SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PEDRO CRUZ VILLALÓN

vom 30. Mai 2013 ( 1 )

Rechtssache C‑306/12

Spedition Welter GmbH

gegen

Avanssur SA

(Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken [Deutschland])

„Richtlinie 2009/103/EG — Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung — Art. 21 Abs. 5 — Schadenregulierungsbeauftragter — Passive Zustellungsvollmacht für gerichtliche Schriftstücke — Nationale Regelung, die die Wirksamkeit der Zustellung vom Vorliegen einer ausdrücklichen Bevollmächtigung des Bevollmächtigten durch den Beklagten abhängig macht — Unmittelbare Wirkung — Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung — Dreiecksverhältnis bei einer Richtlinie“

1. 

Das Landgericht Saarbrücken hat den Gerichtshof angesichts verschiedener Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ( 2 ) angerufen, sowie hinsichtlich der Möglichkeit, sich auf diese Bestimmung zu berufen. Konkret fragt das vorlegende Gericht, ob nach dieser Bestimmung ein nationales Zivilgericht dem „Schadenregulierungsbeauftragten“ wirksam eine Klage zustellen kann, ohne dass ihm der Beklagte hierzu ausdrücklich eine Vollmacht erteilt hat. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird, fragt das vorlegende Gericht nach der Möglichkeit, sich im Rahmen eines „Dreiecksverhältnisses“ wie dem vorliegenden, in dem eine Richtlinie gegenüber der öffentlichen Gewalt Anwendung findet, indirekt aber Auswirkungen auf eine Privatperson hat, auf Art. 21 zu berufen.

I – Rechtlicher Rahmen

A – Unionsrechtlicher Rahmen

2.

Durch die Richtlinie 2009/103 wurde die Richtlinie 2000/26/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ( 3 ) aufgehoben. Die Bestimmungen, die im vorliegenden Fall auszulegen sind, wurden jedoch in den neuen Text übernommen; unter ihnen sind die folgenden Erwägungsgründe und insbesondere die Art. 20 und 21 hervorzuheben:

„(20)

Den bei Kraftfahrzeug-Verkehrsunfällen Geschädigten sollte unabhängig davon, in welchem Land der Gemeinschaft sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden.

(34)

Derjenige, der in einem anderen Staat als seinem Wohnsitzstaat bei einem Kraftfahrzeug-Verkehrsunfall im Sinne dieser Richtlinie einen Sach- oder Personenschaden erleidet, sollte seinen Schadenersatzanspruch in seinem Wohnsitzmitgliedstaat gegenüber einem dort bestellten Schadenregulierungsbeauftragten des Versicherungsunternehmens der haftpflichtigen Partei geltend machen können. Diese Lösung würde es ermöglichen, dass ein Schaden, der außerhalb des Wohnsitzmitgliedstaats des Geschädigten eintritt, in einer Weise abgewickelt wird, die dem Geschädigten vertraut ist.

(35)

Durch dieses System eines Schadenregulierungsbeauftragten im Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten wird weder das im konkreten Fall anzuwendende materielle Recht geändert noch die gerichtliche Zuständigkeit berührt.

(37)

Es sollte vorgesehen werden, dass der Mitgliedstaat, in dem das Versicherungsunternehmen zugelassen ist, von diesem verlangt, in den anderen Mitgliedstaaten ansässige oder niedergelassene Schadenregulierungsbeauftragte zu benennen, die alle erforderlichen Informationen über Schadensfälle zusammentragen, die auf solche Unfälle zurückgehen, und geeignete Maßnahmen zur Schadenregulierung im Namen und für Rechnung des Versicherungsunternehmens, einschließlich einer entsprechenden Entschädigungszahlung, ergreifen. Schadenregulierungsbeauftragte sollten über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen gegenüber den Geschädigten zu vertreten und es auch gegenüber den einzelstaatlichen Behörden und gegebenenfalls, soweit dies mit den Regelungen des internationalen Privat- und Zivilprozessrechts über die Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeiten vereinbar ist, gegenüber den Gerichten zu vertreten.

Artikel 20

Besondere Bestimmungen über die Entschädigung von Geschädigten bei einem Unfall, der sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten ereignet hat

(1)   In den Artikeln 20 bis 26 werden besondere Bestimmungen für Geschädigte festgelegt, die ein Recht auf Entschädigung für einen Sach- oder Personenschaden haben, der bei einem Unfall entstanden ist, welcher sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten ereignet hat und der durch die Nutzung eines Fahrzeugs verursacht wurde, das in einem Mitgliedstaat versichert ist und dort seinen gewöhnlichen Standort hat.

Unbeschadet der Rechtsvorschriften von Drittländern über die Haftpflicht und unbeschadet des internationalen Privatrechts gelten diese Bestimmungen auch für Geschädigte, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben und ein Recht auf Entschädigung für einen Sach- oder Personenschaden haben, der bei einem Unfall entstanden ist, welcher sich in einem Drittland ereignet hat, dessen nationales Versicherungsbüro dem System der Grünen Karte beigetreten ist, und der durch die Nutzung eines Fahrzeugs verursacht wurde, das in einem Mitgliedstaat versichert ist und dort seinen gewöhnlichen Standort hat.

