SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE KOKOTT

vom 28. Februar 2013 ( 1 )

Rechtssache C‑32/12

Soledad Duarte Hueros

gegen

Autociba SAund

Automóviles Citroen España SA

(Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 2 de Badajoz, Spanien)

„Verbraucherschutz — Richtlinie 1999/44/EG — Art. 3 — Rechte des Verbrauchers bei Mängeln — Unerheblicher Mangel — Ausschluss der Auflösung des Vertrags — Preisminderung von Amts wegen“

I – Einleitung

1.

Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 1999/44/EG ( 2 ). Im Kern geht es um die Frage, ob ein Richter von Amts wegen den Kaufpreis einer mangelhaften Kaufsache (im konkreten Fall ein Cabrio mit undichtem Verdeck) mindern muss, wenn die Auflösung des Vertrags wegen der Geringfügigkeit des Mangels ausgeschlossen ist, der betroffene Verbraucher gerichtlich jedoch ausschließlich eine Vertragsauflösung geltend gemacht hat.

2.

Hintergrund des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens ist die Ausgestaltung des spanischen Zivilprozessrechts, das nach der Darstellung des vorlegenden Gerichts im konkreten Fall einer Verurteilung zur Zahlung des Minderungsbetrags entgegensteht. Der Gerichtshof hat somit zu prüfen, ob die Richtlinie 1999/44 in einer solchen Situation ein Tätigwerden des Richters von Amts wegen verlangt.

3.

Die Richtlinie 1999/44 ist damit zum dritten Mal Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens ( 3 ). Im Gegensatz zu den anderen beiden Fällen geht es vorliegend jedoch nicht um den Umfang bzw. die Reichweite der Rechte eines Verbrauchers, sondern erstmals um deren gerichtliche Geltendmachung.

II – Rechtlicher Rahmen

A – Unionsrecht

4.

Ziel der Richtlinie 1999/44 ist ausweislich ihres ersten Erwägungsgrundes die Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus. Dementsprechend bestimmt der fünfte Erwägungsgrund, dass ein gemeinsamer Mindestsockel von Verbraucherrechten geschaffen werden soll. Der 24. Erwägungsgrund bestimmt, dass die Mitgliedstaaten strengere Bestimmungen zur Gewährleistung eines noch höheren Verbraucherschutzniveaus erlassen oder beibehalten können.

5.

Art. 3 der Richtlinie regelt die Rechte des Verbrauchers und lautet wie folgt:

„(1)   Der Verkäufer haftet dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Verbrauchsgutes besteht.

(2)   Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher entweder Anspruch auf die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Maßgabe des Absatzes 3 oder auf angemessene Minderung des Kaufpreises oder auf Vertragsauflösung in Bezug auf das betreffende Verbrauchsgut nach Maßgabe der Absätze 5 und 6.

(5)   Der Verbraucher kann eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder eine Vertragsauflösung verlangen,

wenn der Verbraucher weder Anspruch auf Nachbesserung noch auf Ersatzlieferung hat oder

wenn der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat oder

wenn der Verkäufer nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher Abhilfe geschaffen hat.

(6)   Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher keinen Anspruch auf Vertragsauflösung.“

6.

Art. 8 der Richtlinie trägt die Überschrift „Innerstaatliches Recht und Mindestschutz“ und bestimmt in seinem Abs. 2:

„Die Mitgliedstaaten können in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich mit dem Vertrag in Einklang stehende strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, um ein höheres Schutzniveau für den Verbraucher sicherzustellen.“

B – Nationales Recht

7.

Spanien hat die Richtlinie 1999/44 durch das Gesetz 23/2003 vom 10. Juli 2003 über Garantien beim Verkauf von Verbrauchsgütern (Ley de Garantías en la Venta de Bienes de Consumo ( 4 ), im Folgenden Gesetz 23/2003) umgesetzt ( 5 ).

8.

Dieses enthält in den Art. 4 bis 8 Regelungen, die dem Art. 3 der Richtlinie 1999/44 entsprechen. Die Art. 3 Abs. 5 und 6 entsprechenden Regelungen zu Preisminderung und Vertragsauflösung finden sich in Art. 7 des Gesetzes 23/2003.

9.

Das spanische Gesetz über den Zivilprozess (Ley de Enjuiciamiento Civil, im Folgenden: LEC) ( 6 ) enthält u. a. eine Regelung zum Dispositionsgrundsatz (Art. 216 LEC), die bestimmt, dass die Gerichte aufgrund des Sachvortrags, der Beweismittel und der Anträge der Parteien entscheiden. Art. 218 LEC statuiert den Übereinstimmungsgrundsatz und regelt, dass die Urteile über den Inhalt der Klageschrift und die übrigen im Rahmen des Rechtsstreits von den Parteien behaupteten Ansprüche nicht hinausgehen dürfen.

10.

Art. 400 LEC bestimmt, dass, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf unterschiedliche Sachverhalte oder Rechtsgrundlagen gestützt werden kann, diese in der Klageschrift vorgebracht werden müssen, soweit sie bei Klageerhebung bekannt sind oder vorgebracht werden können. Es ist unzulässig, sie einem späteren Rechtsstreit vorzubehalten. Darüber hinaus enthält diese Vorschrift Regelungen zur Rechtskraft und bestimmt, dass der Sachverhalt und die Rechtsgrundlagen, die in einem späteren Rechtsstreit vorgebracht werden, als dieselben gelten, die in einem früheren Rechtsstreit vorgebracht wurden, wenn sie in diesem vorgebracht hätten werden können.

III – Sachverhalt und Vorlagefrage

11.

