakischen Regierung in der mündlichen Verhandlung bestätigt(5).

16.      Im Hinblick auf das oben in Nr. 13 erwähnte Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes legt das Okresný súd Prešov dar, dass es sich bei einer im Gesetz über freiwillige Versteigerungen vorgesehenen „freiwilligen“ Versteigerung um ein Instrument zur außergerichtlichen Verwertung eines Pfandrechts handele. Eine Prüfung der Angemessenheit dieser Vorgehensweise durch ein Gericht oder eine andere unabhängige gerichtliche Stelle finde nicht statt; der Begriff „freiwillig“ sei ein Rechtsbegriff und erfasse auch den Fall, dass der Schuldner mit der Versteigerung nicht einverstanden sei. Des Weiteren ermögliche eine „freiwillige Versteigerung“ dem Gläubiger, die Höhe der Schuld ohne gerichtliche Entscheidung festzusetzen(6).

17.      Da der Okresný súd Prešov Zweifel an der Vereinbarkeit der fraglichen Vorgehensweise mit der Richtlinie 93/13 hat, hat er das Verfahren mit Beschluss vom 27. August 2012 ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Ist die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass damit eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die Bestimmung des § 151j Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Občianský zákonník) in Verbindung mit weiteren Bestimmungen der im vorliegenden Verfahren fraglichen Regelung unvereinbar ist, die es dem Gläubiger ermöglicht, eine Vollstreckung aus unlauteren Vertragsbedingungen in der Weise zu betreiben, dass er ein Pfandrecht durch Verkauf der entsprechenden Immobilie auch entgegen Einwendungen des Verbrauchers, trotz eines Streits über die Sache und ohne dass die Vertragsbedingungen durch ein Gericht oder eine andere unabhängige gerichtliche Stelle geprüft werden, verwertet?

18.      Die Eheleute Macinskí, die slowakische und die deutsche Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die slowakische und die deutsche Regierung sowie die Kommission haben in der Sitzung vom 11. September 2013 mündlich verhandelt.

III – Würdigung

19.      Im Rahmen der vorliegenden Rechtssache treten verschiedene Problemkreise auf.

20.      Erstens wird angesichts des vorstehend dargestellten Sachverhalts die Zulässigkeit der Sache nicht zuletzt von der slowakischen und der deutschen Regierung in Frage gestellt.

21.      Zweitens möchte das vorlegende Gericht die materiell-rechtliche Frage klären, ob die fragliche Vorgehensweise mit der Richtlinie 93/13 vereinbar ist. Die slowakische und die deutsche Regierung meinen, dass diese Frage zu bejahen sei, während die Eheleute Macinskí und die Kommission die entgegengesetzte Auffassung vertreten.

22.      Drittens hat die slowakische Regierung für den Fall, dass die fragliche Vorgehensweise für mit der Richtlinie 93/13 unvereinbar befunden wird, die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils beantragt.

23.      Nachstehend werde ich begründen, weshalb ich die Vorlagefrage für unzulässig erachte.

24.      Was die materiell-rechtliche Frage angeht, hatte der Gerichtshof bereits Gelegenheit zu Entscheidungen in recht ähnlich gelagerten Fällen(7). Diese Urteile geben eine klare Linie vor, allerdings hätte der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache die Möglichkeit, diese Rechtsprechung zu präzisieren.

25.      Sollte sich der Gerichtshof jedoch – angesichts der Zahl der Rechtssachen, in denen es um eine ähnliche Problematik geht(8) – aus Gründen der Verfahrensökonomie zur Beantwortung der Vorlagefrage entschließen, möchte ich darlegen, weshalb meines Erachtens die Richtlinie 93/13 vorbehaltlich bestimmter Anforderungen einer Vorgehensweise wie der hier fraglichen nicht entgegensteht(9).

26.      Zum Schluss werde ich mich noch kurz mit dem Antrag befassen, die Wirkungen des Urteils zeitlich zu beschränken.

A –    Zulässigkeit

27.      Die slowakische und die deutsche Regierung haben beide sowohl in ihren jeweiligen schriftlichen Erklärungen als auch in der mündlichen Verhandlung die Zulässigkeit des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens bestritten.

28.      Nach Ansicht der slowakischen Regierung enthält die Vorlageentscheidung nicht alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben, die erforderlich seien, um dem Gerichtshof eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Frage zu ermöglichen. Der Rechtsstreit existiere außerdem nur hypothetisch, und das vorlegende Gericht habe nicht dargetan, weshalb eine Antwort auf die Frage notwendig sei, um den Ausgangsrechtsstreit entscheiden zu können. In der Vorlageentscheidung werde auch nicht erläutert, welche Bedeutung den anderen vom vorlegenden Gericht erwähnten Unionsrechtsakten zukommen solle, nämlich der Richtlinie 2005/29/EG(10) und der Richtlinie 2009/22/EG(11). Die deutsche Regierung schließt sich grundsätzlich der Auffassung der slowakischen Regierung an.

29.      In ihrem Schreiben vom 4. September 2013 erklären die Eheleute Macinskí, dass das Urteil vom 21. März 2012 rechtskräftig geworden sei, dass die fragliche Vorgehensweise allerdings weiterhin hinsichtlich des Getfin geschuldeten Betrags von 4 290,48 Euro möglich sei. Deshalb bedürfe es weiterhin einer Antwort des Gerichtshofs. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ebenfalls die Ansicht vertreten, dass es sich nicht um eine hypothetische Situation handele.

30.      Nach Art. 267 AEUV hat nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen. Er kann die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Antwort offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.

31.      Im Gegensatz zu der slowakischen und der deutschen Regierung meine ich, dass der Gerichtshof über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, um die Vorlagefrage beantworten zu können.

32.      Angesichts der Antworten auf die vom Gerichtshof gestellten Fragen stimme ich den genannten Regierungen jedoch darin zu, dass die Vorlagefrage nicht zulässig ist, weil die Antwort keinerlei Einfluss auf die Entscheidung der beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtssache hat.

33.      Zunächst möchte ich hierzu auf die Angabe in der Vorlageentscheidung hinweisen, dass Dražby das Betreiben der Versteigerung aufgegeben habe. Dennoch begründet der Okresný súd Prešov sein Ersuchen damit, dass „der Pfandgläubiger [die außergerichtliche Verwertung des Pfandrechts] erneut betreiben [kann], wenn die Wirkungen der einstweiligen Anordnung beendet sind; dies kann er so lange tun, wie das Pfandrecht nicht in irgendeiner Weise verwertet ist“.

34.      Ich muss gestehen, dass ich nicht ganz verstanden habe, wie nach slowakischem Prozessrecht der Okresný súd Prešov, obwohl die Versteigerung nicht mehr betrieben wird und unabhängig davon, ob die Gefahr besteht, dass Dražby wieder auf die fragliche Vorgehensweise zurückgreift, weiterhin mit der Sache befasst sein kann. Möglicherweise bestand diese Gefahr bei Erlass der Vorlageentscheidung am 27. August 2012. Wie jedoch oben in Nr. 15 ausgeführt, ist den anschließend beim Gerichtshof eingegangenen Informationen zufolge das Urteil vom 21. März 2012 rechtskräftig geworden. Die slowakische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung sogar erklärt, dass Getfin gegen das Urteil vom 21. März 2012 Rechtsmittel eingelegt habe, dieses aber am 13. Mai 2013 abschließend zurückgewiesen worden sei(12). Ich sehe daher keine Möglichkeit für Dražby zu einem erneuten Vorgehen in derselben Weise.

35.      Außerdem wurde mit dem Urteil vom 21. März 2012, das entgegen der von der Kommission in der mündlichen Verhandlung erhobenen Behauptung mit Ausnahme von Financreal dieselben Parteien betraf, die auch am jetzigen Ausgangsverfahren beteiligt sind, der zwischen jenen Parteien geschlossene Kreditvertrag für nichtig befunden. Diese Beurteilung dürfte alle Klauseln des Vertrags erfassen, darunter auch diejenigen über die fragliche Vorgehensweise.

36.      Trotz des Umstands, dass das Vorabentscheidungsverfahren im Geist der Zusammenarbeit durchzuführen ist, hat es der Okresný súd Prešov leider zu keinem Zeitpunkt für notwendig befunden, den Gerichtshof aus eigener Initiative über die Rechtswirkungen des Urteils vom 21. März 2012 und über dessen Ergebnis zu unterrichten(13). Das genannte Urteil, das dem Vorlagebeschluss beigefügt war, wurde vom Okresný súd Prešov selbst erlassen, wenngleich er dabei in anderer Zusammensetzung tagte.