(2)   Die Artikel 21 und 24 finden nur Anwendung bei Unfällen, die von einem Fahrzeug verursacht wurden, das

a)

bei einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat des Geschädigten versichert ist und

b)

seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat des Geschädigten hat.

Artikel 21

Schadenregulierungsbeauftragte

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jedes Versicherungsunternehmen, das Risiken aus Buchstabe A Nummer 10 des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG ? mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers ? deckt, in allen anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem es seine behördliche Zulassung erhalten hat, einen Schadenregulierungsbeauftragten benennt.

Die Aufgabe des Schadenregulierungsbeauftragten besteht in der Bearbeitung und Regulierung von Ansprüchen, die aus Unfällen im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 herrühren.

Der Schadenregulierungsbeauftragte muss in dem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sein, für den er benannt wird.

(2)   Die Auswahl des Schadenregulierungsbeauftragten liegt im Ermessen des Versicherungsunternehmens.

Die Mitgliedstaaten können diese Auswahlmöglichkeit nicht einschränken.

(3)   Der Schadenregulierungsbeauftragte kann auf Rechnung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen handeln.

(4)   Der Schadenregulierungsbeauftragte trägt im Zusammenhang mit derartigen Ansprüchen alle zu deren Regulierung erforderlichen Informationen zusammen und ergreift die notwendigen Maßnahmen, um eine Schadenregulierung auszuhandeln.

Der Umstand, dass ein Schadenregulierungsbeauftragter zu benennen ist, schließt das Recht des Geschädigten oder seines Versicherungsunternehmens auf ein gerichtliches Vorgehen unmittelbar gegen den Unfallverursacher bzw. dessen Versicherungsunternehmen nicht aus.

(5)   Schadenregulierungsbeauftragte müssen über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen gegenüber Geschädigten in den in Artikel 20 Absatz 1 genannten Fällen zu vertreten und um deren Schadenersatzansprüche in vollem Umfang zu befriedigen.

Sie müssen in der Lage sein, den Fall in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Wohnsitzmitgliedstaats des Geschädigten zu bearbeiten.

(6)   Die Benennung eines Schadenregulierungsbeauftragten stellt für sich allein keine Errichtung einer Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/49/EWG dar, und der Schadenregulierungsbeauftragte gilt nicht als Niederlassung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/357/EWG oder als Niederlassung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 44/2001.“

B – Nationaler Rechtsrahmen

3.

In Deutschland wurde die Richtlinie 2009/103 durch das Versicherungsaufsichtsgesetz (im Folgenden: VAG) umgesetzt. Konkret wurde Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie durch § 7b Abs. 2 VAG umgesetzt, der folgenden Wortlaut hat:

„Der Schadenregulierungsbeauftragte muss in dem Staat ansässig oder niedergelassen sein, für den er benannt ist. Er kann auf Rechnung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen handeln. Er muss über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen gegenüber Geschädigten zu vertreten und um deren Schadenersatzansprüche in vollem Umfang zu befriedigen. Er muss in der Lage sein, den Fall in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Staates zu bearbeiten, für den er benannt ist.“

4.

Die §§ 166 ff. der Zivilprozessordnung regeln die Zustellung im Zivilprozess. § 171, der die Zustellung an Bevollmächtigte regelt, bestimmt:

„An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.“

II – Sachverhalt und Ausgangsverfahren

5.

Die Spedition Welter, ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland, ist Eigentümerin eines Lkws, der an einem Unfall beteiligt war, der sich am 24. Juni 2011 bei Paris ereignete. Wegen des Unfalls erhob die Spedition Welter Klage gegen den in Frankreich ansässigen Fahrer des anderen beteiligten Fahrzeugs, der bei einer Versicherung – Avanssur SA –, die ihren Sitz ebenfalls in Frankreich hat, haftpflichtversichert war.

6.

Das erstinstanzliche Gericht hat die Klageschrift an das Versicherungsunternehmen AXA Versicherungs AG als Schadenregulierungsbeauftragten der Avanssur SA in Deutschland zugestellt.

7.

Die AXA Versicherungs AG hat die Klageschrift zurückgeschickt und erklärt, für die Beklagte nicht zustellungsbevollmächtigt zu sein.

8.

Das erstinstanzliche Gericht hat die Klage wegen schwerer formeller Mängel als unzulässig abgewiesen, da sie der Beklagten nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Klage hätte nach den geltenden internationalen Übereinkünften über die justizielle Zusammenarbeit, konkret der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ( 4 ), unmittelbar an die Avanssur SA zugestellt werden müssen.

9.

Die Beklagte widersprach dieser Auslegung und legte Berufung beim Landgericht Saarbrücken ein. Dabei berief sie sich unmittelbar auf Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103. Die Beklagte meint, durch diese Bestimmung werde eine gesetzliche Zustellungsvollmacht des Beauftragten im Rahmen von Klageverfahren auf Ersatz von Verkehrsunfallschäden begründet.

10.

In Anbetracht der durch das Vorbringen der Klägerin geweckten Zweifel beschloss das Landgericht Saarbrücken, das Verfahren auszusetzen und den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen.