Frau Soledad Duarte Hueros (im Folgenden: Frau Duarte) erwarb im Juli 2004 beim Unternehmen Autociba SA (im Folgenden: Autociba) ein Auto der Marke Citroën zum Preis von 14320 Euro. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um das Modell „C3 Pluriel 1,4l“, das über ein bewegliches Verdeck verfügt und somit in ein Cabriolet umgewandelt werden kann. Das Fahrzeug wurde im August 2004 an Frau Duarte übergeben und zugelassen.

12.

In der Folge musste das Auto mehrmals in die Werkstatt gebracht werden, da bei Regen Wasser durch das Dach eindrang. Der Mangel konnte trotz mehrfacher Reparaturversuche ( 7 ) nicht beseitigt werden. Frau Duarte verlangte deshalb zunächst die Lieferung eines neuen Fahrzeugs. Dies verweigerte Autociba. Schließlich erhob Frau Duarte im März 2011 Klage gegen Autociba und die Herstellerin des Fahrzeugs, Automóviles Citroën España (im Folgenden: Citroën España), mit der sie die Auflösung des Kaufvertrags sowie die Rückzahlung des Kaufpreises begehrt.

13.

Das vorlegende Gericht führt aus, dass die geltend gemachte Auflösung des Kaufvertrags aufgrund der Geringfügigkeit des Mangels nach dem Gesetz 23/2003 ausgeschlossen sei. Frau Duarte habe lediglich einen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises. Der Minderungsbetrag könne ihr aber nach dem spanischen Prozessrecht nicht zugesprochen werden, da Frau Duarte ausschließlich die Auflösung des Vertrags und die Rückzahlung des gesamten Kaufpreises und nicht (zumindest hilfsweise) die Minderung des Kaufpreises beantragt hat. Frau Duarte habe auch nicht die Möglichkeit, die Minderung in einem späteren Rechtsstreit geltend zu machen. Dem stehe die Rechtskrafterstreckung nach der LEC entgegen, von der auch all die Ansprüche umfasst sind, die in einem früheren Verfahren geltend gemacht hätten werden können, aber nicht geltend gemacht wurden.

14.

Das Juzgado de Primera Instancia no 2 de Badajoz hat daher das Verfahren mit Beschluss vom 13. Januar 2012, eingegangen bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 24. Januar 2012, ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Wenn ein Verbraucher, nachdem der vertragsgemäße Zustand des Verbrauchsguts nicht hergestellt wurde, weil die Nachbesserung, obwohl sie wiederholt verlangt wurde, erfolglos war, vor Gericht ausschließlich die Auflösung des Vertrags begehrt, die aber nicht statthaft ist, weil die Vertragswidrigkeit geringfügig ist, kann das Gericht dann von Amts wegen den Kaufpreis angemessen mindern?

15.

Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben Autociba, die Kommission und die spanische Regierung schriftliche und mündliche Erklärungen abgegeben. Am schriftlichen Verfahren haben sich außerdem Frau Duarte, die französische, die ungarische und die polnische Regierung beteiligt. Die deutsche Regierung hat nur mündlich Stellung genommen.

IV – Rechtliche Würdigung

A – Zur Zulässigkeit

16.

Hinsichtlich der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Art. 267 AEUV nur für die Auslegung des Unionsrechts zuständig ist. Die Vorlagefrage betrifft in ihrem Wortlaut jedoch nicht die Auslegung von Unionsrecht, sondern bezieht sich vielmehr abstrakt darauf, ob ein nationaler Richter eine Minderung von Amts wegen zusprechen kann.

17.

Im Hinblick auf die weiteren Ausführungen im Vorabentscheidungsersuchen verstehe ich die Vorlagefrage jedoch wie auch die spanische und die polnische Regierung dahin gehend, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob die Richtlinie 1999/44 so auszulegen ist, dass ein Richter eine Minderung von Amts wegen zusprechen können muss, wenn der Verbraucher diese im Prozess nicht beantragt hat, aber nach der Richtlinie einen Anspruch darauf hätte. Die Vorlagefrage ist daher unter dieser angepassten Formulierung zulässig.

18.

Meines Erachtens ist die Vorlagefrage auch noch in anderer Hinsicht umzuformulieren: Das vorlegende Gericht fragt danach, ob die Richtlinie eine Minderung von Amts wegen erlaubt, ob also der Richter von Amts wegen mindern kann. Um eine sachdienliche Antwort geben zu können, ist jedoch vielmehr zu prüfen, ob die Richtlinie eine Minderung von Amts wegen verlangt, ob also der nationale Richter von Amts wegen eine Minderung zusprechen muss.

19.

Autociba, Citroën España und der Ministerio Fiscal ( 8 ) bezweifeln darüber hinaus die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens mit der Begründung, der spanische Gesetzgeber habe die Richtlinie ins nationale Recht umgesetzt, weshalb der vorliegende Fall lediglich Fragen des nationalen Rechts betreffe. Der Gerichtshof sei deshalb nicht für die Auslegung zuständig.

20.

Dies ist jedoch nicht zutreffend, vielmehr widerspricht diese Argumentation dem Grundsatz der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts. Dass eine Richtlinie ins nationale Recht umgesetzt worden ist, ändert selbstverständlich nichts daran, dass die Vorschriften letztlich auf eine unionsrechtliche Regelung zurückgehen. Um die Einheitlichkeit des Unionsrechts zu wahren, ist hinsichtlich ihrer Auslegung also weiterhin entscheidend, wie die dahinter stehende Richtlinie auszulegen ist. Für deren Auslegung ist allein der Gerichtshof zuständig. Das Vorabentscheidungsersuchen ist also auch in dieser Hinsicht zulässig.

21.