37.      Demnach scheint – zumindest seit dem 13. Mai 2013 – kein Vertrag mehr zu bestehen, der die Rechtsgrundlage für die fragliche Vorgehensweise hinsichtlich des Getfin vermeintlich geschuldeten Betrags von 21 057 Euro bilden könnte. Deshalb erübrigt sich auch eine Entscheidung über die Vorlagefrage.

38.      Auch bei Berücksichtigung des Urteils Aziz vermag sich hieran nichts zu ändern.

39.      In der Rechtssache Aziz wurde die Zulässigkeit der dort vorgelegten Fragen ebenfalls bezweifelt. Von den beiden Vorlagefragen in jener Rechtssache ähnelt eher die erste der vom Okresný súd Prešov gestellten Frage. Konkret wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Antwort auf die Frage nach der Zulässigkeit der für die gerichtliche Vollstreckung maßgebenden spanischen Regelung, die das für die Sachentscheidung zuständige Juzgado de lo Mercantil no 3 de Barcelona (Spanien) erbeten habe, für das gerichtliche Vollstreckungsverfahren beim Juzgado de Primera Instancia no 5 de Martorell (Spanien) unerheblich sei. Zu dem Zeitpunkt, zu dem das nationale Gericht in jener Rechtssache seine Vorlageentscheidung erlassen habe, sei das Vollstreckungsverfahren nämlich bereits abgeschlossen gewesen. Die Tat sei gewissermaßen schon vollbracht. Der Gerichtshof hat entschieden, dass dies nicht zur Unzulässigkeit der Frage führe.

40.      In der vorliegenden Rechtssache ist der Fall jedoch anders gelagert. Die Verwertung (Versteigerung) wurde nicht durchgeführt, und im Übrigen bildet der Vertrag, der – nach den dem Gerichtshof mitgeteilten tatsächlichen Angaben – für nichtig befunden wurde, keine Rechtsgrundlage für die fragliche Vorgehensweise mehr.

41.      Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Aziz offenbar eine recht großzügige Haltung hinsichtlich der Erheblichkeit der erbetenen Antwort für den beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit eingenommen, da er in jener Rechtssache Zweifel wohl zugunsten des nationalen Gerichts hat gelten lassen(14). Der Gerichtshof hat lediglich ausgeführt, dass die Frage „in einem weiten Sinn verstanden werden [muss]“ und dass „die Auslegung des Unionsrechts … nicht offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht“(15).

42.      Ein solcher Ansatz ist im vorliegenden Fall jedoch unangebracht. Da Dražby das Verwertungsverfahren aufgegeben hat und der Vertrag für nichtig gehalten worden ist, ist nämlich nicht ersichtlich, dass eine Antwort auf die Vorlagefrage für den beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit (wenn ein solcher Rechtsstreit denn überhaupt existiert) oder auch ein sonstiges Nebenverfahren (der unten in Nr. 55 erwähnten Art) von Bedeutung sein könnte. Hierfür dürfte auch sprechen, dass weder Getfin noch Financreal irgendein Interesse an dem beim Gerichtshof anhängigen Verfahren gezeigt haben.

43.      Trotzdem ist auf bestimmte Punkte einzugehen, die in der mündlichen Verhandlung angesprochen worden sind.

44.      Die slowakische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass nach den ihr vorliegenden Informationen des vorlegenden Gerichts Gegenstand des Ausgangsverfahrens nicht der Kreditvertrag zwischen den Eheleuten Macinskí und Financreal (die ihre Ansprüche aus dem Vertrag später an Getfin abgetreten hat) sei, sondern ein gegenüber dem Kreditvertrag vollkommen eigenständiger Verpfändungsvertrag. Auf eine Frage zur Klärung der sich aus dieser Aussage ergebenden Konsequenzen hat die genannte Regierung ausgeführt, nach slowakischem Recht würden Verpfändungserträge in der Regel rechtsunwirksam, wenn die Forderung, deren Erfüllung sie garantierten, erlösche, es sei denn, für diesen Fall sei in dem Verpfändungsvertrag ausdrücklich dessen Fortbestehen vereinbart.

45.      Ich finde diese Enthüllung recht alarmierend.

46.      Zunächst ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Rahmen von Art. 267 AEUV „nur befugt [ist], sich auf der Grundlage des ihm vom vorlegenden Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer [Unions]vorschrift zu äußern“(16). Außerdem ist es ihm verwehrt, über tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte zu entscheiden, die erstmals in der Sitzung vor dem Gerichtshof vorgetragen und erörtert worden sind und weder in der Vorlageentscheidung noch in den von den Beteiligten abgegebenen Erklärungen enthalten sind(17).

47.      Insoweit heißt es im Rubrum der Vorlageentscheidung lediglich, es handele sich um ein anhängiges Verfahren über „[i] die Aussetzung der Verwertung des Pfandrechts, [ii] die Ungültigkeit der Vertragsstrafe und der Nebenkosten für die Gewährung und Verwaltung des Kredits sowie [iii] Schadensersatz“. Auch in der Entscheidung selbst ist nicht von zwei, sondern nur von einem Vertrag die Rede. Da die Vorlageentscheidung keine Anhaltspunkte dafür enthält, dass der im Ausgangsverfahren geprüfte Vertrag gegenüber dem mit Urteil vom 21. März 2012 für nichtig erklärten Vertrag eigenständig ist, kann dieser These nicht gefolgt werden.

48.      Aber auch, wenn man unterstellt, dass es tatsächlich einen eigenständigen Verpfändungsvertrag gab, würde dies für den vorliegenden Fall keine Rolle spielen.

49.      Einerseits lässt sich die Auffassung vertreten, dass ein solcher Verpfändungsvertrag als Rechtsgrundlage für die Beitreibung des Schuldbetrags von 4 290,48 Euro dienen könnte, der gemäß dem Urteil vom 21. März 2012 an Getfin zurückzuzahlen ist. Dieser Meinung sind wohl – zumindest im Ansatz – die Eheleute Macinskí, die in ihrem Schreiben vom 4. September 2013 erklären, dass das Urteil zwar rechtskräftig geworden sei, dieser Umstand sie aber nicht vor einem erneuten Vorgehen in der fraglichen Weise gegen sie schütze(18).

50.      Hierzu möchte ich darauf hinweisen, dass der Getfin nunmehr gegen die Eheleute Macinskí zustehende Anspruch auf Restitution gerichtet ist. Im Urteil vom 21. März 2012 hat das vorlegende Gericht nämlich befunden, dass der in dem Vertrag festgelegte Zinssatz sittenwidrig und der Vertrag folglich nichtig sei. Dementsprechend ordnete das Gericht im Tenor dieses Urteils die Rückzahlung des Restbetrags des ursprünglichen Kredits – d. h. 4 290,48 Euro – in über 84 Raten an. Diese Schuld besteht nunmehr aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung und nicht aufgrund eines Vertrags, auch wenn eine vertragliche Vereinbarung zum Verfahren vor diesem Gericht geführt hat.

51.      Ein solcher Anspruch liegt naturgemäß außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie 93/13, die nach ihrem Art. 1 Abs. 1 nur für Verbraucherverträge gilt. Eine Auslegung der Richtlinie 93/13 ist für das Ausgangsverfahren daher ohne Bedeutung.

52.      Andererseits könnte man geltend machen, das vorlegende Gericht ersuche den Gerichtshof in Wirklichkeit um eine Entscheidung über die Richtlinienkonformität einer Regelung, die ihrerseits den Abschluss von allgemeinen Verpfändungsverträgen zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden zulässt, in denen die fragliche Vorgehensweise für alle Fälle vereinbart wird, in denen der Verbraucher irgendeine Verpflichtung gegenüber dem Gewerbetreibenden verletzt.

53.      Diese Fragestellung ist zwar interessant, entbehrt aber nach der Sachverhaltsdarstellung in der Vorlageentscheidung jeder Grundlage. Ich bin nicht gewillt, mich zu einem hypothetischen Problem zu äußern.

54.      Aus diesem Grund werde ich der von der slowakischen Regierung angeführten These von den „zwei eigenständigen Verträgen“ nicht weiter nachgehen.

