SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
NIILO JÄÄSKINEN
vom 25. April 2013 ( 1 )
Rechtssache C‑9/12
Corman‑Collins SA
gegen
La Maison du Whisky SA
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce de Verviers [Belgien])
„Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Art. 2 — Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und b — Besondere Zuständigkeit für vertragliche Streitigkeiten — Begriffe ‚Verkauf beweglicher Sachen‘ und ‚Erbringung von Dienstleistungen‘ — Vertriebsvertrag über bewegliche Sachen — Verpflichtung, die Gegenstand der Klage ist“
I – Einleitung
1. |
Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce de Verviers (Belgien) hat in erster Linie die Auslegung der besonderen Zuständigkeitsnorm für vertragliche Streitigkeiten in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 2 ), die gemeinhin als „Brüssel-I-Verordnung“ bezeichnet wird, zum Gegenstand. |
2. |
Dieses Ersuchen fügt sich in den Rahmen einer Klage von Corman-Collins SA (im Folgenden: Corman-Collins), einer Gesellschaft mit Sitz in Belgien, gegen La Maison du Whisky SA (im Folgenden: La Maison du Whisky), eine Gesellschaft mit Sitz in Frankreich, wegen Kündigung eines Vertriebsvertrags über bewegliche Sachen durch Letztere ein, der den Angaben der Klägerin zufolge zwischen den Parteien bestanden haben soll. |
3. |
Die französische Gesellschaft macht die Unzuständigkeit der belgischen Gerichte für die Entscheidung dieses Rechtsstreits und überhaupt das Nichtbestehen eines derartigen Vertrags zwischen den Parteien geltend. Sie stützt ihre Einrede der Unzuständigkeit auf Art. 2 der Verordnung Nr. 44/2001, wonach ein Beklagter, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat ( 3 ) hat, grundsätzlich vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen ist. Insoweit stellt sich das vorlegende Gericht erstens die Frage, ob eine Vorschrift des belgischen internationalen Privatrechts, die für den Fall, dass der Kläger ein in Belgien ansässiger Vertragshändler ist, der sich auf die Kündigung eines Alleinvertriebsvertrags beruft, der seine Wirkungen im nationalen Hoheitsgebiet entfaltet, die Zuständigkeit der belgischen Gerichte vorsieht, gegebenenfalls nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. |
4. |
Zweitens, und hier liegt die Hauptbedeutung der vorliegenden Rechtssache, soll der Gerichtshof im Wesentlichen entscheiden, ob ein Vertriebsvertrag, aufgrund dessen eine Partei von der anderen Produkte erwirbt, um diese im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu verkaufen, als „Verkauf beweglicher Sachen“ oder als „Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 zu qualifizieren ist, eine Frage, die zu auseinandergehenden Auffassungen sowohl im Schrifttum als auch in der Rechtsprechung verschiedener Mitgliedstaaten geführt hat ( 4 ). Sollte keine dieser Qualifikationen anzunehmen sein, könnte dieser Vertragstyp nach der in Buchst. c dieser Nr. 1 vorgesehenen Anwendungsreihenfolge unter die Zuständigkeitsnorm von deren Buchst. a fallen. |
5. |
Mit der letzten Vorlagefrage, deren Inhalt sich erst im Licht der Begründung der Vorlageentscheidung vollkommen erschließt, wird der Gerichtshof für den Fall, dass auf eine Klage wie die im Ausgangsverfahren erhobene Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 und nicht deren Art. 5 Nr. 1 Buchst. b anwendbar ist, schließlich um Feststellung ersucht, ob „die Verpflichtung“ im Sinne dieser Vorschrift eine Verpflichtung des Verkäufers/Lizenzgebers oder des Käufers/Vertragshändlers ist. |
II – Rechtlicher Rahmen
A – Unionsrecht
1. Verordnung Nr. 44/2001
6. |
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, der sich in Abschnitt 1 („Allgemeine Vorschriften“) des Kapitels II über die Zuständigkeitsvorschriften befindet, stellt den Grundsatz auf, wonach „[v]orbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung … Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen [sind]“. |
7. |
Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, der sich in Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) ihres Kapitels II befindet, sieht vor: „Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
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2. Rom-I-Verordnung
8. |
Im siebten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) ( 5 ) heißt es: „Der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung [Nr. 44/2001] … im Einklang stehen.“ |
9. |
Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung schreibt vor: „Soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäß Artikel 3 getroffen haben, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht unbeschadet der Artikel 5 bis 8 wie folgt:
…
…“ |
B – Belgisches Recht
10. |
Die Loi du 27 juillet 1961 relative à la résiliation unilatérale des concessions de vente exclusive à durée indéterminée ( 6 ) (Gesetz vom 27. Juli 1961 über die einseitige Kündigung unbefristeter Alleinvertriebsverträge, im Folgenden: Belgisches Gesetz vom 27. Juli 1961) definiert den „Vertriebsvertrag“ in ihrem Art. 1 § 2 als „jede Vereinbarung, aufgrund deren ein Lizenzgeber einem oder mehreren Vertragshändlern das Recht vorbehält, im eigenen Namen und für eigene Rechnung Erzeugnisse, die er herstellt oder verteilt, zu vertreiben“. |
11. |
Art. 4 dieses Gesetzes bestimmt: „Bei Kündigung eines Vertriebsvertrags mit Wirkung im gesamten oder in einem Teil des belgischen Staatsgebietes kann der geschädigte Vertragshändler auf jeden Fall den Lizenzgeber in Belgien entweder vor den Richter seines eigenen Wohnsitzes oder vor den Richter des Wohnsitzes oder des Sitzes des Lizenzgebers laden. Wird die Streitsache vor ein belgisches Gericht gebracht, wird dieses Gericht ausschließlich das belgische Gesetz anwenden.“ |
III – Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
12. |
Corman-Collins, eine Gesellschaft mit Sitz in Belgien, und La Maison du Whisky, eine Gesellschaft mit Sitz in Frankreich, unterhielten ungefähr zehn Jahre lang geschäftliche Beziehungen, in deren Rahmen die erste bei der zweiten Whiskys verschiedener Marken kaufte, die sie in den Lagern der französischen Gesellschaft in Empfang nahm, um sie auf dem belgischen Markt weiterzuverkaufen. |
13. |
Während dieses gesamten Zeitraums benutzte Corman-Collins die Bezeichnung „Maison du Whisky Belgique“ und eine Internetseite mit dem Namen „www.whisky.be“, ohne dass dies eine Reaktion seitens La Maison du Whisky hervorgerufen hätte. Darüber hinaus wurde die Anschrift von Corman-Collins in der von einer Zweigniederlassung von La Maison du Whisky herausgegebenen Zeitschrift Whisky Magazine erwähnt. |
14. |