III – Vorlagefrage

11.

Das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken wurde am 26. Juni 2012 in das Register der Kanzlei eingetragen; es hat folgenden Wortlaut:

1.

Ist Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103 dahin auszulegen, dass die Befugnisse des Schadenregulierungsbeauftragten eine passive Zustellungsvollmacht für das Versicherungsunternehmen umfassen, so dass in dem Klageverfahren des Geschädigten gegen das Versicherungsunternehmen auf Ersatz des Unfallschadens eine gerichtliche Zustellung mit Wirkung gegen das Versicherungsunternehmen an den von ihm benannten Schadenregulierungsbeauftragten bewirkt werden kann?

Falls die Frage zu 1 bejaht wird:

2.

Entfaltet Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103 unmittelbare Wirkung dergestalt, dass sich der Geschädigte vor dem nationalen Gericht darauf berufen kann mit der Folge, dass das nationale Gericht von einer gegenüber dem Versicherungsunternehmen wirksamen Zustellung auszugehen hat, wenn eine Zustellung an den Schadenregulierungsbeauftragten „als Vertreter“ des Versicherungsunternehmens bewirkt worden ist, eine Zustellungsvollmacht jedoch weder rechtsgeschäftlich erteilt worden ist noch das nationale Recht für diesen Fall eine gesetzliche Zustellungsvollmacht begründet, die Zustellung jedoch im Übrigen alle durch das nationale Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt?

12.

Die Avanssur SA, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

IV – Prüfung

A – Erste Vorlagefrage

13.

Mit der ersten Frage möchte das Landgericht Saarbrücken wissen, ob Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103 eine passive Zustellungsvollmacht des „Schadenregulierungsbeauftragten“ für die Entgegennahme von Zustellungen an den Versicherer im Rahmen eines Zivilprozesses umfasst.

14.

Die Verfahrensbeteiligten vertreten unterschiedliche Ansichten. Die Republik Österreich und die Kommission sind der Auffassung, Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103 beinhalte eine passive Zustellungsvollmacht für Gerichts- wie Verwaltungsverfahren. Die Avanssur SA und die Republik Portugal sind hingegen der Meinung, dass die Bestimmung keine Bezugnahme auf Gerichtsverfahren enthalte und somit eine Vollmacht in einem Kontext wie dem vorliegenden insoweit ausgeschlossen sei.

15.

Vor der Auslegung von Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103 sind einige Vorbemerkungen erforderlich.

16.

Erstens sind die deutschen Gerichte für die Durchführung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits international zuständig. Weder die Parteien noch die deutschen Gerichte, die bislang entschieden haben, haben Zweifel, dass Letztere für die Entscheidung über den Rechtsstreit international zuständig sind. Diese Frage ist, wie ich weiter unten zeigen werde, wichtig, da sie viele der Zweifel hinsichtlich des Wortlauts von Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103 ausschließt. Wir haben es daher mit einer Streitfrage zu tun, die ausschließlich die Reichweite einer passiven Zustellungsvollmacht betrifft, ohne dass diese Frage die internationale Zuständigkeit der Gerichte, bei denen der Rechtsstreit anhängig ist, berührt.

17.

Ebenso ist auf einen nicht weniger relevanten Punkt einzugehen. Die in Rede stehende Befugnis betrifft die passive Vertretung gerade zu den Zwecken der Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks, namentlich der Klageschrift. Die Vertretung, zu der die Spedition Welter die AXA Versicherungs AG für befugt hält, hat weder die Vertretung im Prozess zum Gegenstand noch eine allgemeine Vertretung der Beklagten vor den deutschen Gerichten. Die Vollmacht, die sich der Spedition Welter zufolge aus Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103 ergibt, ist auf die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken beschränkt und berührt unter keinen Umständen die Beklagteneigenschaft der Avanssur SA und noch weniger die Art und Weise ihrer Verteidigung. Diese passive Vollmacht für gerichtliche Zustellungen hat den Vorteil, dass der Kläger keine internationale Zustellung ? bzw. im vorliegenden Fall eine Zustellung nach den in der Verordnung Nr. 1393/2007 geregelten Verfahren ? betreiben muss, bei denen, wie sich aus der Akte ergibt, Übersetzungskosten entstehen, die bei einer Zustellung über den Bevollmächtigten vermieden werden.

18.

Daher beschränkt sich die Frage, mit der wir hier befasst sind, auf einen konkreten und sehr präzisen Punkt. Letztendlich ist zu klären, ob ein „Schadenregulierungsbeauftragter“ im Sinne der Richtlinie 2009/103 passiv für die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken, konkret der Klageschrift, bevollmächtigt ist.

19.

Nach dieser Feststellung untersuche ich die Entstehungsgeschichte des Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103, um ihn sodann im Licht der Zweckbestimmung und des Regelungszusammenhangs der Richtlinie auszulegen.

1. Entstehungsgeschichte des Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103

20.