55.      Was den Schadensersatzanspruch angeht, der offenbar ebenfalls Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beantwortung der Frage erforderlich ist, ob Getfin und/oder Financreal wegen der fraglichen Vorgehensweise gegen die Eheleute Macinskí schadensersatzpflichtig sind. In der Vorlageentscheidung heißt es zwar, dass die Eheleute Macinskí Entschädigung in dieser Form verlangten, tatsächlich jedoch spricht das vorlegende Gericht diesen Punkt weder in der Vorlagefrage an, noch legt es dar, ob und in welcher Weise es im Rahmen eines nach § 21 Abs. 2 und 5 des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen durchgeführten Verfahrens zur Zuerkennung von Schadensersatz befugt ist. Vor allem aber geht aus dem Urteil vom 21. März 2012 hervor, dass die Eheleute Macinskí im Rahmen jenes Verfahrens tatsächlich Widerklage auf Schadensersatz erhoben haben, die freilich im Urteilstenor als unbegründet abgewiesen wurde(19). Dieses Urteil ist, wie gesagt, rechtskräftig geworden, womit die Entscheidung unangreifbar und die Sache erledigt ist(20).

56.      Zu den in der Vorlageentscheidung enthaltenen Bezugnahmen auf die Richtlinien 2005/29 und 2009/22 ist entsprechend den Ausführungen der slowakischen und der deutschen Regierung zu bemerken, dass diese Rechtsakte im vorliegenden Fall wohl nicht einschlägig sind. So erwähnt das vorlegende Gericht diese Richtlinien – und einige ihrer Bestimmungen(21) –, ohne jedoch zu begründen, weshalb sie Anwendung finden sollten. Insbesondere legt das vorlegende Gericht nicht dar, warum seiner Meinung nach die fragliche Vorgehensweise eine unlautere Geschäftspraktik darstellt, und erläutert auch nicht, inwiefern es im vorliegenden Fall um die Unterlassungsklage einer qualifizierten Einrichtung zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher geht(22). Bezeichnenderweise findet sich in den Formulierungen der Vorlagefrage auch kein Hinweis auf diese Richtlinien. Deshalb ist eine Zulässigkeit der Vorlagefrage auch nicht unter dem Gesichtspunkt dieser beiden Rechtsakte gegeben.

57.      Demzufolge leuchtet mir nicht ein, inwiefern ein Urteil des Gerichtshofs erforderlich sein soll, um dem vorlegenden Gericht die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu ermöglichen; bei einem solchen Urteil würde es sich vielmehr um eine abstrakte Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Vorgehensweise mit der Richtlinie 93/13 handeln. Wie gut gemeint es auch sein mag, dass das vorlegende Gericht die Verbraucherinteressen schützen will – ohne ein laufendes Verfahren ist die Vornahme einer solchen Beurteilung rechtlich nicht möglich. Es besteht auch keine Notwendigkeit, eine Überprüfung der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu hypothetischen Fragen zu empfehlen(23).

58.      Nach alledem halte ich die vorgelegte Frage für unzulässig.

59.      Allerdings ist es Sache der nationalen Gerichte, die Notwendigkeit und Sachdienlichkeit einer Antwort des Gerichtshofs für den bei ihnen anhängigen Rechtsstreit sowie den geeigneten Zeitpunkt dafür zu beurteilen. Für den Fall, dass der Gerichtshof sich aus irgendeinem Grund in diese Beurteilung des vorlegenden Gerichts nicht einmischen und im Geiste der Zusammenarbeit, in dem das Verfahren nach Art. 267 AEUV durchzuführen ist, die Vorlagefrage beantworten will, möchte ich Folgendes ausführen.

B –    Vereinbarkeit der fraglichen Vorgehensweise mit der Richtlinie 93/13

1.      Allgemeine Bemerkungen zur Handlungspflicht des Verbrauchers

60.      Wie die globale Finanzkrise, von der sich Europa und die übrige Welt langsam erholen, zeigt, gehört ein gut funktionierendes und solides Kreditwesen zu den Eckpfeilern einer offenen Marktwirtschaft. Dies mag die Gesetzgeber zur Schaffung besonderer Sicherungs- und Vollstreckungsregelungen veranlassen, die den Wirtschaftssektor mehr oder weniger begünstigen, um das Kreditwesen zu stützen. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die fragliche Vorgehensweise bei der Begünstigung der Gewerbetreibenden zulasten der Verbraucher zu weit geht.

61.      Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 93/13 Verfahrensregelungen eines Mitgliedstaats entgegensteht, denen zufolge ein auf missbräuchliche Klauseln in einem Verbrauchervertrag beruhender Anspruch außergerichtlich und daher – möglicherweise – ohne gerichtliche Kontrolle durchgesetzt werden kann.

62.      Somit hat sich der Gerichtshof mit einer Problematik zu befassen, die weder im Urteil Banco Español de Crédito noch im Urteil Aziz angesprochen wird, zu der sich aber Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen äußert(24), nämlich ob es mit der Richtlinie 93/13 zu vereinbaren ist, wenn ein Mitgliedstaat vorsieht, dass der Verbraucher von sich aus tätig werden muss, um die Vollstreckung aus einem Vertrag auszusetzen oder einzustellen, der vermeintlich missbräuchliche Klauseln enthält. Anders formuliert lautet also die Frage, ob es mit der Richtlinie 93/13 vereinbar ist, dass der Verbraucher „den ersten Schritt tun muss“.

63.      Diese Fragen sind im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Befugnissen und Aufgaben der nationalen Gerichte im Rahmen der Richtlinie 93/13 zu untersuchen. Danach muss das nationale Gericht nämlich von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt(25).

64.      Aus den nachstehenden Gründen steht zu meiner Überzeugung fest, dass im Rahmen der fraglichen Vorgehensweise in hinreichendem Maß ein effektiver Schutz der Verbraucherrechte gegeben ist, wie dies die Richtlinie 93/13 verlangt.

65.      Zunächst werde ich auf den Wortlaut der Richtlinie 93/13 eingehen. Im Weiteren werde mich dann mit der einschlägigen (d. h. aus den Urteilen Banco Español de Crédito und Aziz hervorgegangenen) Rechtsprechung befassen und schließlich darlegen, weshalb meines Erachtens die oben in Nr. 62 herausgearbeitete Frage zu bejahen ist.

66.      In der Richtlinie finden sich bestimmte Gebotsnormen über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, insbesondere die Definition dieses Begriffs in Art. 3 Abs. 1. Begleitend hierzu verpflichtet Art. 6 Abs. 1 die Mitgliedstaaten, Regelungen vorzusehen, wonach solche Klauseln „für den Verbraucher unverbindlich sind“. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten nach Art. 7 Abs. 1 dafür zu sorgen, dass „angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln … ein Ende gesetzt wird“.

67.      Mangels entsprechender ausdrücklicher Vorschriften in der Richtlinie 93/13 kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Richtlinie konkret die Frage der Durchsetzung von Ansprüchen, einschließlich Ansprüchen gegen Verbraucher, regelt. Grundsätzlich fallen solche Regelungen daher in den Bereich, in dem die Mitgliedstaaten Verfahrensautonomie besitzen, allerdings vorbehaltlich des Äquivalenzprinzips und des damit einhergehenden Effektivitätsprinzips(26). Ich möchte hinzufügen, dass weder die Vorlageentscheidung noch die dem Gerichtshof übermittelten Akten des nationalen Gerichts irgendwelche Anhaltspunkte dafür enthalten, dass die slowakischen Verfahrensvorschriften, die nach Maßgabe der Richtlinie 93/13 für Verbraucher gelten, von den Vorschriften abweichen, die in vergleichbaren Situationen aufgrund nationalen Rechts Anwendung finden(27). Somit geht es offensichtlich lediglich um die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 93/13.

68.      Im Zusammenhang mit der Frage der Vereinbarkeit einer Vorgehensweise wie der hier fraglichen mit dem Effektivitätsprinzip ist näher auf die einschlägige Rechtsprechung einzugehen, d. h. auf die Urteile Banco Español de Crédito und Aziz(28). Ebenso wie in der vorliegenden Rechtssache geht es in den beiden genannten Urteilen nämlich um die Bestimmung der Pflichten des nationalen Gerichts gemäß der Richtlinie 93/13 im Rahmen eines besonderen Verfahrens(29) und nicht um die Frage, ob das nationale Gericht von Amts wegen tätig werden kann oder sogar muss. Ich verstehe die beiden Entscheidungen dahin, dass der Rückgriff eines Gewerbetreibenden auf ein im nationalen Recht vorgesehenes besonderes Verfahren mit dem Ziel, Verbrauchern den durch die Richtlinie 93/13 beabsichtigten Schutz zu entziehen, gegen das Effektivitätsprinzip verstößt, soweit dadurch die Sicherstellung des Schutzes, der den Verbrauchern mit der Richtlinie gewährt werden soll, unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird(30). Was die fragliche Vorgehensweise angeht, bin ich der Meinung, dass den Verbrauchern der Schutz dabei nicht entzogen wird.