Im Dezember 2010 untersagte Letztere Corman-Collins die Benutzung der genannten Bezeichnung und schloss die erwähnte Seite. Im Februar 2011 informierte sie die belgische Gesellschaft darüber, dass sie ab 1. April bzw. 1. September 2011 den ausschließlichen Vertrieb zweier Marken ihrer Erzeugnisse an eine andere belgische Gesellschaft übertragen werde, und forderte Corman-Collins auf, ihre Bestellungen zukünftig über diese Gesellschaft aufzugeben. |
15. |
Am 9. März 2011 verklagte Corman-Collins La Maison du Whisky vor dem Tribunal de commerce de Verviers aufgrund des belgischen Gesetzes vom 27. Juli 1961 auf Zahlung von Schadensersatz wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist und einer Zusatzentschädigung. |
16. |
La Maison du Whisky machte die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts geltend und begründete dies damit, dass nach Art. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 die französischen Gerichte zuständig seien. Corman-Collins hielt diesem Einwand Art. 4 des erwähnten belgischen Gesetzes entgegen. |
17. |
Außerdem stritten die Parteien in Anbetracht dessen, dass sie niemals einen schriftlichen Rahmenvertrag, der die Bedingungen ihrer geschäftlichen Beziehungen regelte, abgeschlossen hatten, darüber, wie diese Beziehungen zu qualifizieren seien. Corman-Collins trug vor, es handele sich um einen Alleinvertriebsvertrag im Sinne des betreffenden belgischen Gesetzes, während La Maison du Whisky geltend machte, es handele sich um einfache Kaufverträge, die auf der Grundlage wöchentlicher Bestellungen nach den Wünschen von Corman-Collins abgeschlossen worden seien. |
18. |
Wie das Tribunal de commerce de Verviers in seiner Vorlageentscheidung ausdrücklich ausführt, „bestand zwischen [Corman-Collins und La Maison du Whisky] ein mündlicher Vertrag“ und „kann die rechtliche Beziehung zwischen den Parteien [nach dem belgischen Gesetz vom 27. Juli 1961] als Vertriebsvertrag qualifiziert werden, da die Klägerin berechtigt war, die von der Beklagten erworbenen Erzeugnisse auf dem belgischen Markt weiterzuverkaufen“. |
19. |
Dagegen hat dieses Gericht Zweifel, ob es seine Zuständigkeit angesichts des Vorrangs des Unionsrechts und im Hinblick auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001, die seiner Meinung nach sowohl örtlich als auch sachlich anwendbar ist, auf Art. 4 des belgischen Gesetzes vom 27. Juli 1961 stützen kann. Es stellt fest, dass nach Art. 2 der erwähnten Verordnung zwar die französischen Gerichte zuständig sein müssten, dass aber auch Art. 5 Nr. 1 dieser Verordnung angewandt werden könne. In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs ( 7 ) fragt es sich insoweit, ob ein Vertriebsvertrag als Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen und/oder als Dienstleistungsvertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 zu qualifizieren ist. Nur dann, wenn keine dieser Qualifikationen für einen solchen Vertragstyp angenommen werden könne, müsse die streitige Verpflichtung bestimmt werden, die der Klage im Ausgangsrechtsstreit zugrunde liege, eine Problematik, die implizit Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung betrifft. |
20. |
In diesem Zusammenhang hat das Tribunal de commerce de Verviers mit Entscheidung vom 6. Januar 2012 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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21. |
Corman-Collins, La Maison du Whisky, das Königreich Belgien, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben. |
22. |
In der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2013 sind Corman-Collins, La Maison du Whisky, die belgische Regierung und die Kommission vertreten gewesen. |
IV – Würdigung
A – Verdrängung der in Art. 4 des belgischen Gesetzes vom 27. Juli 1961 vorgesehenen Zuständigkeitsnorm durch die Verordnung Nr. 44/2001 (erste Frage)
23. |
Mit seiner ersten Frage fragt sich das vorlegende Gericht im Wesentlichen, ob eine nationale Zuständigkeitsnorm wie die in Art. 4 des belgischen Gesetzes vom 27. Juli 1961 ungeachtet der Verordnung Nr. 44/2001 gegenüber einem Beklagten angewandt werden kann, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. |
24. |
Es geht um die Feststellung, ob die belgischen Gerichte für den Fall, dass ein Vertragshändler, der seinen Wohnsitz im belgischen Hoheitsgebiet hat, einen Lizenzgeber wegen der Kündigung des zwischen ihnen bestehenden Vertriebsvertrags verklagt und der betreffende Vertrag seine Wirkungen im gesamten oder in einem Teil desselben Hoheitsgebiets entfaltet, unabhängig vom Ort des (Wohn-) Sitzes des Beklagten zuständig sein könnten. |
25. |
Im vorliegenden Fall macht Corman-Collins geltend, aufgrund dieser Vorschrift könne sie La Maison du Whisky, obwohl diese ihren Sitz in Frankreich habe, vor einem belgischen Gericht verklagen. |
26. |
Mit Ausnahme von Corman-Collins schlagen alle Parteien, die Erklärungen abgegeben haben, dem Gerichtshof übereinstimmend vor, zu antworten, dass die Anwendung einer solchen aus dem nationalen Recht abgeleiteten Zuständigkeitsnorm unter derartigen Umständen ausgeschlossen ist, da diese in den räumlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fallen. |
27. |
Ich schließe mich dieser Sichtweise an. Mit der Verordnung Nr. 44/2001 soll nämlich insbesondere ( 8 ) die gerichtliche Zuständigkeit in allen Rechtsstreitigkeiten mit grenzüberschreitendem Bezug, deren Gegenstand in den von ihr abgedeckten Bereich fällt ( 9 ), auf einheitliche Weise festgelegt werden. Wie aus dem achten Erwägungsgrund dieser Verordnung eindeutig hervorgeht, sollten, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem der durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten hat, die dort aufgeführten gemeinsamen Zuständigkeitsvorschriften grundsätzlich Anwendung finden und den in diesen verschiedenen Staaten geltenden Zuständigkeitsvorschriften vorgehen. |
28. |
Diese vereinheitlichten Vorschriften sehen vor, dass der Kläger, wenn der potenzielle Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, wie es im Ausgangsrechtsstreit der Fall ist, nach der allgemeinen Zuständigkeitsnorm des Art. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 grundsätzlich verpflichtet ist, die Gerichte dieses Staates anzurufen. |
29. |
Aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ergibt sich, dass die einzig zulässigen Ausnahmen von diesem Grundsatz die in den Abschnitten 2 bis 7 des Kapitels II dieser Verordnung über die Zuständigkeit vorgesehenen sind. Bei einem Vertragsverhältnis wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ist neben der Zuständigkeitsnorm in Art. 2 der Verordnung vor allem die besondere Zuständigkeitsnorm in deren Art. 5 Nr. 1 anwendbar ( 10 ) und nicht Zuständigkeitsnormen des Rechts der Mitgliedstaaten. |
30. |
Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 bekräftigt den Ansatz, wonach der Unionsgesetzgeber beabsichtigt hat, die Anwendung innerstaatlicher Zuständigkeitsvorschriften in den Fällen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen ( 11 ), auszuschließen, da in ihm ausdrücklich davon die Rede ist, dass solche Vorschriften nicht gegen einen Beklagten geltend gemacht werden können, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat. |
31. |
Daher ist meines Erachtens auf die erste Frage zu antworten, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem hat, in dem das angerufene Gericht ansässig ist, eine innerstaatliche Zuständigkeitsnorm wie die in Art. 4 des belgischen Gesetzes vom 27. Juli 1961 verdrängen. |
B – Qualifikation eines Vertriebsvertrags im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 (zweite und dritte Frage)
1. Vorbemerkungen
32. |
Meines Erachtens sind die zweite und die dritte Frage nicht klar gestellt worden, da das vorlegende Gericht die verschiedenen Gerichtsstände in Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 durcheinander gebracht und der Art und Weise, in der sich diese zueinander verhalten, nicht hinreichend Rechnung getragen zu haben scheint ( 12 ). |
33. |
Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob für die Zwecke der Bestimmung des Gerichts, das für die Entscheidung über eine auf einen Vertriebsvertrag gestützte Klage zuständig ist, Buchst. a oder Buchst. b des Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 Anwendung findet. |
34. |
Um angesichts der Wechselwirkung zwischen diesen beiden Fragen hierauf zweckdienlich antworten zu können, sollten die Fragen nach meinem Dafürhalten gemeinsam geprüft werden, und vor allem sollte ihre Reihenfolge unter Berücksichtigung der durch Buchst. c des erwähnten Art. 5 Nr. 1 aufgestellten Rangordnung umgekehrt werden, so dass zunächst auf die dritte Frage, die sich auf Buchst. b dieser Vorschrift bezieht, und anschließend auf die zweite Frage, die Buchst. a dieser Vorschrift betrifft, einzugehen ist ( 13 ). |
35. |
Vorab weise ich darauf hin, dass bei der Auslegung der Verordnung Nr. 44/2001 die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 14 ) (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) relevant ist, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als gleichbedeutend angesehen werden können, wobei die genannte Verordnung in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten dieses Übereinkommen ersetzt hat ( 15 ). |
36. |
Der Gerichtshof hat einerseits bereits festgestellt, dass sich der Wortlaut von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 und der von Art. 5 Nr. 1 Satz 1 des Brüsseler Übereinkommens vollständig gleichen, und andererseits, dass eine Kontinuität in der Auslegung zwischen diesen Rechtsakten vom Gemeinschaftsgesetzgeber nicht nur ausdrücklich erwünscht war ( 16 ), sondern auch im Einklang mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit steht, woraus sich ergibt, dass diesen Vorschriften die gleiche Bedeutung beizumessen ist ( 17 ). |
37. |
Die Gesichtspunkte, die sich aus den Urteilen, mit denen das Brüsseler Übereinkommen ausgelegt worden ist, für Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 ergeben, sind hingegen weniger unmittelbar, da die Zuständigkeitsnormen im erwähnten Buchst. b neu sind. Angesichts der vorbereitenden Arbeiten zu der genannten Verordnung und der Struktur von deren Art. 5 Nr. 1 hat der Gerichtshof nämlich die Besonderheit dieser Vorschrift herausgestellt ( 18 ) und daraus den Schluss gezogen, dass „der Gemeinschaftsgesetzgeber im Rahmen der Verordnung Nr. 44/2001 die Grundsätze, die der Gerichtshof im Kontext des Brüsseler Übereinkommens … aufgestellt hat, für alle anderen Verträge als die über den Verkauf beweglicher Sachen und die Erbringung von Dienstleistungen beibehalten wollte“ ( 19 ). |
38. |
Zudem wollte der Gesetzgeber Buchst. b im Verhältnis zu Buchst. a aufgrund des Ziels der Vereinfachung der Verordnung Nr. 44/2001 im Verhältnis zu den Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens nach meinem Dafürhalten weit ausgelegt wissen. Aus den vorbereitenden Arbeiten zu dieser Verordnung ( 20 ) sowie aus dem Bericht von Herrn Pocar zum sogenannten „Lugano II“-Übereinkommen ( 21 ), dessen Vorschriften im gleichen Sinne angepasst worden sind, geht hervor, dass die Sonderregeln des Buchst. b geschaffen wurden, um die Schwierigkeiten bei der Anwendung der Regel des Buchst. a, die sich aus der durch die Urteile Industrie Tessili Italiana Como und De Bloos ( 22 ) begründeten Rechtsprechung ergeben, zu umgehen. Der Gerichtshof scheint im Urteil Falco Privatstiftung und Rabitsch ( 23 ) jedoch für einen vergleichsweise restriktiven Ansatz in Bezug auf Buchst. b optiert zu haben. |
39. |
Eine andere Regel für die Auslegung der Verordnung Nr. 44/2001, nämlich diejenige, die sich auf die Notwendigkeit bezieht, die Begriffe dieser Verordnung, insbesondere die im Zusammenhang mit den darin aufgeführten Zuständigkeitsvorschriften stehenden, autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung zu berücksichtigen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu sichern, sollte im Auge behalten werden ( 24 ). Dies bedeutet zum einen, dass grundsätzlich nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten, insbesondere das des angerufenen Gerichts, verwiesen wird ( 25 ), und zum anderen, dass diese Begriffe nicht unbegründet den in anderen unionsrechtlichen Vorschriften verwendeten gleichgestellt werden ( 26 ). |
40. |
Diese Verfahrensweise ist im Rahmen der vorliegenden Rechtssache umso wichtiger, als es sich bei dem Begriff „Vertriebsvertrag“, den das vorlegende Gericht in seinen Vorlagefragen verwendet ( 27 ), nicht um einen Begriff handelt, der im Unionsrecht definiert worden wäre ( 28 ), und dieser Begriff auf unterschiedliche Sachverhalte im Recht der Mitgliedstaaten verweisen kann, wenn unterstellt wird, dass alle diese Vertragsform kennen ( 29 ). Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass in der Rechtssache De Bloos, die bereits die Bestimmung des für die Entscheidung über eine Schadensersatzklage wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist eines Vertriebsvertrags zwischen einer belgischen und einer französischen Partei zuständigen Gerichts betraf, weder der Gerichtshof noch der Generalanwalt diesen Begriff – sei es im Hinblick auf die betreffenden nationalen Rechtsordnungen oder allgemein und abstrakt – definiert hatten. |
41. |