Autociba beruft sich schließlich darauf, der Anspruch auf Minderung und Vertragsauflösung sei verjährt und das Vorabentscheidungsersuchen deshalb unzulässig. Wann Ansprüche aus der Richtlinie verjähren, bestimmt grundsätzlich das nationale Recht, das jedoch die Mindestverjährungsfrist von zwei Jahren aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie zu beachten hat. Ob diese tatsächlich abgelaufen ist oder nicht, hat allein das nationale Gericht zu prüfen. Darüber hinaus ist es im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils zu beurteilen. Der Gerichtshof ist demnach grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn diese das Unionsrecht betreffen ( 9 ). Zur Auslegung von Art. 5 Abs. 1 hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof keine Frage vorgelegt, weshalb die etwaige Verjährung der Ansprüche von Frau Duarte für das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen außer Betracht bleibt und für die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens keine Rolle spielt.

B – Zur Auslegung der Richtlinie 1999/44

22.

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die Richtlinie 1999/44 verlangt, dass ein Gericht den Kaufpreis einer mangelhaften Sache von Amts wegen mindert, wenn ein Verbraucher gerichtlich lediglich die Auflösung des Vertrags geltend gemacht hat, auf die er jedoch keinen Anspruch hat.

23.

Hintergrund der Vorlagefrage ist die Ausgestaltung des spanischen Zivilprozessrechts. Frau Duarte hat in ihrer Klage ausschließlich die Auflösung des Kaufvertrags und die Rückzahlung des gesamten Kaufpreises geltend gemacht, worauf sie bei Geringfügigkeit des Mangels keinen Anspruch hat, vgl. Art. 7 Satz 2 des Gesetzes 23/2003 bzw., dementsprechend, Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie. Zwar steht ihr unstreitig eine Minderung des Kaufpreises nach Art. 7 Satz 1 des Gesetzes 23/2003 (der Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie entspricht) zu. Diese Minderung hat sie aber in ihrer Klageschrift nicht beantragt. Das vorlegende Gericht führt aus, dass es ihm deshalb nach dem im spanischen Recht geltenden Übereinstimmungsgrundsatz ( 10 ) verwehrt sei, statt der Vertragsauflösung lediglich den Minderungsbetrag zuzusprechen. Vielmehr sei das Gericht an den konkreten Antrag des Verbrauchers gebunden ( 11 ). Eine Änderung der Klage komme nach spanischem Prozessrecht ebenfalls nicht in Betracht. Und auch eine neue Klage auf Zahlung des Minderungsbetrags scheide aufgrund der Rechtskrafterstreckung des ersten Prozesses nach Art. 400 LEC aus. Das vorlegende Gericht stellt sich deshalb die Frage, ob dieses Ergebnis mit der Richtlinie 1999/44 vereinbar ist.

24.

Wie die spanische Regierung zu Recht ausführt, sind somit zwei Fragen zu unterscheiden: erstens, welche Rechte Frau Duarte nach der Richtlinie hat, und zweitens, wie ein bestehendes Recht prozessual durchgesetzt werden kann. Da Frau Duarte nach Angaben des vorlegenden Gerichts unstreitig einen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises hat und das vorlegende Gericht auch festgestellt hat, dass der Anspruch auf Vertragsauflösung ausgeschlossen ist, betrifft der vorliegende Fall lediglich die zweite Frage, nämlich wie Frau Duarte den ihr zustehenden Anspruch gerichtlich geltend machen kann.

25.

Ziel der Richtlinie 1999/44 ist ausweislich ihres ersten Erwägungsgrundes das Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus ( 12 ). Für den Fall einer mangelhaften und somit vertragswidrigen Lieferung beinhaltet die Richtlinie in Art. 3 deshalb zahlreiche Rechte für den Verbraucher. Hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung dieser Rechte enthält die Richtlinie jedoch keine Regelungen ( 13 ).

26.

Beim Fehlen unionsrechtlicher Regelungen ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache des nationalen Rechts, die zuständigen Gerichte und die Verfahrensmodalitäten der Klage zu bestimmen, die den Schutz der dem Einzelnen aus der Richtlinie 1999/44 erwachsenden Rechte gewährleisten sollen ( 14 ). Die Mitgliedstaaten haben dabei jedoch die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität zu beachten ( 15 ).

27.

Eine Pflicht zur Minderung von Amts wegen kommt somit, wie die französische Regierung ausführt, im vorliegenden Fall nur in Betracht, wenn die Möglichkeit dazu entweder bereits im nationalen Recht besteht oder wenn sie erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten. Da das spanische Prozessrecht, wie sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt, eine Minderung von Amts wegen nicht vorsieht, stellt sich die Frage, ob es den Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität gerecht wird.

1. Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität

28.

Der Äquivalenzgrundsatz bestimmt, dass die konkreten Verfahrensmodalitäten für Ansprüche aus dem Unionsrecht nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen, als dies bei entsprechenden innerstaatlicher Klagen der Fall wäre ( 16 ). Ein Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Vielmehr gelten die betroffenen Regelungen des spanischen Prozessrechts unabhängig davon, ob es sich beim Klagegegenstand um einen Anspruch aus dem Unionsrecht oder einen Anspruch aus dem nationalen Recht handelt.

29.

Der Grundsatz der Effektivität verlangt, dass die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht durch eine nationale Verfahrensvorschrift praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf ( 17 ). Dabei sind die Stellung der Vorschrift im gesamten Verfahren, der Verfahrensablauf und die Besonderheit des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu berücksichtigen ( 18 ), sowie gegebenenfalls die Grundsätze, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie beispielsweise der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens ( 19 ).

30.

In diesem Zusammenhang ist zunächst zu bedenken, dass Frau Duarte die Minderung des Kaufpreises grundsätzlich im Klageweg hätte beantragen können ( 20 ). Der Antrag auf Minderung wäre auch hilfsweise neben dem Antrag auf Auflösung des Kaufvertrags möglich gewesen. Auf Nachfrage hat die spanische Regierung angegeben, dass mit einem Hilfsantrag keine Nachteile für die Klägerin verbunden gewesen wären, wie beispielsweise höhere Gerichtskosten. Das spanische Prozessrecht schließt die gerichtliche Geltendmachung der ihr aus der Richtlinie erwachsenden Rechte somit nicht grundsätzlich aus. Vielmehr steht jedem Verbraucher für alle seine Ansprüche aus der Richtlinie der Klageweg offen, so dass die Ausübung der sich aus der Richtlinie ergebenden Rechte möglich ist.