Wie bereits erwähnt, wurde durch die Richtlinie 2009/103 die Richtlinie 2000/26 aufgehoben, durch die wiederum die Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG tief greifend geändert worden waren ( 5 ). Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103 geht auf Art. 4 der Richtlinie 2000/26 zurück. Die letztgenannte Bestimmung, die demnach im Jahr 2000 eingeführt wurde, stellte eine der vielen Verbesserungen des harmonisierten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungssystems dar.

21.

Die Kommission hat sich immer dafür ausgesprochen, dass der Schadenregulierungsbeauftragte für die Zustellung von Schriftstücken eines Gerichts, das mit der Feststellung der Haftung eines Versicherungsunternehmens befasst ist, bevollmächtigt ist. Sie brachte dies in ihrem am 10. Oktober 1997 veröffentlichten Richtlinienvorschlag ( 6 ) zum Ausdruck, der eine Vorschrift enthielt, die letztendlich Vorgängerin des Art. 4 war und folgenden Wortlaut hatte:

„Der Schadenregulierungsbeauftragte muss über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Unternehmen gegenüber Geschädigten zu vertreten, die Schadenersatzansprüche geltend machen könnten, einschließlich der Befugnis zur Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung, und es in Bezug auf die genannten Schadenersatzansprüche vor den Gerichten ? soweit dies mit dem Übereinkommen von Brüssel vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ... sowie sonstigen Vorschriften des internationalen Privatrechts über die Zuweisung der gerichtlichen Zuständigkeiten vereinbar ist ? und den Behörden des Mitgliedstaats, für dessen Gebiet er bestellt wurde, zu vertreten oder erforderlichenfalls vertreten zu lassen.“ ( 7 )

22.

In den Erläuterungen zum Vorschlag ergänzte die Kommission, dass diese Bestimmung die Wirkungen der Handlungen des Beauftragten gegenüber dem Geschädigten erläutere ( 8 ). Da der Beauftragte die Rechtsbefugnis zur Vertretung des Versicherers bei der Bearbeitung von Ansprüchen haben werde, verpflichteten seine Handlungen das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Geschädigten. Sodann führte die Kommission aus:

„Der Text begründet keinen Gerichtsstand im Wohnsitzland des Geschädigten. Dies wäre in den Fällen unangemessen, die gewöhnlich auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften als der im Gerichtsstandland geltenden entschieden werden müssen, d. h. nach den Bestimmungen des internationalen Privatrechts des angerufenen Gerichts. So wird die Tatsache, dass der Beauftragte zur Vertretung des Versicherers ‚vor den Gerichten‘ befugt sein wird, im Zusammenhang mit dieser Richtlinie von beschränkter praktischer Bedeutung sein“ ( 9 ).

23.

Hervorzuheben ist ebenfalls, dass die Kommission betont hat, dass der prozessuale Aspekt der Rechtsbefugnis zur Vertretung in keiner Weise den Regeln über die internationale Zuständigkeit der Gerichte vorgreifen dürfe. Infolgedessen hat die Kommission hervorgehoben – und dies ist im Hinblick auf den vorliegenden Fall von Bedeutung – dass die prozessualen Auswirkungen der Beauftragung begrenzt seien, oder, wie es im Text heißt, „von beschränkter praktischer Bedeutung“ sein würden. Damit spielte die Kommission darauf an, dass die Vertretung vor den Gerichten sich genau hierauf beschränke, also auf die Vertretung im Hinblick auf bestimmte Prozesshandlungen, eine Funktion, deren wesentlicher Vorteil darin bestehe, die Zustellungen zu vereinfachen, mit der aber nicht die Regeln über die internationale Zuständigkeit geändert werden sollten.

24.

In der zweiten Lesung im Europäischen Parlament wurde die Bestimmung geändert. Die Bezugnahme auf die „Behörden des Mitgliedstaats“ in Art. 3 Abs. 5 wurde in die Erwägungsgründe übertragen. Die Vereinbarung, die die Kommission, der Rat und das Europäische Parlament geschlossen haben, ist in einer Stellungnahme der Kommission wiedergegeben, in der sie, um eine Änderung der Vorschriften über das internationale Privatrecht zu vermeiden, akzeptiert, die Bezugnahme auf die Gerichte aus dem Gesetzestext herauszunehmen. Der Konsens zwischen den Organen bestand allerdings darin, eine Bezugnahme auf die Gerichte in den Erwägungsgründen gerade zu dem Zweck aufrechtzuerhalten, einen zumindest „eingeschränkten“ Grad der Bevollmächtigung zu gewährleisten, für den sich die Kommission zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens ausgesprochen hatte ( 10 ). Dieser Konsens fand schließlich in der endgültigen Fassung der Richtlinie 2000/26 seinen Ausdruck und wurde später in der Richtlinie 2009/103 berücksichtigt.

25.

Schlussendlich ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Richtlinie 2009/103, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Vertretung eines Versicherungsunternehmens im Staat des Geschädigten eine passive Zustellungsbevollmächtigung für gerichtliche Schriftstücke umfassen sollte, wenn auch mit eingeschränktem Charakter. Daneben waren die Kommission sowie das Europäische Parlament, die sich über die möglichen Folgen dieser Funktion des Bevollmächtigten im Hinblick auf die Garantie, die die Regel des Gerichtsstands des Beklagten für den Beklagten bedeutet, bewusst waren, vom Beginn des Verfahrens an darauf bedacht, dass die passive Zustellungsvollmacht unter keinen Umständen zu einer Änderung der für grenzüberschreitende Kraftfahrzeug-Haftpflichtprozesse geltenden allgemeinen oder besonderen Regeln des internationalen Privatrechts führt.