69.      Nach meiner Überzeugung müssen im Rahmen von Vollstreckungsverfahren, die gegen Verbraucher in Form einer Versteigerung betrieben werden, im nationalen Recht bestimmte Garantien zum Schutz der schwächeren Partei – hier der Verbraucher – vorgesehen werden(31). Von besonderer Bedeutung ist dies selbstverständlich bei außergerichtlichen Verfahren. Fehlen solche Garantien, kommen die Mitgliedstaaten nicht ihrer Verpflichtung aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 nach, zu verhindern, dass missbräuchliche Klauseln für die Verbraucher verbindlich sind, sowie dafür zu sorgen, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung solcher Klauseln ein Ende gesetzt wird.

70.      Dennoch bleibt die Frage, wann davon auszugehen ist, dass die Sicherstellung des Schutzes, der den Verbrauchern mit der Richtlinie gewährt werden soll, unmöglich gemacht oder – wie dies häufiger fraglich sein wird – übermäßig erschwert wird. Die Antwort auf diese Frage liegt nicht ohne Weiteres auf der Hand und muss jeweils im Einzelfall gefunden werden. Insoweit sind die Stellung der nationalen Vorschriften im gesamten Verfahren und die Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen(32). Unter Umständen gehört dazu eine Gesamtschau der den Verbrauchern zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sowie der Eingriffsmöglichkeiten der nationalen Gerichte.

71.      Insoweit ist es zweckmäßig, sich noch einmal mit den sich aus den Urteilen Aziz und Banco Español de Crédito gezogenen Konsequenzen zu befassen.

72.      Tatsächlich betraf die Rechtssache Aziz, wie oben in Nr. 39 angedeutet, ebenfalls verschiedene Verfahren: ein Vollstreckungsverfahren und ein Erkenntnisverfahren. Zu dem Zeitpunkt, zu dem das Erkenntnisverfahren über die Lauterkeit der Klauseln in dem Kreditvertrag eingeleitet wurde, war das Vollstreckungsverfahren nahezu abgeschlossen. Außerdem war der Verbraucher bereits seiner Wohnung verwiesen worden. Nach spanischem Recht war er zur Einleitung eines eigenständigen Erkenntnisverfahrens über die Lauterkeit der Klauseln gezwungen, da dem Vollstreckungsgericht die Prüfung dieser Frage verwehrt war. Außerdem stand nach spanischem Recht als einziger Rechtsbehelf der bei solchen Sachverhalten allgemein bestehende nachträgliche Anspruch auf finanzielle Entschädigung zur Verfügung. Der Gerichtshof hat eine solche Regelung als mit der Richtlinie 93/13 unvereinbar angesehen(33).

73.      Meines Erachtens bietet die Rechtssache Aziz ein Beispiel für einen Fall, in dem die Sicherstellung eines wirksamen Verbraucherschutzes unmöglich gemacht wird(34). Das Gericht, vor dem anschließend das Erkenntnisverfahren durchgeführt wurde, war nämlich nicht zur Aufhebung des Vollstreckungsbeschlusses befugt – zumindest war es für eine Aufhebung zu spät. Jenes Gericht konnte lediglich eine finanzielle Entschädigung zusprechen, was als unzureichend erachtet wurde.

74.      Demgegenüber dürfte die Rechtssache Banco Español de Crédito ein Beispielfall dafür sein, dass den Verbrauchern die wirksame Ausübung ihrer Schutzrechte nicht geradezu unmöglich gemacht, aber übermäßig erschwert wird.

75.      Gegenstand der Rechtssache Banco Español de Crédito waren Regelungen im Rahmen eines ohne Anhörung der Gegenseite ablaufenden Mahnverfahrens. Es handelte sich also nicht um ein „Vollstreckungsverfahren“ als solches, sondern vielmehr um ein vereinfachtes Verfahren zur Entscheidung materiell-rechtlicher Fragen. In dem einschlägigen spanischen Gesetz war u. a. vorgesehen, dass der Schuldner innerhalb einer Frist von 20 Tagen ab Bekanntgabe des Mahnbescheids an ihn Widerspruch einlegen kann. Im Fall eines Widerspruchs wurde das summarische Verfahren eingestellt und der Rechtsstreit ging in ein streitiges Verfahren über(35). Aus verschiedenen Gründen(36) ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verbraucher im Allgemeinen wohl keinen Widerspruch im Verfahren einlegen würden, und hat deshalb das fragliche spanische Gesetz für mit der Richtlinie 93/13 unvereinbar erklärt.

76.      Um auf die Frage zurückzukommen, in welchen Fällen davon auszugehen ist, dass den Verbrauchern die wirksame Ausübung ihrer Rechte übermäßig erschwert wird: Die Antwort hierauf dürfte u. a. auch davon abhängen, welche Bedeutung den für eine Beschränkung des Verbraucherschutzes sprechenden Interessen beizumessen ist. Aus der Rechtsprechung scheint hervorzugehen, dass bestimmte berechtigte Interessen eher als andere geeignet sind, den Belangen des Verbraucherschutzes vorzugehen(37).

77.      Es muss allerdings deutlich gesagt werden, dass – wie die deutsche Regierung in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat – das Effektivitätsprinzip lediglich gebietet, dass die nationalen Verfahrensvorschriften den Verbrauchern die Ausübung ihrer Rechte nicht übermäßig erschweren. Insbesondere verlangt der Effektivitätsgrundsatz nicht, dass die Ausübung der Rechte „einfach“ ist oder besonders begünstigt wird(38). Andernfalls würde der Begriff der Verfahrensautonomie seiner praktischen Wirkung beraubt, und es entstünde ein Regelungszwang, der mit der Tatsache, dass die Richtlinie 93/13 bloß eine Mindestharmonisierung vorsieht(39), nicht in Einklang zu bringen wäre.

78.      Demnach liegt nach Abwägung aller Umstände meines Erachtens eine übermäßige Erschwerung nicht schon dann vor, wenn der Verbraucher ein Gerichtsverfahren gegen den Gewerbetreibenden einleiten muss, um ein Vollstreckungsverfahren wie die hier fragliche Vorgehensweise auszusetzen oder abzuwenden.

79.      Dieses Ergebnis scheint auch durch die Rechtsprechung gestützt zu werden. In der Rechtssache Banco Español de Crédito hat der Gerichtshof die Ansicht, es sei grundsätzlich legitim, Gläubigern einfachen Zugang zur Justiz und einen schnellen Verfahrensablauf zu garantieren, offenbar nicht von vornherein verworfen(40). Ferner hat er im Urteil Asturcom Telecomunicaciones ausgeführt, dass vom nationalen Gericht weder verlangt werde, das Unterlassen einer Verfahrenshandlung durch einen Verbraucher, der seine Rechte nicht kenne, auszugleichen, noch auch einer völligen Untätigkeit des Verbrauchers vollständig abzuhelfen(41). Ich stimme daher den Ausführungen von Generalanwältin Kokott zu, dass es im Allgemeinen nicht als übermäßige Erschwerung des Rechtsschutzes des Verbrauchers zu qualifizieren sei, wenn dieser erst ein Verfahren einleiten und gewisse Voraussetzungen dafür schaffen müsse, dass das angerufene Gericht Vertragsklauseln prüfe(42). Übrigens ist es nicht ganz zutreffend, die dem Verbraucher obliegende Pflicht dahin zu charakterisieren, dass er aus eigener Initiative agieren muss, ohne dazu veranlasst worden zu sein; er muss vielmehr auf die geplante Vorgehensweise des Gewerbetreibenden reagieren. Es sei betont, dass der Gerichtshof im Urteil Aziz nicht eigens beanstandet hat, dass der Verbraucher ein Erkenntnisverfahren beim Juzgado de lo Mercantil no 3 de Barcelona einleiten muss; was den Gerichtshof letztlich zu seiner Entscheidung bewogen hat, ist die vollkommene Sinnlosigkeit dieser Verfahren.

80.      Außerdem befürchte ich, dass das Erfordernis einer zwingenden nachträglichen gerichtlichen Kontrolle, wie dies die Kommission zu befürworten scheint, in der Praxis ohne Sinn und Zweck wäre(43). Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel bedarf nämlich einer Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls(44). Bei der dem Urteil Banco Español de Crédito zugrunde liegenden Fallgestaltung konnte das erstinstanzliche Gericht zwar eine Entscheidung ohne Beteiligung des Verbrauchers fällen, allerdings dürfte das im Allgemeinen nicht möglich sein. Im Gegenteil, das Gericht wird, sofern es nicht über alle erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, nicht in der Lage und auch nicht verpflichtet sein, unabhängig vom Verbraucher tätig zu werden.