31.

Die Ausgestaltung des spanischen Prozessrechts führt meines Erachtens aber zu einer übermäßigen Erschwerung dieser Rechtsausübung.

32.

Zwar ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Gericht an den konkreten Antrag des Klägers gebunden ist. Das setzt voraus, dass der Kläger den richtigen Antrag stellt, wenn er im Prozess Erfolg haben will. Diese Regelung ist Ausdruck der sowohl im spanischen Prozessrecht als auch in vielen anderen mitgliedstaatlichen Prozessordnungen geltenden Dispositionsmaxime, nach der die Parteien die Herren des Verfahrens sind und ihnen die Initiative in einem Prozess zusteht. Ziel dieses Prinzips ist der Schutz der Verteidigungsrechte und die Wahrung des ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens, insbesondere indem es dieses vor Verzögerungen bewahrt, die mit der Prüfung neuen Vorbringens verbunden sind ( 21 ). Dass die Dispositionsmaxime an sich mit dem Effektivitätsgebot vereinbar ist, hat der Gerichtshof bereits mehrfach bestätigt ( 22 ). Grundsätzlich kann deshalb von einem Verbraucher erwartet werden, dass dieser die ihm zustehenden Ansprüche gerichtlich geltend macht und insoweit den richtigen Klageantrag stellt, falls nötig auch hilfsweise. Dies gilt umso mehr, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um einen Anwaltsprozess handelt.

33.

Allerdings ist das spanische Prozessrecht so ausgestaltet, dass ein einmaliger Prozessfehler, nämlich das Stellen des falschen bzw. das Unterlassen eines hilfsweisen Klageantrags, dazu führt, dass die Geltendmachung eines sich tatsächlich aus der Richtlinie ergebenden Anspruchs für immer ausgeschlossen ist. Dieses Ergebnis stellt sich, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Richtlinie zur Schaffung eines hohen Verbraucherschutzniveaus beitragen möchte, als sehr einschneidend und streng dar und erscheint mir, auch im Hinblick auf das mit den entsprechenden Regelungen verfolgte Ziel, unverhältnismäßig.

34.

Zum einen geht das spanische Recht, so wie das vorlegende Gericht es darstellt, nämlich bei der Frage der Bindung an den Antrag einerseits von einem sehr engen Verständnis aus, indem nur auf den konkret vorgebrachten Anspruch abgestellt wird. Hinsichtlich der Rechtskrafterstreckung herrscht jedoch andererseits ein sehr weites Verständnis, wonach auch all die Ansprüche umfasst und damit von einer erneuten Klage ausgeschlossen sind, die der Verbraucher hätte geltend machen können. Dies führt bereits zu einer übermäßigen Belastung des Verbrauchers.

35.

Zum anderen gehen die Regelungen über das hinaus, was erforderlich ist, um die mit ihnen verfolgten Ziele zu erreichen. Die Bindung an den konkreten Klageantrag dient dazu, die Verteidigungsrechte des Beklagten zu schützen und die Beilegung des Rechtsstreits zu fördern. Während eine Wahrung der Verteidigungsrechte des Beklagten jedoch auch in einem späteren Verfahrensstadium noch möglich wäre, etwa indem man dem Beklagten Gelegenheit gibt, zu einem geänderten Klageantrag Stellung zu nehmen, kommt eine Rechtsschutzmöglichkeit für den Kläger aufgrund der entgegenstehenden Rechtskraft später nicht mehr in Betracht. Die Beilegung des Rechtsstreits wird zwar durch die Regelungen der LEC zweifellos gefördert. Allerdings ist eine erhebliche Verfahrensverzögerung im vorliegenden Fall gar nicht ersichtlich. Vielmehr betrifft die Frage der Minderung denselben Sachverhalt und dieselben Parteien wie die Vertragsauflösung, so dass auf die bisher gewonnenen Prozessergebnisse zurückgegriffen werden könnte. Die allenfalls geringe Gefahr einer Prozessverzögerung steht in keinem Verhältnis zur drastischen Maßnahme des vollständigen Ausschlusses der Rechtsschutzmöglichkeiten eines Verbrauchers.

36.

Hinzu kommt, dass gerade im Hinblick auf Tatsachenfragen, wie beispielsweise die Geringfügigkeit eines Mangels, der Erfolg des Klageantrags oftmals von der Beweisaufnahme im Prozess abhängt und vor Klageerhebung noch nicht absehbar ist. Der vorliegende Fall macht dies deutlich: Frau Duarte hat die Vertragsauflösung beantragt, da ein Sachverständigengutachten den Mangel als nicht geringfügig eingestuft hatte. Die Beweisaufnahme des zuständigen Richters kam jedoch zu einem anderen Ergebnis. Ein Verbraucher müsste deshalb, um den Anforderungen des spanischen Prozessrechts, so wie es im Vorabentscheidungsersuchen geschildert wird, gerecht zu werden, immer zumindest auch hilfsweise alle möglicherweise in Betracht kommenden Ansprüche einklagen. Nur so könnte er im Hinblick auf eventuelle Entwicklungen im Laufe des Prozesses sicherstellen, dass er seine ihm aus der Richtlinie im Hinblick auf einen konkreten Sachverhalt zustehenden Rechte durchsetzen kann. Dies stellt im Hinblick auf die für den Fall des Unterlassens eines Hilfsantrags drohenden Folgen eine übermäßige Erschwerung der Durchsetzung der Rechte dar und verstößt gegen den Grundsatz der Effektivität.