26.

Die Wirkung einer passiven Vollmacht muss in jedem Fall, wie sich aus den parlamentarischen Arbeiten ergibt, „beschränkt“ sein. Die Annahme, dass diese „beschränkte“ Wirkung zumindest die Befugnis umfasst, Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke in Vertretung des Beklagten entgegenzunehmen, wenn der Kläger vor den Gerichten seines Wohnsitzstaats klagt, erscheint vernünftig. Unter diesen Voraussetzungen dient die Zustellung der Klage lediglich der formellen Begründung des Prozessrechtsverhältnisses. Wenn der Rechtsstreit bei den Gerichten des Klägerwohnsitzes durchgeführt wird, muss sich der Beklagte im Land des Klägers durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Spätere gerichtliche Schriftstücke werden in der Sprache des Klägers zugestellt, da sie auch die Sprache des Anwalts des Beklagten sein wird. Die Auswirkungen der passiven Zustellungsvollmacht des Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103 gegenüber den Gerichten werden, wie es der Sinn dieser Bestimmung verlangt, letztendlich begrenzt sein.

2. Systematische Auslegung von Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103

27.

Wie ich soeben dargelegt habe, sollten von Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103, wenn er vorsieht, dass der Bevollmächtigte über „ausreichende Befugnisse“ verfügen muss, sowohl die Zustellungsvollmachten gegenüber den Geschädigten als auch den öffentlichen Stellen umfasst sein, wobei zu Letzteren auch die Gerichte gehören, wenngleich im Hinblick auf „eingeschränkte“ Funktionen. Dieser gesetzgeberische Wille findet seine Bestätigung im 37. Erwägungsgrund der Richtlinie, in dem kategorisch festgestellt wird, dass ausreichende Vollmachten die Vertretung „gegenüber den einzelstaatlichen Behörden und gegebenenfalls … gegenüber den Gerichten“ umfassen ( 11 ).

28.

Zudem sieht Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 2 vor, dass die Beauftragten „in der Lage sein [müssen], den Fall in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Wohnsitzmitgliedstaats des Geschädigten zu bearbeiten“. Während die zuvor kommentierten Bestimmungen bestätigen, dass die Bevollmächtigung gegenüber den Gerichten voll wirksam ist, bestätigt die soeben zitierte Vorschrift, dass die Bevollmächtigung diejenigen Handlungen umfasst, bei denen der Geschädigte sich in seiner eigenen Sprache an den Beauftragten wenden kann. In Nr. 17 dieser Schlussanträge wurde dargelegt, dass der Grund, weshalb die Spedition Welter das Gericht ersucht, die Klageschrift dem Beauftragten von Avanssur SA in Deutschland zuzustellen, gerade darin liegt, die nach der Verordnung Nr. 1393/2007 erforderlichen Übersetzungskosten zu vermeiden. Im 34. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/103 wird auf diesen Punkt Bezug genommen, wenn in ihm die Bedeutung für den Geschädigten hervorgehoben wird, dass der Anspruch „in einer Weise abgewickelt wird, die dem Geschädigten vertraut ist“.

29.

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung einer passiven Zustellungsvollmacht für gerichtliche Schriftstücke die insoweit anzuwendenden Regeln des internationalen Privatrechts nicht berührt. Dieser Vorbehalt ist bedeutsam, denn es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass ungeachtet dessen, dass die Beauftragung mit der Schadensabwicklung die Vertretung gegenüber den Gerichten mit sich bringt, die Organe darauf bedacht waren, keine Regel einzuführen, durch die das empfindliche Gleichgewicht, das die Bestimmungen über die internationale Zuständigkeit der Gerichte und das auf Kraftfahrzeug-Haftpflichtansprüche mit grenzüberschreitendem Bezug anzuwendende Recht kennzeichnet, beeinträchtigt wird. Diese Besorgnis kommt im 35. Erwägungsgrund, am Ende des 36. Erwägungsgrundes und im 38. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/103 wiederholt zum Ausdruck.

30.

Die vorstehenden Argumente dürften durch die von der Avanssur SA und der Republik Portugal vertretene These nicht widerlegt werden, nach der das Fehlen einer ausdrücklichen Erwähnung der passiven Zustellungsbevollmächtigung für gerichtliche Schriftstücke den Willen des Gesetzgebers bestätige, diese Art der Bevollmächtigung auszuschließen. In den Nrn. 20 bis 24 dieser Schlussanträge wurde gezeigt, dass der Wille des Gesetzgebers gerade dahin ging, diese Art der Bevollmächtigung mit einzuschließen, wenn auch mit eingeschränktem Charakter, und dass die Systematik der Richtlinie 2009/103 ebenfalls zugunsten dieser Auslegung spricht. Es gibt jedoch ein zusätzliches, von der Kommission treffend vorgebrachtes Argument, das die These von Avanssur SA und der Republik Portugal schwächt.