Unter Berücksichtigung der Verschiedenartigkeit der Vertriebsverträge ist eine negative Definition ( 30 ) einfacher als eine positive. Gleichwohl lassen sich einzelne Elemente, die typischerweise mit diesem Vertragstyp verbunden sind ( 31 ), nämlich dass die Lizenz auf den Wiederverkauf der betreffenden Erzeugnisse im Lizenzgebiet abzielt, dass der Vertragshändler vom Lizenzgeber ausgewählt wird, dass der Vertragshändler zumindest zum Wiederverkauf der Erzeugnisse des Lizenzgebers berechtigt ist oder sogar über ein Vorbehaltsrecht verfügt, dass das Vertragsverhältnis dauerhaft ist, dass eine Liefer- und/oder Bezugsausschließlichkeit für den Lizenzgeber bestehen kann, dass den Vertragshändler eine Abnahme- oder Wiederverkaufsverpflichtung treffen kann und dass die Parteien für eine gemeinsame Entwicklung von Werbetechniken optieren können, herauslösen ( 32 ). |
42. |
Außerdem kann der Gerichtshof, auch wenn die vom vorlegenden Gericht aufgrund des belgischen Rechts vorgenommene Qualifizierung des streitigen Rechtsverhältnisses als Vertriebsvertrag von La Maison du Whisky in Frage gestellt wird und angesichts der zu den Akten gereichten Unterlagen diskutiert werden könnte, den Sachverhalt oder die diesbezüglichen Bestimmungen des nationalen Rechts nach ständiger Rechtsprechung nicht selbst würdigen oder qualifizieren ( 33 ). |
43. |
Vor diesem Hintergrund ist auf die zweite und die dritte Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten. |
44. |
Für die Zwecke der Beantwortung dieser Fragen erfordert die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 – unter Einhaltung der in dieser Vorschrift festgelegten Reihenfolge – meines Erachtens eine Prüfung, ob ein grenzüberschreitender Vertriebsvertrag in die Kategorie der Verkäufe beweglicher Sachen im Sinne von Buchst. b erster Gedankenstrich der erwähnten Nr. 1 oder in die Kategorie der Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von deren Buchst. b zweiter Gedankenstrich fällt, oder aber, falls dem nicht so ist, ob er zu den anderen Vertragsformen gehört, die von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 erfasst werden. Schon hier weise ich darauf hin, dass nach meinem Dafürhalten von der zweiten dieser drei Möglichkeiten auszugehen ist, und zwar aus folgenden Gründen. |
2. Zurückweisung der Qualifikation als Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001
45. |
Die Anwendbarkeit von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 auf das fragliche Vertragsverhältnis wird von La Maison du Whisky vertreten. Nachdem sie darauf hingewiesen hat, dass, um Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen von Dienstleistungsverträgen unterscheiden zu können, auf die für diese Verträge charakteristische Verpflichtung abzustellen sei ( 34 ), trägt La Maison du Whisky vor, der Vertriebsvertrag sei durch die Verpflichtung des Lizenzgebers gekennzeichnet, dem Vertragshändler die Produkte zu liefern, die Gegenstand der Lizenz seien, wobei die Verpflichtung aus dem Recht des Vertragshändlers folge, diese Produkte in einem bestimmten Gebiet zu verkaufen. Sie schließt daraus, dass ein Vertriebsvertrag allein den Verkauf beweglicher Sachen betreffen könne, was zum endgültigen Ausschluss der Qualifikation als Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen führen müsse. Ein solcher Ansatz folgt dem von der Corte suprema di cassazione (Italien) gewählten ( 35 ), indem er sich hauptsächlich auf das am 11. April 1980 in Wien unterzeichnete Übereinkommen der Vereinten Nationen ( 36 ) stützt, und setzt sich damit in einen Gegensatz zur Auffassung anderer nationaler Gerichte ( 37 ). |
46. |
Da der Gerichtshof bei der Qualifizierung eines Vertrags für die Zwecke der Anwendung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 tatsächlich ein aus der Ermittlung der für diesen Vertrag charakteristischen Verpflichtung abgeleitetes Kriterium zugrunde gelegt hat ( 38 ), müsste es sich bei dem Verkaufsvorgang um den eigentlichen Kern eines Vertriebsvertrags handeln, damit ein solcher Vertrag unter die Bestimmungen des ersten Gedankenstrichs des erwähnten Buchst. b fällt. |
47. |
Dies ist unter Berücksichtigung der oben dargelegten Erwägungen zu den Elementen, die einen Vertriebsvertrag typischerweise ausmachen, einerseits, und der Tatsache, dass damit die Besonderheit, die darin besteht, dass es in dieser Art von Geschäftsbeziehungen für gewöhnlich eine sich von den nachfolgenden Kaufverträgen unterscheidende Rahmenvertriebsvereinbarung gibt, außer Acht gelassen würde, andererseits, meiner Meinung nach jedoch nicht der Fall ( 39 ). |
48. |
Der Nachweis über den Abschluss einer solchen Rahmenvereinbarung kann nicht nur auf das Bestehen einer stabilen Beziehung gestützt werden, die in aufeinanderfolgenden Verkäufen ohne schriftliche oder mündliche Vereinbarungen ihren Ausdruck findet. Außerdem ist es möglich, dass eine Rahmenvereinbarung zwischen einem Hersteller und einem Großhändler oder zwischen einem Großhändler und einem Einzelhändler nicht als Lizenzvertrag zu qualifizieren ist ( 40 ). |
49. |
Daher bin ich der Ansicht, dass, wenn nachgewiesen wird, dass die Parteien wirklich einen Vertriebsvertrag abgeschlossen haben, das mit einem Rechtsstreit über ein solches Vertragsverhältnis befasste Gericht seine Zuständigkeit nicht auf das Anknüpfungskriterium des Ortes der Lieferung der verkauften beweglichen Sachen gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 stützen kann. |
3. Anerkennung der Qualifikation als Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001
50. |
Die Kommission spricht sich für die Anwendbarkeit von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 auf das fragliche Vertragsverhältnis aus. Ich schließe mich – unterstellt, es handelt sich im vorliegenden Fall um einen Vertriebsvertrag und nicht um einfache Verkaufsbeziehungen mit stabilem Charakter – dieser Auffassung an. Auf diesen wesentlichen Unterschied werde ich noch zurückkommen. |
51. |
Im Urteil Falco Privatstiftung und Rabitsch hat der Gerichtshof die Notwendigkeit einer autonomen Auslegung des Begriffs „Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne dieser Vorschrift hervorgehoben und für Recht erkannt, dass „der Begriff Dienstleistungen zumindest [bedeutet], dass die Partei, die sie erbringt, [zum einen] eine bestimmte Tätigkeit … durchführt“ und dies zum anderen „gegen Entgelt“ ( 41 ). |
52. |
Nach meiner Kenntnis gibt die vorliegende Rechtssache dem Gerichtshof erstmals Gelegenheit, die auf diese Weise entwickelten Kriterien umzusetzen und gegebenenfalls ihre Tragweite zu präzisieren ( 42 ). |
53. |
Ich bin der Ansicht, dass die Elemente der vom Gerichtshof in diesem Urteil vorgenommenen Definition im Hinblick auf eine kohärente Rechtsprechung zu beachten sind, ohne jedoch – insbesondere in Anbetracht der Ziele, die den Erlass dieser Vorschrift geleitet haben – einen zu restriktiven Ansatz zum fraglichen Begriff zu wählen ( 43 ). Da sich die Urheber der Verordnung Nr. 44/2001 nämlich zum Ziel gesetzt hatten, Zuständigkeitsvorschriften im Zusammenhang mit vertraglichen Streitigkeiten zu vereinfachen ( 44 ), sollte deren praktische Wirksamkeit für die besonderen Vorschriften des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b dieser Verordnung, mit denen die Anwendung des komplexen Mechanismus verhindert werden soll, den die Umsetzung der allgemeinen Norm in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung voraussetzt, nicht verloren gehen. |