2. Folgen eines Verstoßes gegen den Effektivitätsgrundsatz

37.

Somit stellt sich die Frage, wie dem Effektivitätsgrundsatz im vorliegenden Fall Rechnung getragen werden kann. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass im Falle eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Effektivität das vorlegende Gericht die nationalen Vorschriften so weit wie möglich dahin auslegen muss, dass sie zur Erreichung des Ziels beitragen, dem Einzelnen einen effektiven Schutz seiner aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte zu gewährleisten ( 23 ). Sollte dies nicht möglich sein, ist es gehalten, die entgegenstehende nationale Bestimmung, d. h. im vorliegenden Fall die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Verfahrensvorschriften, die die strikte Bindung an den Klageantrag regeln, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt zu lassen ( 24 ).

38.

Das vorlegende Gericht hat somit zu prüfen, ob im Wege der Auslegung des nationalen Prozessrechts Maßnahmen gefunden werden können, die es ermöglichen, den effektiven Rechtsschutz des Verbrauchers zu sichern und seinen Anspruch aus der Richtlinie auch trotz einmalig fehlerhaftem Klageantrag noch durchzusetzen.

39.

Dabei ist jedoch die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten zu beachten. Die der jeweiligen mitgliedstaatlichen Regelung zugrunde liegenden Werteentscheidungen sind bei der Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen. Ziel der Vorschrift im spanischen Prozessrecht ist u. a. der Schutz der Verteidigungsrechte der anderen Prozesspartei sowie die Förderung der endgültigen Beilegung des Rechtsstreits. Erforderlich ist deshalb nicht, dass ein Verbraucher unbegrenzte Möglichkeiten hat, seinen Klageantrag nach Belieben zu ändern oder erneut zu klagen. Dies wäre mit den Verteidigungsrechten der Gegenpartei nicht vereinbar. Vielmehr reicht es aus, wenn ihm die Möglichkeit gegeben wird, auf etwaige Entwicklungen im Prozess, wie beispielsweise das Ergebnis der Beweisaufnahme, zumindest einmal reagieren zu können. So wird auch die endgültige Beilegung des Rechtsstreits nicht gefährdet.

40.

Das vorlegende Gericht schlägt eine Minderung des Kaufpreises von Amts wegen vor. Dabei handelt es sich zweifelsohne um eine Möglichkeit, dem Verbraucher die Wahrung seiner Rechte zu sichern. Allerdings würde dies auch dazu führen, dass die Dispositionsmaxime stark eingeschränkt und damit einer der wesentlichen Verfahrensgrundsätze der Mitgliedstaaten tangiert würde. Wenn vom Erfordernis eines konkreten Antrags abgesehen wird, könnte sich der Verbraucher im Prozess passiv verhalten und warten, dass ihm das Gericht das zuspricht, worauf er materiell einen Anspruch hat. Dies geht über das zum Schutz des Verbrauchers Erforderliche hinaus.

41.

Die Richtlinie verlangt nämlich nicht, dass die Ansprüche, die einem Verbraucher nach Art. 3 zustehen, diesem ohne sein Zutun zugesprochen werden. Wäre dies gewollt, wären entsprechende Regelungen in der Richtlinie getroffen worden. Vielmehr bestimmt die Richtlinie zum einen, wie die polnische Regierung zu Recht ausführt, dass der Verbraucher die Wahl hat, zu entscheiden, welche Rechte aus der Richtlinie er geltend machen möchte (vgl. Art. 3 Abs. 2 und Abs. 5 der Richtlinie). Zum anderen geht sie davon aus, dass der Verbraucher für die Geltendmachung seiner Rechte den normalen Rechtsweg beschreiten können muss (dies aber auch tun muss, wenn er seine Rechte durchsetzen möchte), gegebenenfalls sogar unter der Bedingung, dass der Verbraucher bestimmte Unterrichtungsfristen einhält ( 25 ). Mehr verlangt auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nicht ( 26 ). Erforderlich dafür ist nur, dass der Verbraucher seine Rechte geltend machen kann. Dies impliziert aber bereits, dass er dies auch tun muss. Eine generelle Pflicht zur Minderung von Amts wegen beinhaltet die Richtlinie also nicht.

42.

Eine Pflicht zur Minderung ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 1993/13 ( 27 ), wie dies von der Kommission vorgeschlagen wird. Anders als die Kommission bin ich nämlich nicht der Ansicht, dass diese Rechtsprechung übertragbar ist.

43.

Zwar sind sich beide Richtlinien insofern ähnlich, als dass sie beide den Schutz eines Verbrauchers im Rechtsverkehr betreffen und ein hohes Verbraucherschutzniveau erreichen wollen. Dennoch sind sie aufgrund ihrer unterschiedlichen Regelungsziele nicht derart vergleichbar, dass man die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Klauselrichtlinie übertragen könnte.

44.

Während die Richtlinie 1993/13 nämlich die schlechtere Position ausgleichen will, in der sich ein Verbraucher beim Abschluss eines Vertrages mit einem Unternehmer befindet, bezieht sich die Richtlinie 1999/44 auf die Durchführung eines bereits geschlossenen Vertrags. Dabei handelt es sich um zwei sehr verschiedene Situationen.

45.

Das Beseitigen eines Ungleichgewichts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kann nämlich nur durch das Eingreifen eines Dritten erreicht werden ( 28 ). Ein Verbraucher kann in der Regel nicht beurteilen, ob eine Klausel missbräuchlich ist oder nicht. Würde man diese Kenntnis von ihm erwarten und ihm auferlegen, sich auf die Nichtigkeit der Klausel zu berufen, wäre die Durchsetzung der Richtlinie gefährdet ( 29 ).

46.