31.

Wie bereits dargelegt, regelt Art. 22 der Richtlinie 2009/103 ein Entschädigungsverfahren, bei dem der Geschädigte sich unmittelbar an den Bevollmächtigten des Versicherungsunternehmens in seinem Wohnsitzstaat wenden kann, und ermöglicht es ihm darüber hinaus, seine Ansprüche in seiner eigenen Sprache anzumelden. Nach Art. 18 der Richtlinie 2009/103 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen vorzusehen, um sicherzustellen, dass Geschädigte eines Unfalls, der durch ein durch eine Versicherung gedecktes Fahrzeug verursacht wurde, „einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, das die Haftpflicht des Unfallverursachers deckt“. In Deutschland ist dies erfolgt, woran das vorlegende Gericht erinnert, wenn es auf die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte im vorliegenden Rechtsstreit Bezug nimmt ( 12 ).

32.

Daher überrascht es zumindest, dass nach Durchführung des vorgerichtlichen Verfahrens unmittelbar gegenüber dem Beauftragten und angesichts des Bestehens eines Direktanspruchs gegen das Versicherungsunternehmen nicht auch die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an den Beauftragten bewirkt werden können soll, dessen Funktion im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 2009/103 darin besteht, dem Geschädigten die Regulierung seines Anspruchs und gegebenenfalls die Erhebung einer Schadensersatzklage zu erleichtern.

33.

Daher und angesichts der dargelegten Argumente bin ich der Auffassung, dass Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103, wenn er von den „ausreichenden Befugnissen“ des Schadenregulierungsbeauftragten spricht, in Anbetracht seiner Vorgeschichte und seines systematischen Kontextes dahin auszulegen ist, dass er eine passive Zustellungsvollmacht für gerichtliche Schriftstücke wie eine Klageschrift des Geschädigten zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche bei dem für die Entscheidung über den Rechtsstreit international zuständigen Gericht umfasst.

B – Zweite Vorlagefrage

34.

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103 unmittelbare Wirkung dergestalt hat, dass sich der Geschädigte vor dem nationalen Gericht auf diese Bestimmung berufen kann mit der Folge, dass das nationale Gericht von einer gegenüber dem Versicherungsunternehmen wirksamen Zustellung auszugehen hat, wenn eine Zustellung an den Schadenregulierungsbeauftragten „als Vertreter“ des Versicherungsunternehmens bewirkt worden ist.

35.

Bekanntermaßen ist die Feststellung der unmittelbaren Wirkung unionsrechtlicher Vorschriften einschließlich der Richtlinien keine Voraussetzung für ihre Anwendung. Eine unionsrechtliche Vorschrift kann anwendbar sein, ohne unmittelbare Wirkung zu haben ( 13 ). Die unmittelbare Wirkung besteht mithin in der Fähigkeit einer unionsrechtlichen Vorschrift, aus sich heraus die Lösung für einen Sachverhalt zu vermitteln, ohne dass unionsrechtliche oder nationale Bestimmungen herangezogen werden müssen ( 14 ). Hat eine Vorschrift der Union keine unmittelbare Wirkung, kann ihr dennoch eine wichtige Rolle bei der Entscheidung über einen Rechtsstreit zukommen und für das mit ihm befasste Gericht nützlich sein. In diesem Fall hat die Vorschrift der Union keine unmittelbare Wirkung, ist aber dennoch im dargestellten Sinn „anwendbar“.

36.

Das augenfälligste Beispiel dafür, dass die Anwendbarkeit einer unionsrechtlichen Vorschrift kein Synonym für ihre unmittelbare Wirkung ist, stellt die sogenannte Verpflichtung zur konformen Auslegung dar. Eine unionsrechtliche Vorschrift ohne unmittelbare Wirkung, beispielsweise eine nicht umgesetzte Richtlinie, die Wirkungen zwischen Dritten entfaltet, kann auf den jeweiligen Fall anwendbar sein, da das nationale Gericht jedenfalls verpflichtet ist, das nationale Recht in ihrem Licht auszulegen. Die Richtlinie findet Anwendung, und das Gericht muss sie bei der Entscheidung über den Rechtsstreit anwenden. Eine andere Frage ist es, dass das Gericht sie angesichts der fehlenden unmittelbaren Wirkung nur zu Auslegungszwecken und nur insoweit anwenden darf, als das nationale Recht dem nicht kategorisch entgegensteht. Genau dies ist hier der Fall, so dass zur Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts zunächst geprüft werden muss, ob eine mit der Richtlinie 2009/103 konforme Auslegung des deutschen Rechts in Betracht kommt. Kann die Frage bejaht werden, ist eine Prüfung, ob Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie unmittelbare Wirkung hat, nicht erforderlich.

37.