54. |
Das erste vom Gerichtshof in dem vorerwähnten Zitat aufgestellte Kriterium erfordert die Begehung positiver Handlungen und schließt einfache Unterlassungen aus ( 45 ). Insoweit scheint mir der Vertriebsvertrag im Hinblick auf die wesentliche Leistung, die der Vertragshändler dem Lizenzgeber erbringt, nämlich die Gewährleistung des Vertriebs der Produkte des Letztgenannten auf eine Weise, die den Lizenzgeber davon befreit, ein eigenes Vertriebsnetz im Lizenzgebiet aufzubauen oder auf den Wiederverkauf durch unabhängige Parteien zurückzugreifen, dieses Erfordernis zu erfüllen ( 46 ). Ich möchte hervorheben, dass der Vertragshändler im Rahmen der bevorzugten Beziehungen, die er mit dem Lizenzgeber unterhält, im Verhältnis zu den Tätigkeiten einfacher Wiederverkäufer dadurch einen Mehrwert erbringt, dass er im Allgemeinen dank einer Vorratshaltung eine Versorgungskontinuität für die Produkte des Lizenzgebers bietet, dass er einen Kundendienst vorhält, wenn diese Waren keine Verbrauchsgüter sind, und/oder dass er den Absatz der genannten Produkte durch Sonderangebote fördern kann ( 47 ). |
55. |
Das zweite Kriterium, das sich auf das im Gegenzug für eine solche Tätigkeit zu entrichtende „Entgelt“ bezieht, ist nach meinem Dafürhalten nicht in einem engeren Sinne zu verstehen, was die Zahlung einer Geldleistung voraussetzen könnte, da ein solcher Ansatz das Bestehen der Dienstleistungen leugnen würde, die ohne einen finanziellen Ausgleich erbracht werden und unbestreitbar unter den Begriff „Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 fallen ( 48 ). |
56. |
Insbesondere in Bezug auf Vertriebsverträge bin ich der Meinung, dass sich die wirtschaftliche Gegenleistung, die der Vertragshändler im Gegenzug für seine vorerwähnte Tätigkeit erhält, vor allem aus dem charakteristischen Vorteil ergibt, der ihm vom Lizenzgeber eingeräumt wird, nämlich einer territorialen Ausschließlichkeit oder jedenfalls der Garantie, dass eine begrenzte Anzahl von Vertragshändlern die Möglichkeit haben wird, die Produkte des Lizenzgebers in einem bestimmten Gebiet weiterzuverkaufen. Außerdem bevorzugt der Lizenzgeber den Vertragshändler gegenüber einfachen Wiederverkäufern im Allgemeinen durch die Gewährung von Zahlungserleichterungen und/oder die Übertragung von Know-how mittels Fortbildungen. Diese Selektivität und weitere solcher Vorrechte stellen für den Vertragshändler einen wirtschaftlichen Wert dar, der geeignet ist, diesen zu veranlassen, in bevorzugten Beziehungen mit dem Lizenzgeber Verpflichtungen zu übernehmen und sich für die Förderung des Vertriebs von dessen Produkten einzusetzen. |
57. |
Folglich ist ein Vertriebsvertrag für die Zwecke der Anwendung der Zuständigkeitsnorm in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 meines Erachtens als Vertrag über die „Erbringung von Dienstleistungen“ zu qualifizieren. |
58. |
Diese Auffassung wird durch die Bestimmungen der Rom-I-Verordnung bestätigt, die bei der Auslegung der Verordnung Nr. 44/2001 so weit wie möglich zu berücksichtigen sind ( 49 ), ohne dass der Gerichtshof jedoch verpflichtet wäre, diese Auslegung mechanisch vorzunehmen ( 50 ). Ich weise darauf hin, dass im 17. Erwägungsgrund der Rom-I-Verordnung „Vertriebsverträge [im weiteren Sinne]“, wozu die hier in Rede stehenden Vertriebsverträge gehören, als „Dienstleistungsverträge“ qualifiziert werden, und schlage die gleiche Auslegung für die Verordnung Nr. 44/2001 vor. Ich möchte zwar nicht so weit gehen wie die Kommission und die Auffassung vertreten, der Gemeinschaftsgesetzgeber habe damit für eine umfassende Gleichstellung der Vertriebsverträge mit den Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen optiert, da, auch wenn es in diesem Erwägungsgrund heißt, dass Vertriebsverträge Dienstleistungsverträge sind, dort am Ende klargestellt wird, dass es sich um Verträge über besondere Dienstleistungen handelt, für die in Art. 4 der Rom-I-Verordnung besondere Regeln vorgesehen sind ( 51 ). Ich befürworte jedoch, dass der Gerichtshof den Ansatz, dem der Gesetzgeber in der Rom-I-Verordnung gefolgt ist, ausdrücklich berücksichtigt und ein Auslegungssystem einführt, das eine Kohärenz zwischen dieser Verordnung und der Verordnung Nr. 44/2001 gewährleistet, so wie er es im Urteil Koelzsch getan hat ( 52 ). |
59. |
Im konkreten Fall ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob es in dem Rechtsstreit, mit dem es befasst ist, gegenseitige Verpflichtungen gibt, die der Erbringung von Dienstleistungen entsprechen, d. h. solche, die über das Stadium einfacher Geschäftsbeziehungen mit stabilem Charakter hinausgehen, um zu bestätigen, dass in diesem Fall Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 Anwendung findet. |
60. |
Eine dauerhafte Lieferbeziehung zwischen einem Hersteller oder einem Großhändler und einem Einzelhändler ist meiner Meinung nach nämlich mit einem einfachen Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen vergleichbar und wird daher von der besonderen Zuständigkeitsnorm in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der erwähnten Verordnung erfasst, und zwar selbst dann, wenn diese Geschäftsbeziehung de facto eine Ausschließlichkeit oder eine langfristige Stabilität aufweist. Hat der vermeintliche Käufer/Vertragshändler hingegen eindeutig besondere vertragliche Verpflichtungen ( 53 ) und beruhen diese auf der vom Verkäufer/Lizenzgeber geschuldeten wirtschaftlichen Gegenleistung ( 54 ), lässt sich die Auffassung vertreten, eine solche Vertriebsbeziehung entspreche der Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001. |
61. |
Ich weise darauf hin, dass die Beweislast dafür, dass der Sachverhalt des Rechtsstreits diese für die Begründung der Zuständigkeit entscheidenden Elemente tatsächlich hergibt, die Partei trifft, die sich vor dem angerufenen Gericht auf das Vorliegen eines Vertriebsvertrags beruft, was eine Erbringung von Dienstleistungen voraussetzt, die von einem einfachen Kaufvertrag unterscheidbar ist. Ferner muss eine solche Qualifikation auf einer konkreten Prüfung des Vertragsverhältnisses beruhen und nicht auf der im Recht des Gerichtsorts möglicherweise enthaltenen Definition dieses Vertragstyps. |
62. |
Auch wenn der erforderliche Nachweis ordnungsgemäß erbracht und die Qualifikation als Erbringung von Dienstleistungen damit erworben worden ist, kann das mit einem Rechtsstreit über einen Vertriebsvertrag befasste Gericht seine Zuständigkeit auf der Grundlage des zweiten Gedankenstrichs des genannten Buchst. b auf das Anknüpfungskriterium des Ortes stützen, an dem die Dienstleistungen erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. |