Unternehmen sollen darüber hinaus von der Verwendung missbräuchlicher Klauseln abgehalten werden. Diese Abschreckungsfunktion kann die Richtlinie 1993/13 nur erfüllen, wenn sich der Versuch, missbräuchliche Klauseln zu verwenden, für ein Unternehmen nicht „lohnt“. Dies kann wiederum nur durch das Eingreifen eines Dritten sichergestellt werden. Andernfalls wäre es für einen Unternehmer günstiger, missbräuchliche Klauseln zu verwenden, in der Hoffnung, dass der Verbraucher sich seiner Rechte aus der Klauselrichtlinie nicht bewusst ist und sich im Prozess nicht auf diese beruft, so dass die missbräuchliche Klausel letztlich doch Bestand hätte. Ohne Eingreifen eines Dritten wäre der effet utile der Richtlinie 1993/13 deshalb beeinträchtigt.

47.

Im Rahmen der Richtlinie 1999/44 ist dies jedoch anders. Zum einen geht die mit einem Tätigwerden von Amts wegen verfolgte Abschreckungsfunktion bei der Vertragsdurchführung ins Leere. In den meisten Fällen ist die Schlechtleistung im Vertrag nämlich nicht vom Willen der Parteien abhängig, insbesondere dann nicht, wenn es sich beim Vertragspartner nicht um den Hersteller der Kaufsache handelt, der auf ihre Qualität keinen Einfluss hat bzw. in Bezug auf nicht offensichtliche Mängel in der Regel keine Kenntnis davon hat.

48.

Darüber hinaus befindet sich der Verbraucher bei der Vertragsdurchführung nicht in einer vergleichbar schwachen Position. Ob die Kaufsache die vereinbarte Qualität aufweist, ist für einen Verbraucher nämlich, anders als die Missbräuchlichkeit einer Klausel, leicht erkennbar. Dies zeigt auch der vorliegende Fall, in dem es gerade die Verbraucherin ist, die ihre Ansprüche gerichtlich geltend macht. In den Urteilen, die zur Klauselrichtlinie ergangen sind, waren es hingegen in der Regel die Unternehmer, die sich auf ihren Anspruch aus einer missbräuchlichen Klausel berufen haben. Ein Tätigwerden von Amts wegen würde somit nicht den Schutz des Verbrauchers stärken, sondern ihm vielmehr ein zusätzliches Angriffsmittel bieten. Auch die Rechtsprechung zur Richtlinie 1993/13 führt somit nicht zu einer Pflicht zur Minderung von Amts wegen im Rahmen der Richtlinie 1999/44.

49.

Deshalb ist es meiner Ansicht nach zur Wahrung des Effektivitätsprinzips ausreichend, wenn das nationale Prozessrecht so ausgelegt und angewendet werden kann, dass es dem Verbraucher ein Instrument zur Hand gibt, das es ihm erlaubt, seine Rechte selbst geltend zu machen. In Betracht kommt hierfür beispielsweise die Möglichkeit einer Klageänderung, gegebenenfalls nach entsprechendem Hinweis des zuständigen Gerichts, sofern das nationale Recht diese vorsieht.

50.

Auch eine Auslegung des Klageantrags dahin gehend, dass der prozessuale Antrag auf Minderung im Antrag auf Vertragsauflösung mitenthalten war, kommt in Betracht. Es geht dabei jedoch nicht um die Frage, ob der materiell-rechtliche Anspruch auf Minderung nach Art. 3 Abs. 5 Alt. 1 der Richtlinie im Anspruch auf Vertragsauflösung nach Art. 3 Abs. 5 Alt. 2 der Richtlinie enthalten ist. Dies wäre eine Frage der Auslegung des Unionsrechts, die das vorlegende Gericht nicht gestellt hat. Es geht vielmehr darum, ob im prozessualen Antrag auf Vertragsauflösung der Antrag auf Minderung „als Minus“ mitumfasst ist. Ob der prozessuale Antrag im Lichte der Richtlinie so ausgelegt werden kann, muss das nationale Gericht beurteilen, welches allein für die Auslegung des nationalen Prozessrechts zuständig ist. Nach den Ausführungen der spanischen Regierung deutet jedoch nichts darauf hin, dass das spanische Prozessrecht einer solchen Auslegung entgegensteht ( 30 ). Vielmehr hat die spanische Regierung vorgetragen, dass die entsprechenden Vorschriften der LEC so zu verstehen sind, dass auch die Minderung vom Antrag auf Vertragsauflösung mitumfasst ist.

51.

Eine weitere Möglichkeit wäre eine Auslegung der innerstaatlichen Vorschrift, die die Rechtskrafterstreckung regelt, dahin gehend, dass diese vergleichbar eng oder weit verstanden wird, wie das bei der Bindung an den konkreten Antrag und beim Übereinstimmungsgrundsatz der Fall ist.

52.

Kommen all diese Maßnahmen jedoch nicht in Betracht, könnte man als letztes Mittel an eine Minderung von Amts wegen denken. Die Richtlinie steht diesem Vorgehen nämlich jedenfalls nicht entgegen. Aus ihrem ersten und fünften Erwägungsgrund ergibt sich vielmehr, dass das von ihr beabsichtigte hohe Verbraucherschutzniveau lediglich einen Mindeststandard von Verbraucherrechten schaffen soll. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie stellt es den Mitgliedstaaten deshalb frei, strengere Bestimmungen zur Gewährleistung eines noch höheren Verbraucherschutzniveaus zu erlassen oder beizubehalten ( 31 ). Sofern eine mitgliedstaatliche Prozessordnung also eine Minderung von Amts wegen vorsieht bzw. ein nationales Gericht das innerstaatliche Recht in dieser Weise anwendet, wäre dies mit der Richtlinie vereinbar.

53.