Die Kommission hat sich dafür ausgesprochen, das deutsche Recht im Licht von Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103 auszulegen. Ihrer Ansicht nach hat das deutsche Recht mit § 7b Abs. 2 VAG Art. 21 Abs. 5 praktisch wörtlich in deutsches Recht umgesetzt. Wenn daher diese Bestimmung der Richtlinie 2009/103, wie ich bereits vorgeschlagen habe, dahin auszulegen ist, dass sie eine passive Zustellungsvollmacht des Beauftragten für gerichtliche Schriftstücke umfasst, lässt § 7b Abs. 2 VAG keine andere Auslegung zu.

38.

Ich teile diese Auffassung der Kommission. Wenn der Gerichtshof die Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift bestätigt, sind die nationalen Bestimmungen zu ihrer unmittelbaren Umsetzung sowie diejenigen, die die europäische Vorschrift genau wiedergeben, genauso auszulegen wie diese. Hat, wie hier, die nationale Umsetzungsbestimmung praktisch denselben Wortlaut wie die europäische Bestimmung, liegt es auf der Hand, dass nur eine einheitliche Auslegung der europäischen Bestimmung und der nationalen Bestimmung zulässig ist. In diesem Fall und unbeschadet dessen, dass diese Entscheidung das vorlegende Gericht zu treffen hat, bin ich der Ansicht, dass § 7b Abs. 2 VAG genauso auszulegen ist wie die europäische Vorschrift, auf die er zurückgeht und mit der er in engem Zusammenhang steht, im vorliegenden Fall Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103.

39.

Ferner kann nicht gesagt werden, dass die ZPO die Möglichkeit einer passiven Zustellungsvollmacht kategorisch ausschließe. Die §§ 170 und 171 regeln ausdrücklich die Möglichkeit der Zustellung an Bevollmächtigte. Während § 170 sie auf bestimmte Fälle beschränkt, regelt § 171 sie allgemein für die Fälle, in denen der Vertretene rechtsgeschäftlich einen Vertreter bestellt hat. Es ist daran zu erinnern, dass nach Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Versicherungsunternehmen in allen anderen Mitgliedstaaten einen Schadenregulierungsbeauftragten benennen. Es ist offensichtlich, dass diese Vertretung aufgrund von Vereinbarungen zwischen Versicherungsunternehmen begründet wird. Wenn daher die Richtlinie 2009/103 eine passive Zustellungsvollmacht gewährleistet, können die Vereinbarungen zwischen Vertreter und Vertretenem wie Willenserklärungen wirken, durch die eine zuvor durch die Richtlinie gewährleistete Vertretung konkret begründet wird.

40.

Zweifelsohne ist es Sache des vorlegenden Gerichts, seine Rechtsordnung nach Maßgabe von Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103 auszulegen. Diese Aufgabe muss das vorlegende Gericht, wie der Gerichtshof festgestellt hat, „durch die Anwendung [der] Auslegungsmethoden [des nationalen Rechts]“ wahrnehmen, „um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen“ ( 15 ). Soweit diese Möglichkeit besteht – und dies scheint hier der Fall zu sein – ist es nicht erforderlich, zur unmittelbaren Wirkung der Vorschrift Stellung zu nehmen.

41.

Vor dem Abschluss der Prüfung der zweiten Vorlagefrage muss jedoch noch geklärt werden, ob eine der beiden Ausnahmen von der Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung vorliegt, die die Rechtsprechung des Gerichtshofs vorsieht.

42.

Erstens darf die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen ( 16 ). Diese Einschränkung kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Gegensatz zwischen den unterschiedlichen Bestimmungen eindeutig ist, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft. § 171 ZPO regelt, vorbehaltlich der Bestätigung durch das nationale Gericht, allgemein die passive Zustellungsvollmacht und schließt einen Fall wie den vorliegenden nicht ausdrücklich aus. Hinzu kommt die Bestimmung des bereits zitierten § 7b Abs. 2 VAG, dessen systematische Auslegung im Zusammenhang mit § 171 ZPO nicht zu einem unauflöslichen Konflikt zwischen nationalen Bestimmungen und Vorschriften der Union führen darf.

43.

Zweitens wird die Verpflichtung des nationalen Gerichts, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften seines nationalen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, auch durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und speziell durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt ( 17 ).

44.

Es handelt sich hier jedoch nicht um einen solchen Fall. In dem Rechtsstreit zwischen der Spedition Welter und der Avanssur SA stehen sich beide zwar gegenüber, doch im Hinblick auf die passive Zustellung gerichtlicher Schriftstücke handelt es sich eher um ein „Dreiecksverhältnis“, an dem zwar zwei Privatpersonen beteiligt sind, aber auch die öffentliche Gewalt. Wenn eine Privatperson das deutsche Gericht ersucht, einer anderen Privatperson ein gerichtliches Schriftstück zuzustellen, ist es der Mitgliedstaat, an den sich der Kläger wendet. Der Beklagte ist zwar mittelbarer Empfänger des Ersuchens des Klägers, aber dieses hat einen klaren Adressaten: das Gericht.

45.