4. Ausschluss der Anwendung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001
63. |
Mit seiner zweiten Frage, die aus den oben dargelegten Gründen nach der dritten Frage untersucht wird, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Vertriebsvertrag, aufgrund dessen eine Partei von der anderen Produkte erwirbt, um diese im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu verkaufen, in den Anwendungsbereich von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 fällt. |
64. |
Corman-Collins und die belgische Regierung bejahen dies und gehen dabei von dem wenig gestützten Postulat aus, dass Vertriebsverträge weder Kaufverträge noch Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen seien oder zumindest, so die belgische Regierung, nicht „nur“ unter eine der beiden in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der genannten Verordnung aufgeführten Kategorien von Verträgen fielen. Dieser Standpunkt ist von der Rechtsprechung einiger Mitgliedstaaten vertreten worden und wird von einem Teil des Schrifttums eingenommen ( 55 ). |
65. |
Hierfür werden mehrere Argumente angeführt. Eines von ihnen ist, dass nur eine wörtliche Auslegung der Begriffe zur Vereinheitlichung der Zuständigkeitsvorschriften innerhalb der Union führen könne. Ein anderes ist, dass der Qualifizierungsvorgang nicht dazu führen dürfe, einen zu einfachen Ansatz zu wählen, der die vielfältigen Formen, die der Vertriebsvertrag annehmen könne, außer Acht lasse und davon absehe, den Besonderheiten, die dieser im Recht der verschiedenen Mitgliedstaaten aufweisen könne, Rechnung zu tragen. Diese Argumente überzeugen mich jedoch nicht, da zum einen die Mehrzahl der Vertragsformen im Geschäftsverkehr vielgestaltig ist und sich schwerlich für eine Qualifikation eignet, die es erlaubt, die Begriffe zu vereinheitlichen, und zum anderen einem rein vergleichenden Ansatz bei der Auslegung der in der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltenen Begriffe und damit der Feststellung, welche Arten von Rechtsstreitigkeiten unter diese Verordnung fallen, deshalb nicht gefolgt werden kann, weil der Gerichtshof wiederholt für Recht erkannt hat, dass diese Begriffe autonom zu definieren sind. |
66. |
Aus den zuvor aufgeführten Gründen bin ich hingegen der Auffassung, dass ein Vertriebsvertrag als Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 zu qualifizieren ist. |
67. |
Aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. c dieser Verordnung ergibt sich jedoch, dass die Zuständigkeitsnorm in Buchst. a derselben Vorschrift nur alternativ und dann eingreifen soll, wenn die Zuständigkeitsnormen in deren Buchst. b nicht einschlägig sind. Unter diesen Umständen ist die Anwendung der ersten dieser beiden verschiedenen Normen in der vorliegenden Rechtssache meines Erachtens nicht weiter zu erörtern. |
68. |
Gleichwohl sollen einige Anhaltspunkte für die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 hilfsweise im Rahmen der Antwort auf die vierte Vorlagefrage gegeben werden, die, auch wenn sich ihr Wortlaut nicht ausdrücklich darauf bezieht, in Wirklichkeit die Auslegung dieser Vorschrift betrifft. |
69. |
In Bezug auf die zweite und die dritte Vorlagefrage schlage ich dem Gerichtshof daher vor, zu antworten, dass für die Zwecke der Bestimmung des Gerichts, das für die Entscheidung über eine Klage zuständig ist, die auf einen grenzüberschreitenden Vertriebsvertrag gestützt wird, was besondere vertragliche Verpflichtungen hinsichtlich des Vertriebs der vom Lizenzgeber verkauften Waren durch den Vertragshändler voraussetzt, Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 Anwendung findet, da ein solcher Vertragstyp unter die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne dieser Vorschrift fällt. |
C – Bestimmung der Verpflichtung im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 (vierte Frage)
70. |
Die vierte Vorlagefrage ist wie folgt gefasst: „Falls die beiden vorstehenden Fragen verneint werden: Ist die streitige Verpflichtung im Falle der Kündigung eines Vertriebsvertrags eine Verpflichtung des Verkäufers/Lizenzgebers oder des Käufers/Vertragshändlers?“ |
71. |
Dieser Formulierung fehlt es in Anbetracht der Vorschriften, deren Auslegung begehrt wird, zumindest an Klarheit ( 56 ). Ungeachtet dieser Mehrdeutigkeit bin ich der Auffassung, dass der Gerichtshof unter Berücksichtigung der in der Vorlageentscheidung enthaltenen expliziten Begründung der ihm gestellten vierten Frage eine sachdienliche Antwort auf diese geben kann. Das vorlegende Gericht führt nämlich aus: „Nur wenn der Vertriebsvertrag nicht als Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen oder als Dienstleistungsvertrag zu qualifizieren ist, muss die streitige Verpflichtung bestimmt werden, die der vorliegenden Klage zugrunde liegt.“ ( 57 ) Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Frage einen Schreibfehler enthält, da sich das Gericht nicht auf den Fall, dass weder Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 noch deren Art. 5 Nr. 1 Buchst. b, sondern in Wirklichkeit darauf beziehen wollte, dass weder der erste noch der zweite Gedankenstrich des erwähnten Buchst. b anwendbar sind ( 58 ). |
72. |
Da der Gerichtshof damit über genügend Anhaltspunkte verfügt, kann die Frage dahin gehend umformuliert werden ( 59 ), dass sich das vorlegende Gericht im Wesentlichen fragt, ob für den Fall, dass der Ausgangsrechtsstreit – entgegen meinem Antwortvorschlag – nicht unter Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 fällt, „die Verpflichtung“ im Sinne von Buchst. a des Art. 5 Nr. 1 eine Verpflichtung des Verkäufers/Lizenzgebers oder des Käufers/Vertragshändlers ist. |
73. |
Insoweit trägt Corman-Collins vor, dass, da die Verpflichtung des Lizenzgebers darin bestehe, dem Vertragshändler zu gestatten, sein Recht zum Alleinverkauf in einem bestimmten Gebiet auszuüben, die Schadensersatzklage vor den Gerichten in diesem Bezirk erhoben werden müsse ( 60 ). |
74. |
Ich bin wie die Kommission der Ansicht, dass die Antwort auf diese Frage der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Satz 1 des Brüsseler Übereinkommens zu entnehmen ist. Ich erinnere nämlich daran, dass der Wortlaut von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 demjenigen der angeführten Bestimmung dieses Übereinkommens vollständig gleicht und dass zuvor festgestellt worden ist, dass der ersten dieser Vorschriften daher die gleiche Bedeutung beizumessen ist wie der zweiten ( 61 ). |
75. |