Unabhängig davon, welche Maßnahme der nationale Richter wählt, müssen zwei Dinge berücksichtigt werden: erstens, darf eine Maßnahme nicht gegen den Willen der Klagepartei getroffen werden. Das Recht auf effektiven Rechtsschutz beinhaltet auch die Befugnis, seine Rechte eben nicht geltend zu machen. Der konkrete Wille des Verbrauchers muss deshalb ermittelt werden. Im vorliegenden Fall scheint dies unproblematisch, da Frau Duarte nun die Minderung des Kaufpreises erlangen möchte. Zweitens dürfen die Verteidigungsrechte der Gegenpartei nicht außer Acht gelassen werden. Ihr muss also in jedem Fall mindestens Gelegenheit gegeben werden, sich zu der jeweiligen Frage nochmals zu äußern bzw. gegebenenfalls selbst nochmals einen Antrag zu stellen.

Zwischenergebnis

54.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Richtlinie keine Pflicht zur Minderung von Amts wegen enthält. Der nationale Richter muss jedoch geeignete Maßnahmen ergreifen, die es dem Verbraucher ermöglichen, einen falschen Klageantrag zu korrigieren, falls er andernfalls seine Rechte aus der Richtlinie überhaupt nicht mehr geltend machen kann. Bei allen zu treffenden Maßnahmen müssen die Verteidigungsrechte der anderen Partei gewahrt werden.

C – Zur Geringfügigkeit des Mangels

55.

Das vorlegende Gericht hat festgestellt, dass die Auflösung des Vertrags deshalb ausgeschlossen sei, weil es sich lediglich um einen geringfügigen Mangel am Fahrzeug handle. Diese Feststellung wurde von einigen Beteiligten bezweifelt.

56.

Das vorlegende Gericht hat jedoch nicht nach der Auslegung von Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie, der den Begriff „geringfügige Vertragswidrigkeit“ enthält, gefragt. Die Feststellung des Sachverhalts und die Entscheidung, welche Fragen dem Gerichtshof vorgelegt werden, ist allein Sache des vorlegenden Gerichts.

57.

Da die Frage der Geringfügigkeit des Mangels jedoch eine Frage der Auslegung des Unionsrechts ist, erlaube ich mir dennoch den folgenden Hinweis: Der Gerichtshof hat über die Auslegung des Begriffs „geringfügig“ in Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie bisher noch nicht entschieden. Andere europäische Gerichte, insbesondere auch Höchstgerichte ( 32 ), haben in Fällen, die vergleichbar erscheinen, entschieden, dass der Eintritt von Wasser nicht als geringfügiger Mangel anzusehen sei ( 33 ). Dass das Fahrzeug trotz Wassereintritt weiterhin als Transportmittel benutzbar ist, was vom vorlegenden Gericht im Vorabentscheidungsersuchen als Begründung für seine Feststellung angeführt wird, hat bei diesen Entscheidungen keine Rolle gespielt. Es wäre daher für die Einheitlichkeit des Unionsrechts sinnvoll und für die Beilegung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sicherlich auch förderlich gewesen, wenn das Juzgado de Primera Instancia no 2 de Badajoz auch die Frage der Geringfügigkeit des Mangels und damit der Auslegung von Art. 3 Abs. 6 dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt hätte.

V – Ergebnis

58.

Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof deshalb vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

Die Richtlinie 1999/44 ist dahin gehend auszulegen, dass sie verlangt, dass ein nationales Gericht, wenn der Verbraucher vor Gericht ausschließlich die Auflösung des Vertrags begehrt, die aber nicht statthaft ist, weil die Vertragswidrigkeit geringfügig ist, eine angemessene Maßnahme treffen muss, um dem Verbraucher die Durchsetzung seiner Ansprüche aus der Richtlinie zu ermöglichen. Durch welche prozessuale Maßnahme dies erreicht werden kann, ist Sache des nationalen Rechts. Die Verteidigungsrechte der anderen Partei müssen dabei jedoch berücksichtigt werden.


( 1 ) Originalsprache: Deutsch.

( 2 ) Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl. L 171, S. 12, im Folgenden: Richtlinie 1999/44 oder die Richtlinie.

( 3 ) Hinsichtlich der anderen beiden Vorabentscheidungsersuchen zur Richtlinie 1999/44 vgl. die Urteile vom 16. Juni 2011, Weber und Putz (C-65/09 und C-87/09, Slg. 2011 , I-5257 noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), und vom 17. April 2008, Quelle (C-404/06, Slg. 2008, I-2685).

( 4 ) BOE (Boletín Oficial del Estado) Nr. 165 vom 11. Juli 2003, S. 27160.

( 5 ) Diese Vorschrift wurde zwar durch das Real Decreto Legislativo 1/2007 vom 16. November 2007 zur Annahme der Neufassung des Allgemeinen Gesetzes über den Schutz der Verbraucher und Nutzer und anderer ergänzender Gesetze (BOE Nr. 287 vom 30. November 2007, S. 49181) aufgehoben, findet aber im vorliegenden Fall noch Anwendung, da die Neuregelung erst am 1. Dezember 2007 und somit nach dem Kauf des Fahrzeugs in Kraft getreten ist.

( 6 ) Gesetz Nr. 1/2000 vom 7. Januar 2000 über den Zivilprozess, BOE Nr. 7 vom 8. Januar 2000, S. 575.

( 7 ) Das Auto befand sich nach den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen von November 2005 bis Juli 2008 mindestens fünfmal in der Werkstatt.

( 8 ) Staatsanwaltschaft.

( 9 ) Urteil vom 8. September 2010, Winner Wetten (C-409/06, Slg. 2010, I-8015, Randnr. 36), und vom 27. Oktober 2009, ČEZ (C-115/08, Slg. 2009, I-10265, Randnr. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

( 10 ) Vgl. Art. 218 LEC.

( 11 ) Vgl. Art. 216 LEC.