Zu derartigen Konstellationen hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass „bloße negative Auswirkungen auf die Rechte Dritter … es, selbst wenn sie gewiss sind, nicht [rechtfertigen], dem Einzelnen das Recht auf Berufung auf die Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat zu versagen“ ( 18 ). Gerade auf diese bloßen negativen Auswirkungen könnte sich die Avanssur SA berufen, um einer richtlinienkonformen Auslegung des deutschen Rechts im Licht von Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103 zu widersprechen. Jedoch stehen, wie soeben dargelegt wurde, derartige Auswirkungen nicht der Anwendung einer Richtlinie und erst recht nicht der Möglichkeit entgegen, dass sich ihre Auslegung auf das nationale Recht erstreckt.

46.

Infolgedessen und angesichts der soeben dargelegten Argumente bin ich der Auffassung, dass das nationale Gericht, da die deutsche Rechtsordnung eine Umsetzungsvorschrift enthält, deren Wortlaut Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103 entspricht, die nationale Rechtsordnung konform mit Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103 auslegen muss. In der vorliegenden Rechtssache lassen sich keine Schranken für eine solche richtlinienkonforme Auslegung feststellen, denn das Recht der Union dient nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem, noch liegt ein Verstoß gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots vor. Die Überprüfung dieser Würdigung obliegt dem nationalen Gericht.

V – Ergebnis

47.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Landgerichts Saarbrücken wie folgt zu beantworten:

1.

Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103 ist, wenn er von den „ausreichenden Befugnissen“ des Schadenregulierungsbeauftragten spricht, dahin auszulegen, dass er eine passive Zustellungsvollmacht für gerichtliche Schriftstücke wie eine Klageschrift des Geschädigten zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche bei dem für die Entscheidung über den Rechtsstreit international zuständigen Gericht umfasst.

2.

Da die deutsche Rechtsordnung eine Umsetzungsvorschrift enthält, deren Wortlaut mit Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103 identisch ist, muss das nationale Gericht die nationale Rechtsordnung konform mit Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103 auslegen.


( 1 ) Originalsprache: Spanisch.

( 2 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (ABl. L 263, S. 11).

( 3 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (ABl. L 181, S. 65).

( 4 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. L 324, S. 79).

( 5 ) Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228, S. 3) und Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. L 172, S. 1).

( 6 ) Vorschlag für eine vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie, Brüssel, 10. Oktober 1997 (KOM[97] 510 endg.).

( 7 ) Hervorhebung nur hier.

( 8 ) Vorschlag für eine vierte Richtlinie, angeführt in Fn. 6, S. 8.

( 9 ) Ebd., S. 9.

( 10 ) In der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments des gemeinsamen Standpunkts des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie, Brüssel, 22. Februar 2000 (KOM[2000] 94 endgültig ‐ COD 97/0264, S. 4), hob die Kommission die Bedeutung einer Bezugnahme auf die Gerichte hervor, „um die Auslegung zu verhindern, dass der Schadenregulierungsbeauftragte nur befugt ist, die Versicherungsunternehmen bei Verwaltungsstellen und nicht bei Gerichten zu vertreten. Die Bezugnahme auf das internationale Privatrecht ist erforderlich, um mögliche Kollisionen mit nationalen Zuständigkeitsvorschriften auszuschließen.“

( 11 ) Hervorhebung nur hier.

( 12 ) Das vorlegende Gericht nimmt hier auf die §§ 68 und 72 bis 74 ZPO Bezug.

( 13 ) Vgl. hierzu K. Lenaerts und T. Corthaut, „Of birds and hedges: the role of primacy in invoking norms of EU law“, European Law Review, 31, Nr. 3, 2006.

( 14 ) Vgl. u. a. die Urteile vom 5. Februar 1963, Van Gend & Loos (26/62, Slg. 1963, 3), vom 3. April 1968, Molkerei-Zentrale Westfalen/Lippe (28/67, Slg. 1968, 216), vom 4. Dezember 1974, Van Duyn (41/74, Slg. 1974, 1337, Randnr. 7), und vom 9. Februar 1982, Garland (12/81, Slg. 1982, 359, Randnrn. 14 f.).

( 15 ) Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a. (C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 116).

( 16 ) Vgl. Urteile vom 15. April 2008, Impact (C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Randnr. 100), vom 23. April 2009, Angelidaki u. a. (C-378/07 bis C-380/07, Slg. 2009, I-3071, Randnr. 199), und vom 24. Januar 2012, Domínguez (C‑282/10).

( 17 ) Vgl. u. a. Urteile vom 8. Oktober 1987, Kolpinghuis Nijmegen (80/86, Slg. 1987, 3969, Randnr. 13), Impact (oben in Fn. 15 angeführt, Randnr. 100) sowie – analog – Urteil vom 16. Juni 2005, Pupino (C-105/03, Slg. 2005, I-5285, Randnrn. 44 und 47).

( 18 ) Vgl. u. a. Urteile vom 22. Februar 1990, Busseni (C-221/88, Slg. 1990, I-495, Randnrn. 23 bis 26), vom 4. Dezember 1997, Daihatsu Deutschland (C-97/96, Slg. 1997, I-6843, Randnrn. 24 und 26), vom 7. Januar 2004, Wells (C-201/02, Slg. 2004, I-723, Randnr. 57), und vom 17. Juli 2008, Arcor (C-152/07 bis C-154/07, Slg. 2008, I-5959, Randnr. 35).