Aus der umfangreichen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens, auf das somit trotz der in diesem Zusammenhang festgestellten Anwendungsschwierigkeiten ( 62 ) weiterhin Bezug zu nehmen ist, ergeben sich verschiedene Kriterien zur Bestimmung des für vertragliche Streitigkeiten zuständigen Gerichts, die insbesondere im Hinblick auf die dabei zu berücksichtigende Verpflichtung und die Bestimmung ihres Erfüllungsorts relevant sind. |
76. |
Einer dieser sich aus der Rechtsprechung ergebenden Grundsätze ist, dass der Begriff „Verpflichtung“ in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 der Verpflichtung aus dem betreffenden Vertrag ( 63 ) entspricht, deren Nichterfüllung vom Kläger zur Begründung seiner Klage behauptet wird ( 64 ). Insbesondere hat der Gerichtshof bereits für Recht erkannt, dass dieser Begriff, wenn der Kläger ein Vertragshändler ist, der seinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz geltend macht oder die Auflösung des Vertrags aus Verschulden des Gegners beantragt, auf die Verpflichtung des Lizenzgebers verweist, die dem vertraglichen Anspruch entspricht, auf dem diese Anträge beruhen ( 65 ). Es ist Sache des mit dem Ausgangsrechtsstreit befassten nationalen Gerichts und nicht des Gerichtshofs, den genauen Inhalt dieser Verpflichtung zu bestimmen. |
77. |
Darüber hinaus sollte, auch wenn das vorlegende Gericht die Frage als solche nicht gestellt hat, diesem zu seiner vollständigen Aufklärung meines Erachtens in Erinnerung gerufen werden, dass auch die Bestimmung des Ortes der Erfüllung der Verpflichtung, die der Klage zugrunde liegt, Gegenstand mehrerer Urteile des Gerichtshofs gewesen ist. Aus diesen Urteilen ergibt sich, dass der Ort, an dem die streitige vertragliche Verpflichtung im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 „erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“, nach dem Recht zu bestimmen ist, das nach den im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts anwendbaren Kollisionsnormen für diese Verpflichtung maßgebend ist ( 66 ). |
78. |
Schließlich hat der Gerichtshof, wie die Kommission hervorhebt, klargestellt, dass sich das nationale Gericht, wenn sich erweist, dass die Klage nicht nur auf eine, sondern auf mehrere Verpflichtungen gestützt wird, die sich aus einem einzigen Vertrag ergeben, und dass der Erfüllungsort nach dem anwendbaren Recht nicht für alle derselbe ist, für die Entscheidung über seine eigene Zuständigkeit an dem Grundgedanken zu orientieren hat, dass Nebensächliches der Hauptsache folgt ( 67 ). Für den Fall, dass diese Verpflichtungen in dem Sinne gleichrangig sind, dass keine von ihnen im Verhältnis zu den anderen als Hauptpflicht erscheint, hat der Gerichtshof entschieden, dass das angerufene Gericht nur für die Entscheidung des Teils der Klage zuständig ist, der die Verpflichtungen betrifft, deren Erfüllungsort sich im nationalen Hoheitsgebiet befindet, und nicht die Verpflichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat zu erfüllen wären ( 68 ). Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob dies im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits der Fall ist. |
79. |
Sollte der Gerichtshof die Zuständigkeitsnorm in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 unter Umständen wie denen im Ausgangsverfahren für anwendbar erklären, ist nach meinem Dafürhalten auf die vierte – umformulierte – Vorlagefrage im Ergebnis zu antworten, dass „die Verpflichtung“ im Sinne der erwähnten Vorschrift die vertragliche Verpflichtung des Lizenzgebers ist, auf deren Nichterfüllung sich der Vertragshändler zur Stützung seiner Klage beruft. |
V – Ergebnis
80. |
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Tribunal de commerce de Verviers wie folgt zu beantworten:
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( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) ABl. 2001, L 12, S. 1.
( 3 ) Gemäß Art. 1 Abs. 3 dieser Verordnung bezieht sich der Begriff „Mitgliedstaat“ in den vorliegenden Schlussanträgen auf alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.
( 4 ) Zu vergleichenden Rechtsanalysen siehe u. a. Berlioz, P, „La notion de fourniture de services au sens de l’article 5‑1 b) du règlement ‚Bruxelles I‘, J. D. I., 2008, Nr. 3, Schrifttum 6, S. 675; Hollander, P., Le droit de la distribution, Anthémis, Lüttich, 2009, S. 271 f., sowie Magnus, U. und Mankowski, P. (Hrsg.), Brussels I Regulation, Sellier European Law Publishers, München, 2012, S. 153 f.
( 5 ) ABl. L 177, S. 6.
( 6 ) Belgisches Staatsblatt vom 5. Oktober 1961, S. 7518. Gesetz geändert durch die Loi du 13 avril 1971 relative à la résiliation unilatérale des concessions de vente (Gesetz vom 13. April 1971 über die einseitige Kündigung der Vertriebsverträge) (Belgisches Staatsblatt vom 21. April 1971, S. 4996).
( 7 ) Das vorlegende Gericht führt die Urteile vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch (C-533/07, Slg. 2009, I-3327), und vom 11. März 2010, Wood Floor Solutions Andreas Domberger (C-19/09, Slg. 2010, I-2121), an.
( 8 ) Nach ihrem zweiten Erwägungsgrund enthält die Verordnung Nr. 44/2001 Bestimmungen, die es zum einen ermöglichen, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen, und zum anderen, die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten zu vereinfachen.
( 9 ) Der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 wird in ihrem Art. 1 festgelegt.
( 10 ) Nach dem erwähnten Art. 5 steht es dem Kläger unter den Voraussetzungen, die dieser Artikel festlegt, frei, andere Gerichte als die des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, anzurufen.
( 11 ) Selbstverständlich gilt etwas anderes, wenn es sich bei dem Sachverhalt, der zum Rechtsstreit führt, um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt handelt.
( 12 ) Das Gleiche gilt aus den später dargelegten Gründen auch für die vierte Frage.
( 13 ) Der letztgenannte Buchstabe hat im Verhältnis zum vorhergehenden nämlich subsidiären Charakter, wie sich aus dem erwähnten Buchst. c ergibt, in dem es heißt: „[I]st Buchstabe b) nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a)“ (Hervorhebung nur hier).
( 14 ) ABl. 1972, L 299, S. 32. Übereinkommen in der durch die aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung.
( 15 ) Vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec (C‑133/11, Randnr. 31), vom 7. Februar 2013, Refcomp (C‑543/10, Randnr. 18), und vom 14. März 2013, Česká spořitelna (C‑419/11, Randnr. 27).
( 16 ) Vgl. 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001.
( 17 ) Urteile Falco Privatstiftung und Rabitsch (Randnrn. 48 bis 57 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie Česká spořitelna (Randnrn. 43 f.).
( 18 ) Vgl. Urteil Falco Privatstiftung und Rabitsch (Randnr. 54), das insoweit auf die Nrn. 94 f. der Schlussanträge von Generalanwältin Trstenjak in dieser Rechtssache Bezug nimmt.