( 12 ) Vgl. hierzu auch Urteil des Gerichtshofs vom 17. April 2008, Quelle (zitiert in Fn. 3, Randnr. 36).

( 13 ) Anders ist dies, wie die ungarische Regierung zu Recht ausführt, beispielsweise im Fall der Richtlinie 1993/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. 1993, L 95, S. 29, die in ihrem Art. 7 Abs. 1 ausdrücklich vorsieht, dass die Mitgliedstaaten für angemessene und wirksame Mittel zu sorgen haben, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende gesetzt wird.

( 14 ) Vgl. Urteile vom 18. März 2010, Alassini (C-317/08 bis C-320/08, Slg. 2010, I-2213, Randnr. 47), vom 15. April 2008, Impact (C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Randnr. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), vom 13. März 2007, Unibet (C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnr. 39), vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C-168/05, Slg. 2006, I-10421, Randnr. 24), sowie vom 16. Dezember 1976, Rewe (33/76, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5) und Comet (45/76, Slg. 1976, I-2043, Randnr. 13).

( 15 ) Vgl. Urteile vom 8. September 2011, Rosado Santana (C-177/10, Slg. 2011, I-7907 noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 89), vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, Slg. 2009, I-9579, Randnr. 38), vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a. (C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 28), Mostaza Claro (zitiert in Fn. 14, Randnr. 24), vom 16. Mai 2000, Preston u. a. (C-78/98, Slg. 2000, I-3201, Randnr. 31), und vom 14. Dezember 1995, van Schijndel und van Veen (C-430/93 und C-431/93, Slg. 1995, I-4705, Randnr. 17).

( 16 ) Vgl. u. a. die Urteile Impact (zitiert in Fn. 14, Randnr. 44), van der Weerd u. a. (zitiert in Fn. 15, Randnr. 28), vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck (C-312/93, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12), und Rewe (zitiert in Fn. 14, Randnr. 5).

( 17 ) Vgl. Urteil van Schijndel und van Veen (zitiert in Fn. 15, Randnr. 19).

( 18 ) Vgl. Urteil van Schijndel und van Veen (zitiert in Fn. 15, Randnr. 19).

( 19 ) Vgl. Urteile Asturcom Telecomunicaciones (zitiert in Fn. 15, Randnr. 39), vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub (C-2/08, Slg. 2009, I-7501, Randnr. 27), sowie Peterbroeck (zitiert in Fn. 16, Randnr. 14).

( 20 ) Vgl. insoweit wieder Art. 216 LEC, der bestimmt, dass die Gerichte aufgrund des Sachvortrags, der Beweismittel und der Anträge der Parteien entscheiden.

( 21 ) Vgl. Urteile vom 17. Dezember 2009, Martín Martín (C-227/08, Slg. 2009, I-11939, Randnr. 20), van der Weerd (zitiert in Fn. 15, Randnr. 35) und van Schijndel und van Veen (zitiert in Fn. 15, Randnr. 21).

( 22 ) Vgl. Urteile van der Weerd (zitiert in Fn. 15, Randnr. 36 und 41) und van Schijndel und van Veen (zitiert in Fn. 15, Randnr. 22).

( 23 ) Vgl. Urteile Impact (zitiert in Fn. 14, Randnr. 54) und Unibet (zitiert in Fn. 14, Randnr. 44).

( 24 ) Vgl. Urteil vom 20. Oktober 2011, Interedil (C-396/09, Slg. 2011, I-9915 noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38), und vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, Slg. 2010, I-8889, Randnr. 31).

( 25 ) Vgl. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie, der es den Mitgliedstaaten gestattet, vorzusehen, dass der Verbraucher den Verkäufer binnen zwei Monaten nach Feststellung der Vertragswidrigkeit darüber informieren muss, dass er beabsichtigt, seine Rechte aus der Richtlinie in Anspruch zu nehmen.

( 26 ) Vgl. insoweit auch die Urteile vom 15. April 2010, Fritz (C-215/08, Slg. 2010, I-2497, Randnr. 44), und vom 3. September 2009, Messner (C-489/07, Slg. 2009, I-7315, Randnr. 25), in denen der Gerichtshof entschieden hat, dass auch der Schutz des Verbrauchers kein absolutes Prinzip ist und Ziel der entsprechenden Richtlinien nicht ist, dem Verbraucher Rechte einzuräumen, die über das hinausgehen, was zum Erreichen der jeweils verfolgten Ziele erforderlich ist.

( 27 ) Zitiert in Fn. 13.

( 28 ) Vgl. Urteil vom 27. Juni 2000, Océano Grupo Editorial (C-240/98 bis C-244/98, Slg. 2000, I-4941, Randnrn. 27 und 29).

( 29 ) Vgl. Urteil Océano Grupo Editorial (zitiert in Fn. 28, Randnr. 26).

( 30 ) Auch die Kommission vertritt diesen Standpunkt in ihrer Stellungnahme. Sie verweist dabei auf ein Urteil des spanischen Tribunal Supremo vom 27. September 2011, STS 7744/2011, S. 14 und 15, in dem dieses den Übereinstimmungsgrundsatz in Art. 218 LEC im Hinblick auf den Grundsatz iura novit curia relativiert habe.

( 31 ) Vgl. in diesem Sinne auch den 24. Erwägungsgrund der Richtlinie.

( 32 ) Vgl. beispielsweise ein Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs vom 5. November 2008, VIII ZR 166/07.

( 33 ) Über das genaue Ausmaß des Mangels an Frau Duartes Fahrzeug liegen keine ausreichenden Informationen vor, weshalb die tatsächliche Vergleichbarkeit der jeweils zugrunde liegenden Sachverhalte hier nicht beurteilt werden kann. Dies gilt jedoch nicht für die jeweilige rechtliche Argumentation hinsichtlich der Bewertung des Mangels.