81.      Schließlich vermag auch der Umstand, dass es sich bei der betreffenden Immobilie um die Familienwohnung des Verbrauchers handeln könnte, für sich allein genommen nichts an meinem Ergebnis zu ändern. Mangels harmonisierter Vorschriften dürfte es den Mitgliedstaaten nur, weil der in Rede stehende Vermögensgegenstand die Wohnung des Verbrauchers ist, nicht verwehrt sein, diesem die Erhebung einer Klage gegen die Durchführung eines außergerichtlichen Vollstreckungsverfahrens zuzumuten.

82.      Allerdings sei darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen der betreffende Vermögensgegenstand in der Wohnung des Verbrauchers besteht, besondere Garantien erforderlich sind. Ein Fehlen solcher Garantien könnte unter dem Gesichtspunkt der Grundrechte problematisch sein(45). Der Verlust der familiären Wohnung gehört nämlich zu den extremsten Formen des Eingriffs in die Rechte des Verbrauchers(46). Da die Achtung der Wohnung ein Recht ist, das durch Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt wird, in deren Licht die Richtlinie 93/13 ausgelegt werden muss(47), sollte jede Person, die von einem Eingriff von solcher Tragweite bedroht ist, die Möglichkeit haben, die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme durch eine unabhängige gerichtliche Stelle überprüfen zu lassen(48).

83.      Zusammenfassend halte ich es für mit der Richtlinie 93/13 vereinbar, wenn ein Mitgliedstaat einem Verbraucher zumutet, tätig zu werden, um die Vollstreckung aus einem Vertrag mit vermeintlich missbräuchlichen Klauseln auszusetzen oder einzustellen. Nachdem dieser Punkt grundsätzlich geklärt ist, komme ich nunmehr zu den Besonderheiten der fraglichen Vorgehensweise.

2.      Beurteilung der fraglichen Vorgehensweise

84.      Was die fragliche Vorgehensweise angeht, ergibt sich aus § 151m Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dass – soweit durch besondere Vorschriften nichts anderes bestimmt ist – eine Versteigerung frühestens 30 Tage nach Anzeige der Verwertung an den Schuldner (bzw. den Verpfänder) stattfinden kann. Entsprechend bestimmt § 17 Abs. 3 des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen, dass die Durchführung der anstehenden Versteigerung frühestens 30 Tage nach deren Bekanntmachung im Handelsamtsblatt zulässig ist. Außerdem hat der Versteigerer gemäß § 17 Abs. 5 dieses Gesetzes die anstehende Versteigerung innerhalb derselben Frist der die Versteigerung betreibenden Person sowie dem Schuldner und (wenn die Person des Eigentümers der Immobilie nicht mit der Person des Schuldners identisch ist) dem Immobilieneigentümer anzuzeigen. Die slowakische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass diese Fristen parallel laufen können, d. h., dass eine Frist von mindestens 30 Tagen gilt, die erst in Gang gesetzt wird, wenn alle betroffenen Parteien und Einrichtungen benachrichtigt worden sind.

85.      Nach der Versteigerung kann gemäß § 21 Abs. 2 des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen der Verkauf des betreffenden Gegenstands in der Regel noch bis zu drei Monate später angefochten werden.

86.      Während dieses Zeitraums kann der Schuldner den Versteigerungsgegenstand weiterhin nutzen. Handelt es sich bei dem Versteigerungsgegenstand jedoch um eine Immobilie, ist nach § 29 des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen der Schuldner (bzw. der Verpfänder) zu deren unverzüglichen Übergabe nach der notariellen Beurkundung des im Wege der Versteigerung erfolgten Verkaufs verpflichtet.

87.      Die Kommission macht geltend, dass dies einem Fall gleichkomme, in dem dem Verbraucher tatsächlich der Besitz an der Immobilie entzogen werde. Ich habe gewisses Verständnis für diese Auffassung(49). Dennoch überzeugt mich das Vorbringen der slowakischen Regierung, wonach § 29 des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen einen Schuldner nicht daran hindert, auch noch nach erfolgtem Verkauf bei Gericht die Aussetzung der fraglichen Vorgehensweise und der Übergabe der Immobilie zu beantragen(50). Sollte diese Auslegung des nationalen Rechts zutreffen – was vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist –, wird meines Erachtens die Situation durch § 29 des genannten Gesetzes nicht verschärft, sofern das befasste Gericht wie unten in Nr. 97 beschrieben vorgeht.

88.      Zudem besteht in Fällen, in denen der Schuldner die Immobilie tatsächlich geräumt hat, die Möglichkeit ihrer Rückerlangung, wenn der im Wege einer Versteigerung erfolgte Verkauf nach § 21 Abs. 5 des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen für nichtig erklärt wird und die Anfechtung im Grundbuch eingetragen worden ist(51). Gemäß § 21 Abs. 3 des genannten Gesetzes ist die Partei, die den im Wege der Versteigerung erfolgten Verkauf anficht, verpflichtet, der zuständigen Stelle die Anfechtung mitzuteilen.

89.      Aus meiner Sicht des nationalen Rechts lässt sich also festhalten, dass einem Verbraucher mindestens ein Zeitraum von 30 Tagen nach Vornahme aller erforderlichen Anzeigen zur Verfügung steht, um einer Versteigerung im Voraus zu widersprechen(52), und ein Zeitraum von bis zu drei Monaten (oder sogar noch länger, wenn der Verkauf im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung steht), um den erfolgten Verkauf im Nachhinein anzufechten.

90.      Potenziell bleiben einem Verbraucher daher insgesamt mindestens vier Monate, um sich gegen einen Verkauf im Wege der Versteigerung zu wenden.

91.      Dies steht in keinem Vergleich zu der in der Rechtssache Banco Español de Crédito in Rede stehenden Widerspruchsfrist von 20 Tagen, aufgrund deren den Verbrauchern die wirksame Ausübung ihrer Schutzrechte aus der Richtlinie 93/13 übermäßig erschwert wurde.

92.      Meiner Meinung nach führt die fragliche Vorgehensweise auch nicht dazu, dass die Verbraucherrechte auf einen bloßen Anspruch auf finanzielle Entschädigung reduziert werden, was dem Urteil Aziz zufolge allerdings unzureichend wäre.

93.      Vielmehr kann das Ausgangsverfahren gewissermaßen als „umgekehrte Rechtssache Aziz“ gesehen werden(53). Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass nach slowakischem Recht und anders als nach den für das Vollstreckungsverfahren in der Rechtssache Aziz geltenden spanischen Vorschriften(54) tatsächlich ein Rechtsbehelf gegen die fragliche Vorgehensweise – ja sogar die Möglichkeit der Aussetzung der Vorgehensweise wegen Unvereinbarkeit mit der Richtlinie 93/13 – gegeben ist. Der dem Ausgangsverfahren vorliegende Sachverhalt ist ein Beleg hierfür.

94.      Der Sachverhalt zeigt, dass durch die fragliche Vorgehensweise die wirksame Ausübung der Verbraucherrechte nicht übermäßig erschwert wird. Da das vorlegende Gericht über die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, um Zweifel an der Lauterkeit u. a. einiger Strafbestimmungen äußern zu können, die entgegen den Erfordernissen der Richtlinie 93/13 in den streitigen Vertrag aufgenommen worden waren, hat es die vorläufige Aussetzung der Versteigerung angeordnet und die Sache dem Gerichtshof vorgelegt. Das vorlegende Gericht ist in dieser Weise verfahren, wenngleich die Kommission der Ansicht ist, aus § 21 Abs. 2 des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen gehe keineswegs eindeutig hervor, ob ein solches Gericht für die Nichtigerklärung des Versteigerungsverfahrens wegen Missbräuchlichkeit bestimmter Vertragsklauseln überhaupt zuständig sei(55). Das vorlegende Gericht hat daher das innerstaatliche Prozessrecht zu Recht nach Möglichkeit so angewendet, dass das in Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 gesetzte Ziel erreicht wird(56).

95.      Selbstverständlich lässt sich argumentieren, der Umstand, dass die Eheleute Macinskí rechtzeitig und mit Erfolg gegen den Verkauf im Wege der Versteigerung geklagt haben, sei lediglich Zeugnis ihrer besonderen Findigkeit und könne nicht als Beweis für eine wirksame Gewährleistung des Verbraucherschutzes, insbesondere im Hinblick auf besonders schutzwürdige Verbraucher, dienen(57).

96.      Unbestreitbar sieht § 21 des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen allerdings sehr wohl einen Rechtsbehelf für Verbraucher vor, mit dem sie sich gegen eine Versteigerung wenden können. Dieser Rechtsbehelf verlangt zwar ein Tätigwerden des Verbrauchers. Dennoch meine ich, wie oben in den Nrn. 78 und 79 ausgeführt, dass dies allein noch keine übermäßige Beschränkung des wirksamen Verbraucherschutzes darstellt. Da dieser Bereich nicht harmonisiert ist, bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, bei Vollstreckungsverfahren das ihrer Meinung nach erforderliche Verbraucherschutzniveau festzulegen, vorausgesetzt, dass den Verbrauchern der Schutz, den die Richtlinie 93/13 gewähren soll, nicht entzogen wird. Sofern besonders schutzwürdige Personen betroffen sind, ist im Übrigen davon auszugehen, dass die Mitgliedstaaten weiterhin darauf zu achten haben, dass bei den entsprechenden Regelungen die Grundrechte gewahrt werden(58).

97.      Darüber hinaus ist unmissverständlich klarzustellen, dass die von einem Verbraucher bei den slowakischen Gerichten nach § 21 des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen erhobene Klage gegen einen Verkauf im Wege der Versteigerung zur Folge hat, dass die oben in Nr. 63 angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs über die Befugnisse und Aufgaben der nationalen Gerichte aus der Richtlinie 93/13 zum Tragen kommt. Das bedeutet, dass ein nationales Gericht, das über die entsprechenden rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, von Amts wegen zu prüfen hat, ob eine Klausel in einem Vertrag, der die Grundlage für eine Vollstreckung wie die hier fragliche Vorgehensweise bildet, missbräuchlich ist. Bejahendenfalls obliegt es diesem Gericht, alle Konsequenzen zu ziehen, die sich daraus nach nationalem Recht ergeben, um sich zu vergewissern, dass diese Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist. Dies kann erforderlichenfalls die Anordnung einstweiliger Maßnahmen umfassen, durch die der Verkauf oder seine Rechtsfolgen bis zu einer Entscheidung über die Lauterkeit der Klausel ausgesetzt werden, wenn z. B. ein anderes Gericht für diese Entscheidung zuständig ist(59).

98.      Da nach dem Sachverhalt eine solche Möglichkeit nach slowakischem Recht durchaus gegeben ist, schlage ich dem Gerichtshof für den Fall, dass er die Vorlagefrage beantworten will, vor, festzustellen, dass die Richtlinie 93/13 einer Vorgehensweise wie der hier fraglichen nicht entgegensteht, sofern das nationale Gericht die Befugnis zu der in der vorstehenden Nummer bezeichneten Rechtsprechungstätigkeit besitzt, was vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist.

C –    Zum Antrag auf eine zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils

99.      Für den Fall, dass der Gerichtshof die fragliche Vorgehensweise für mit der Richtlinie 93/13 unvereinbar erklärt, beantragt die slowakische Regierung, die Wirkungen des Urteils zeitlich zu beschränken. Die nachstehenden Ausführungen sind daher nur relevant, soweit der Gerichtshof sowohl hinsichtlich der Zulässigkeit als auch der Sachprüfung anderer Meinung ist als ich.

100. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof vornimmt, erläutert und verdeutlicht werden soll, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden gewesen wäre. Dementsprechend ist die Vorschrift in dieser vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung auf sämtliche Rechtsverhältnisse anzuwenden, einschließlich derjenigen, die vor Erlass des Auslegungsurteils entstanden sind. Grundsätzlich kann der Gerichtshof die Wirkungen seiner Urteile daher nur ganz ausnahmsweise zeitlich beschränken(60).

101.       Der Gerichtshof ordnet eine zeitliche Beschränkung der Wirkungen eines Urteils nur bei Vorliegen zweier (kumulativer) Voraussetzungen an. Erstens muss „eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen“ bestehen. Diese Auswirkungen müssen insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhängen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden sind. Zweitens muss ein rechtswidriges Verhalten veranlasst worden sein, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Auslegung und der Tragweite der fraglichen Unionsbestimmungen besteht. Insoweit misst der Gerichtshof insbesondere dem Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission Bedeutung zu, das eventuell zu dem rechtswidrigen Verhalten beigetragen hat(61).

102. Im Rahmen ihres Antrags hat die slowakische Regierung eine Aufstellung vorgelegt, aus der sich ergibt, wie oft die fragliche Vorgehensweise in den Jahren von 2003 bis 2012 angewandt worden ist. Die Zahl hat sich von 217 im Jahr 2003 auf 3 916 im Jahr 2012 erhöht. Nach Angaben der Regierung wurden in der Zeit vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2012 insgesamt 17 309 öffentliche Verkäufe durchgeführt. Gestützt auf diese Statistik macht die slowakische Regierung geltend, dass eine Vielzahl von Transaktionen gutgläubig und im Vertrauen auf die Vereinbarkeit der fraglichen Vorgehensweise mit der Richtlinie 93/13 vorgenommen worden sei.

103. Auf eine in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage hat die slowakische Regierung allerdings erklärt, dass es sich bei diesen Zahlen um Gesamtwerte handele. Sie könne daher nicht sagen, wie viele dieser öffentlichen Verkäufe auf Verbraucherverträgen, d. h. auf Sachverhalten unter Beteiligung eines Verbrauchers und eines Gewerbetreibenden, und wie viele auf anderen Vertragsgestaltungen beruhten. Sie könne noch nicht einmal eine fundierte Vermutung anstellen.

104. Da die slowakische Regierung noch nicht einmal in der Lage ist, eine objektive Schätzung der Anzahl der Rechtsverhältnisse vorzunehmen, die gutgläubig zustande gekommen sein sollen und an denen ein Verbraucher beteiligt ist, kann der Gerichtshof nicht sicher sein, dass gemäß dem Grundsatz der Rechtssicherheit eine zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils notwendig ist. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

105. Deshalb erübrigt sich auch eine Behandlung der Frage, ob dem Umstand, dass Rechtsverhältnisse angeblich gutgläubig zustande gekommen sind, größeres Gewicht beizumessen ist als dem Recht der Verbraucher, gestützt auf das Urteil des Gerichtshofs Regress wegen Verstößen gegen die Richtlinie 93/13 zu nehmen. Aus demselben Grund braucht auch nicht untersucht zu werden, ob eine etwaige Unsicherheit hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Vorgehensweise mit der Richtlinie 93/13 bei Berücksichtigung der Grundsätze beseitigt werden könnte, die in den Urteilen in den Rechtssachen Banco Español de Crédito und Aziz (in denen eine zeitliche Beschränkung der Wirkungen jener Urteile nicht beantragt wurde) aufgestellt worden sind.

106. Ungeachtet dessen schließt die Verweigerung einer zeitlichen Beschränkung der Wirkungen des Urteils nicht aus, dass die slowakischen Vorschriften über die Anspruchsverjährung zur Anwendung kommen, soweit diese mit den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität in Einklang stehen. Hierzu genügt der Hinweis, dass ausweislich der von der slowakischen Regierung vorgelegten Aufstellung einige der Versteigerungen mehr als zehn Jahre zurückliegen.

107. Demzufolge möchte ich für den Fall, dass der Gerichtshof die Vorlagefrage als zulässig und die fragliche Vorgehensweise als mit der Richtlinie 93/13 unvereinbar betrachtet, von einer zeitlichen Beschränkung der Wirkungen des Urteils abraten.

IV – Ergebnis

108. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Okresný súd Prešov (Slowakei) vorgelegte Frage für unzulässig zu erklären.


1 – Originalsprache: Englisch.


2 – Vgl. u. a. Urteil vom 28. März 1995, Kleinwort Benson (C‑346/93, Slg. 1995, I‑615, Randnr. 24); vgl. auch Gutachten vom 14. Dezember 1991 (1/91, Slg. 1991, I‑6079, Randnr. 61).


3 – Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 (ABl. L 95, S. 29).


4 – Das vorlegende Gericht gibt in seiner Vorlageentscheidung nicht an, wann (wenn überhaupt) die vorläufige Schutzmaßnahme ausläuft.


5 – Die slowakische Regierung hat außerdem erklärt, dass sie im Zuge ihrer Vorbereitungen auf die mündliche Verhandlung ausnahmsweise informell Kontakt mit dem vorlegenden Gericht aufgenommen und von diesem erfahren habe, dass Getfin das Urteil vom 21. März 2012 angefochten habe, das Rechtsmittel jedoch am 13. Mai 2013 zurückgewiesen worden sei.


6 – Ich habe daher den Eindruck, das einzige „freiwillige“ Element in diesem Verfahren besteht darin, dass der ursprüngliche Vertrag mit der Klausel, die dem Gläubiger den Rückgriff auf ein Verwertungsverfahren dieser Art erlaubt, (offenkundig) mit Zustimmung des Schuldners zustande gekommen ist.


7 – Vgl. insbesondere Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C‑618/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), und vom 14. März 2013, Aziz (C‑415/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht). Vgl. auch verbundene Rechtssachen Banco popular Español (C-537/12) und Banco de Valencia (C-116/13), in denen das Ergebnis des Urteils Aziz durch Beschluss im Wesentlichen bekräftigt wird.


8 – Vgl. die derzeit beim Gerichtshof anhängige Rechtssache Kušionová (C‑34/13), in der der Krajský súd v Prešove (Slowakei) um Vorabentscheidung einer Reihe von Fragen ersucht, die im Wesentlichen dieselben Problemkreise betreffen, um die es auch im vorliegenden Verfahren geht. Vgl. auch die derzeit beim Gerichtshof anhängige Rechtssache Barclays Bank (C‑280/13).


9 – Es steht fest, dass der Gerichtshof nach Art. 267 AEUV nicht über die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsvorschriften mit Unionsrecht urteilen darf. Er kann dem nationalen Gericht jedoch eine Auslegung des Unionsrechts aufzeigen, die dieses Gericht in die Lage versetzt, eine eigene Entscheidung zu treffen.


10 – Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2006/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22).


11 – Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110, S. 30).


12 – Letztere Angabe war jedoch nicht nachprüfbar, da weder Getfin noch die Eheleute Macinskí an der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof teilgenommen haben.


13 – Insoweit weise ich darauf hin, dass, wie in Nr. 30 der Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. 2012, C 338, S. 1) angegeben, im Interesse eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof und zur Gewährleistung seiner praktischen Wirksamkeit das vorlegende Gericht gehalten ist, den Gerichtshof über alle Verfahrensschritte zu unterrichten, die sich auf die Vorlage auswirken können


14 – Dies ergibt sich auch aus den Schlussanträgen von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Aziz (Nrn. 35 bis 37), in denen sie der Auffassung zustimmt, dass die erste Vorlagefrage in jener Rechtssache auf den ersten Blick hypothetisch zu sein scheine, eine Beantwortung aber für die Möglichkeit von Entschädigungsleistungen nach Abschluss der Zwangsvollstreckung bedeutsam sein könne.


15 – Vgl. Urteil Aziz (Randnrn. 38 und 39).


16 – Vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 1998, Dumon und Froment (C‑235/95, Slg. 1998, I‑4531, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).


17 – Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2004, Slob (C‑236/02, Slg. 2004, I‑1861, Randnr. 29), und vom 17. Juli 2008, Flughafen Köln/Bonn (C‑226/07, Slg. 2008, I‑5999, Randnr. 37).


18 – Sie argumentieren, dass das Urteil vom 21. März 2012 weder den Kreditvertrag noch das Pfandrecht aufhebe und dass Getfin an den im Tenor dieses Urteils neu festgesetzten geschuldeten Betrag nicht gebunden sei. Was den letztgenannten Punkt betrifft, erklären sie jedoch in demselben Schriftsatz, dass nach § 151 Abs. 2 der slowakischen Zivilprozessordnung der Tenor eines Urteils für die Parteien bindend sei.


19 –      Den Entscheidungsgründen des Urteils vom 21. März 2012 zufolge erfolgte die Nichtigerklärung des Vertrags aufgrund der allgemeinen Regeln für die Unwirksamkeit von Verträgen nach dem slowakischen Bürgerlichen Gesetzbuch und nicht aufgrund der besonderen Verbraucherschutzvorschriften, auf die laut dem Urteil ein Schadensersatzanspruch nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 250/2007 über den Verbraucherschutz gestützt werden muss.


20 – Es ist daran zu erinnern, dass Financreal an Getfin einen Rückzahlungsanspruch abtrat, der nach dem später für nichtig erklärten Kreditvertrag bestand. Das vorlegende Gericht erwähnt nicht, dass Financreal – oder Getfin – den Verbrauchern gegenüber aus anderen als aus Billigkeitsgründen schadensersatzpflichtig sein könnten.


21 – Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/29 sowie Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 der Richtlinie 2009/22.


22 – Vgl. in diesem Sinne Urteil Banco Español de Crédito (Randnrn. 59 und 60 sowie 85 bis 87).


23 – Diese Rechtsprechung wurde in jüngerer Zeit herangezogen im Beschluss vom 7. Oktober 2013, Società cooperativa Madonna dei miracoli (C‑82/13, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 12 und 14), sowie in den Urteilen vom 24. Oktober 2013, Stoilov i Ko (C‑180/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47), und vom 7. November 2013, Romeo (C‑313/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 39 und 40).


24 – Vgl. Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Aziz (Nrn. 55 und 56).


25 – Vgl. u. a. Urteil Aziz (Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).


26 – Ich verweise auf die Urteile Banco Español de Crédito (Randnr. 46) und Aziz (Randnr. 50); vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 30. Mai 2013, Jőrös (C‑397/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 50). Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon sind Aspekte des Effektivitätsprinzips auch in Art. 19 Abs. 1 EUV verankert.


27 – § 21 Abs. 2 des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen sieht in bestimmten Fällen eine längere Frist für Klagen auf Nichtigerklärung eines im Wege einer Versteigerung vorgenommenen Verkaufs vor, wenn dem Verkauf eine Straftat zugrunde liegt. Damit ist aber offenkundig nicht ausgeschlossen, dass Versteigerungen von den Verbrauchern gehörenden Vermögensgegenständen aufgrund missbräuchlicher Klauseln betrieben werden, die im Rahmen strafbarer Handlungen vereinbart wurden.


28 – Zu den Pflichten der nationalen Gerichte aus der Richtlinie 93/13 vgl. auch Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C‑40/08, Slg. 2009, I‑9579), betreffend die Vollstreckung von Schiedssprüchen, sowie Jőrös betreffend u. a. eine im nationalen Recht vorgesehene Regelung, wonach ausschließlich bestimmte Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten wegen missbräuchlicher Klauseln zuständig sind (vgl. die zweite Vorlagefrage in jener Rechtssache).


29–      Vgl. Urteile Banco Español de Crédito (Randnr. 45) und Aziz (Randnr. 49). Der Gerichtshof hat zwar im Urteil Aziz (Randnr. 49) diese Rechtssache vorderhand von der Rechtssache Banco Español de Crédito abgegrenzt, jedoch scheint mir dies lediglich durch die etwas unterschiedliche verfahrensrechtliche Ausgangslage der beiden Fälle bedingt zu sein (siehe unten, Nrn. 72 und 75).


30 – Vgl. in diesem Sinne Urteile Banco Español de Crédito (Randnrn. 55 und 56) und Aziz (Randnrn. 62 und 63).


31 – Vgl. Urteile Banco Español de Crédito (Randnr. 39) und Aziz (Randnr. 44).


32 – Vgl. Urteile Banco Español de Crédito (Randnr. 49) und Aziz (Randnr. 53).


33 – Vgl. Urteil Aziz (Randnrn. 59 und 60).


34 – Umgekehrt stellt der jüngst in der Rechtssache Banco Popular Españoland Banco de Valencia ergangene Beschluss wohl ebenfalls einen Fall der Unmöglichkeit dar (vgl. Randnrn. 54 und 55).


35 – Vgl. Urteil Banco Español de Crédito (Randnrn. 25 und 26). Generalanwältin Trstenjak führt in ihren Schlussanträgen außerdem aus, dass im Fall der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Mahnbescheid auch das Mahnverfahren zu einem Streitverfahren werde – vgl. Nrn. 51 und 68.


36 – Der Gerichtshof verweist auf die Kürze der zur Verfügung stehenden Frist, die möglicherweise abschreckende Höhe der Kosten, die mangelnden Kenntnisse der Verbraucher bezüglich ihrer Rechte und die knappen Angaben im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids (vgl. Randnr. 54).


37 – In der Rechtssache Asturcom Telecomunicaciones wurde eine Abwägung des wirksamen Verbraucherschutzes gegen den Grundsatz der Rechtskraft vorgenommen. Der Gerichtshof hat diesem Grundsatz aufgrund seiner Bedeutung Vorrang eingeräumt (vgl. Randnrn. 35 bis 37). Im Urteil Banco Español de Crédito hingegen hat er festgestellt, dass die Förderung leichten Zugangs zur Justiz für Gläubiger unter den gegebenen Umständen nicht schwerer wiegen könne als die Gewährung wirksamen Verbraucherschutzes. Interessanterweise scheint der Gerichtshof in der erstgenannten Rechtssache die Messlatte für das Niveau wirksamen Verbraucherschutzes niedriger, in der letztgenannten Rechtssache höher gelegt zu haben. Zuletzt hat er im Urteil Jőrös entschieden, dass die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer eigenen Rechtssysteme grundsätzlich schwerer wiegen könne als die Befugnis eines nationalen Gerichts, missbräuchliche Klauseln von Amts wegen für unwirksam zu erklären, wenn die Zuständigkeit für die Unwirksamkeitserklärung einem anderen Gericht zugewiesen sei. Das für das nationale Gericht geltende innerstaatliche Prozessrecht sei nach Möglichkeit jedoch so auszulegen, dass das in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 gesetzte Ziel erreicht werde (vgl. Urteil Jőrös [Randnrn. 50 bis 52]).


38 – Dem Gerichtshof zufolge soll durch Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lediglich die Ausgewogenheit zwischen der Position des Verbrauchers und derjenigen des Gewerbetreibenden wiederhergestellt werden – vgl. u. a. Urteil Aziz (Randnr. 45).


39 – Vgl. 12. Erwägungsgrund und Art. 8 der Richtlinie 93/13.


40 – Vgl. Urteil Banco Español de Crédito (Randnr. 51).


41 – Vgl. Urteil Asturcom Telecomunicaciones (Randnr. 47).


42 – Vgl. Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Aziz (Nr. 55). Auch Generalanwältin Trstenjak hat in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Banco Español de Crédito (Nr. 74) diese Auffassung vertreten, der sich der Gerichtshof allerdings nicht angeschlossen hat.


43 – Ich möchte außerdem darauf hinweisen, dass eine obligatorische nachträgliche gerichtliche Kontrolle mit zusätzlichen Kosten für den Gewerbetreibenden (etwa Gerichtsgebühren für die Einleitung des Verfahrens) verbunden sein könnte, selbst wenn der betreffende Vertrag keine missbräuchlichen Klauseln enthält.


44 – Vgl. Art. 4 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13 mit seiner Bezugnahme auf eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende, im Anhang der Richtlinie aufgeführte Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Aziz (Randnrn. 66 und 68 bis 71).


45 – Vgl. in diesem Sinne Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 25. Juli 2013, Rousk/Schweden (Beschwerde Nr. 27183/04), betreffend den öffentlichen Verkauf der Wohnung des Schuldners und deren Räumung auf Antrag einer staatlichen Stelle zur Befriedigung einer Steuerforderung in Höhe von 6 721 SEK (ungefähr 800 Euro) (vgl. insbesondere die Ausführungen des EGMR in §§ 91 und 137 bis 139), und vom 16. Juli 2009, Zehentner/Österreich (Beschwerde Nr. 20082/02), betreffend die gerichtliche Veräußerung einer privaten Liegenschaft zur Sicherung der Beitreibung einer Schuld von ungefähr 2 150 Euro in einem Rechtsstreit zwischen zwei Privatparteien, in dem die Schuldnerin geschäftsunfähig war und der Forderung daher nicht adäquat entgegentreten konnte (vgl. insbesondere §§ 54, 59, 61, 75 und 76).


46 – Vgl. in diesem Sinne Urteil Aziz (Randnr. 61).


47 – Vgl. meine Schlussanträge in der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache Z (C-363/12, Randnr. 73) und die dort in Fußnote 38 genannten Nachweise. Vgl. außerdem u. a. K. Lenaerts, „Exploring the Limits of the EU Charter of Fundamental Rights”, European Constitutional Law Review, (8)2012, S. 376. Zur Wechselwirkung zwischen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten, den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität und der Charta, vgl. Urteil vom 27. Juni 2013, Agrokonsulting (C‑93/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 59 bis 61).


48 – Vgl. Urteil des EGMR in der Rechtssache Rousk/Schweden (§ 137).


49 – Vgl. hierzu das Urteil des EGMR in der Rechtssache Zehentner/Österreich (§ 54).


50 – Den Ausführungen der slowakischen Regierung in der Rechtssache Kušionová zufolge verleihen §§ 74 Abs. 1 und 76 Abs. 1 Buchst. f der slowakischen Zivilprozessordnung den Gerichten tatsächlich die allgemeine Befugnis zur Anordnung vorläufiger Maßnahmen in den bei ihnen anhängigen Verfahren.


51 – Ich verweise im Einzelnen auf §§ 39 Abs. 3 und 43 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 162/1995 über das Grundbuch und die Eintragung von Eigentums- und sonstigen Rechten an unbeweglichem Vermögen. Aus diesen Bestimmungen folgt, dass die das Grundbuch führende Stelle, wenn ihr eine Anfechtung mitgeteilt wird, hierüber eine Eintragung vornimmt, die bis zur Entscheidung über die Anfechtung bestehen bleibt. Vgl. in anderem Kontext Urteil Aziz (Randnrn. 56 bis 58).


52 – Ich möchte hinzufügen, dass ein Verbraucher nicht gehindert ist, bei Gericht bereits vor der Veröffentlichung der Verkaufsanzeige die Feststellung zu beantragen, dass eine Vertragsklausel missbräuchlich ist.


53 – Im Gegensatz zu der Rechtssache Aziz stellt sich in der vorliegenden Rechtssache die Frage der Vereinbarkeit der fraglichen Vorgehensweise mit der Richtlinie 93/13 im Rahmen der Beitreibung einer Forderung gegen die Verbraucher und nicht im Rahmen des Verfahrens zur Entscheidung in der Sache. Außerdem wurde das Ausgangsverfahren, in dem es um die Beitreibung geht, von den Verbrauchern, das Erkenntnisverfahren hingegen vom Gewerbetreibenden eingeleitet.


54 – Vgl. Urteil Aziz (Randnrn. 54 und 55).


55 – In der mündlichen Verhandlung hat die slowakische Regierung unter Hinweis auf § 7 Abs. 2 des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen die entsprechende Zuständigkeit der slowakischen Gerichte bestätigt.


56 – Vgl. in diesem Sinne Urteil Jőrös (Randnr. 52).


57 – Insoweit lässt sich der Rechtsprechung nicht entnehmen, von welchem Grad an Kenntnis und Entschlusskraft eines Verbrauchers auszugehen ist. In den Urteilen Banco Español de Crédito und Aziz scheint der Gerichtshof auf einen eher schutzwürdigen Verbrauchertyp abzustellen, während im Urteil Asturcom Telecomunicaciones offenbar der Maßstab eines bonus pater familias angelegt wird. Zur weiteren Unklarheit trägt bei, dass Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Asturcom Telecomunicaciones dem Gerichtshof empfohlen hat, das nationale Gericht zur Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch zu verpflichten, wenn dieser auf einer missbräuchlichen Vertragsklausel beruht (vgl. ihre Schlussanträge in der Rechtssache Asturcom Telecomunicaciones [Nr. 76]) – was der Gerichtshof nicht getan hat –, woraufhin sie unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Entscheidung in der Rechtssache Banco Español de Crédito (ebenso vergeblich) angeregt hat, der Gerichtshof möge von dem Leitbild eines Verbrauchers ausgehen, der „normal informiert und angemessen aufmerksam und kritisch ist“ (vgl. ihre Schlussanträge in der Rechtssache Banco Español de Crédito [Nrn. 72 und 73]).


58 – In den beiden oben angeführten Urteilen des EGMR befand sich der Schuldner womöglich in einer verletzlicheren Situation als üblich. In der Rechtssache Rousk/Schweden trat ihm der Staat als Gläubiger gegenüber, in der Rechtssache Zehentner/Österreich war die Schuldnerin geschäftsunfähig.


59 – Vgl. in diesem Sinne Urteil Jőrös (Randnrn. 50 bis 52).


60 – Vgl. Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C‑338/11 bis C‑347/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem kann eine solche Einschränkung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs nur in dem Urteil selbst vorgenommen werden, in dem über die erbetene Auslegung entschieden wird – vgl. z. B. Urteil vom 6. März 2007, Meilicke u. a. (C‑292/04, Slg. 2007, I‑1835, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).


61 – Vgl. u. a. Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a. (Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).