( 19 ) Ebd. (Randnr. 55). Hervorhebung nur hier.
( 20 ) Vgl. insbesondere den Vorschlag für eine Verordnung, KOM(1999) 348 endg., S. 15.
( 21 ) Pocar, F., Erläuternder Bericht zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, unterzeichnet am 30. Oktober 2007 in Lugano (ABl. 2009, C 319, S. 1, Randnrn. 49 bis 51). Dieses Übereinkommen bindet die Europäische Gemeinschaft, das Königreich Dänemark, die Republik Island, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft.
( 22 ) Urteile vom 6. Oktober 1976, Industrie Tessili Italiana Como (12/76, Slg. 1976, 1473), und De Bloos (14/76, Slg. 1976, 1497).
( 23 ) In Randnr. 43 hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass „[e]ine Erweiterung des Anwendungsbereichs von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 … auf eine Umgehung der Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers in dieser Hinsicht hinauslaufen und die praktische Wirksamkeit von Art. 5 Nr. 1 Buchst. c und a beeinträchtigen [würde]“.
( 24 ) Vgl. u. a. Urteil Česká spořitelna (Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 25 ) Ebd. (Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 26 ) Insbesondere ist entschieden worden, dass der Begriff „Dienstleistung“ im Sinne von Art. 56 AEUV nicht dem Begriff „Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht. Zur Zurückweisung der ins Auge gefassten Analogie vgl. Urteil Falco Privatstiftung und Rabitsch (Randnrn. 15 und 33 ff.) und Nrn. 59 ff. der Schlussanträge von Generalanwältin Trstenjak in dieser Rechtssache.
( 27 ) Ich erinnere daran, dass das Vertragsverhältnis, auf das Corman-Collins ihre Klage stützt, nach Auffassung dieses Gerichts einem solchen Vertragstyp entspricht. Es stellt in seiner zweiten Frage klar, dass sein Ersuchen einen Vertriebsvertrag betreffe, „aufgrund dessen eine Partei von der anderen Produkte erwirbt, um diese im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu verkaufen“.
( 28 ) Im Gegensatz zu der insbesondere für einen anderen Typ von Distributionsverträgen, die Handelsvertreterverträge (Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter, ABl. L 382, S. 17), bestehenden Definition.
( 29 ) Auch wenn bestimmte nationale Rechtsordnungen, wie das belgische Recht (Art. 1 § 2 des belgischen Gesetzes vom 27. Juli 1961), eine gesetzliche oder verordnungsrechtliche Definition des Vertriebsvertrags und eine besondere Regelung für diesen Vertrag erlassen haben, ergibt sich diese Vertragsform in anderen Mitgliedstaaten im Wesentlichen aus der Praxis, was die Herausbildung eines einheitlichen Begriffs nicht erleichtert.
( 30 ) Diese Verträge unterscheiden sich zum einen dadurch von Handelsvertreterverträgen, dass der Vertragshändler nicht über eine Befugnis zur Vertretung des Lizenzgebers verfügt, und zum anderen dadurch von Franchiseverträgen, dass der Vertriebsvertrag nicht darauf beruht, dass der Lizenzgeber dem Vertragshändler sein technisches oder verwaltungstechnisches Know-how zur Verfügung stellt.
( 31 ) Ich möchte klarstellen, dass ein Teil dieser Elemente im Recht bestimmter Mitgliedstaaten und von einzelnen Autoren als notwendige Elemente für die Qualifikation als Vertriebsvertrag angesehen werden, während andere allein vom Willen der Parteien abhängen sollen; diese Ansätze sind meiner Meinung nach aber zu unterschiedlich, um aus ihnen wirkliche Konstanten herleiten zu können.
( 32 ) Die Genehmigung zum Wiederverkauf und ihr etwaiger Vorbehaltscharakter erfordern die Gewährung einer Selektivität durch den Lizenzgeber, die entweder auf Rechten des geistigen Eigentums oder auf einer selektiven Vertriebspolitik beruht.
( 33 ) Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens fällt jede Beurteilung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts, obwohl der Gerichtshof diesem in einem Geist der Zusammenarbeit alle Angaben liefern kann, die er für erforderlich hält. Vgl. u. a. Urteile vom 3. Februar 1977, Benedetti (52/76, Slg. 1977, 163, Randnr. 10), und vom 5. März 2009, Apis-Hristovich (C-545/07, Slg. 2009, I-1627, Randnr. 32).
( 34 ) Urteil vom 25. Februar 2010, Car Trim (C-381/08, Slg. 2010, I-1255, Randnrn. 31 ff.).
( 35 ) Vgl. u. a. Urteil der Corte suprema di cassazione vom 14. Dezember 1999, Nr. 895, mit kritischer Anmerkung von Ferrari, F., in Giustizia civile, 2000, I, S. 2333 f.
( 36 ) Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
( 37 ) Mit dieser Frage befasste französische, ungarische, niederländische, schweizerische und amerikanische Gerichte haben Distributionsverträge im Allgemeinen und Vertriebsverträge im Besonderen vom Anwendungsbereich des erwähnten Übereinkommens ausgeschlossen (vgl. Ferrari, F., a. a. O., S. 2338, und Wirtz, D., Recueil Dalloz, 2008, S. 2620 f.).
( 38 ) Urteil Falco Privatstiftung und Rabitsch (Randnr. 54).
( 39 ) Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Reischl in der Rechtssache, in der das Urteil De Bloos ergangen ist, S. 1517. Diese im Recht der Mitgliedstaaten allgemein anerkannte Unterscheidung ergibt sich aus den bestehenden Unterschieden hinsichtlich der Abschlussmodalitäten (auf eine Rahmenvereinbarung folgende Bestellungen werden im Allgemeinen eher mittels Bons, Schreiben oder E-Mails aufgegeben als im Weg von Nachträgen zum ursprünglichen Vertrag), hinsichtlich der Zweckbestimmungen (das Ziel, Produkte in einem Gebiet zu vertreiben, um diesen Markt zu erobern, fehlt in einem einzelnen Kaufvertrag) und hinsichtlich der geltenden Rechtsgrundlage (insbesondere im Hinblick auf die begrenzten Wirkungen einer Gerichtsstandsvereinbarung in einem dieser Verträge).
( 40 ) Verpflichtet sich eine Gesellschaft durch eine Rahmenvereinbarung beispielsweise dazu, jedes Jahr, aber auf der Grundlage monatlicher Kaufverträge, die insofern Einzelcharakter aufweisen, als sie für jede der Lieferungen abgeschlossen werden, mehrere Tausend markenlose Computer zu kaufen, stellt eine solche Vereinbarung keinen Vertriebsvertrag dar, sondern eine einfache dauerhafte Verkaufsbeziehung.
( 41 ) Randnrn. 29 bis 33.
( 42 ) In Nr. 59 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache, in der das Urteil Wood Floor Solutions Andreas Domberger ergangen ist, hatte Generalanwältin Trstenjak diese Kriterien zwar bereits auf den Handelsvertretervertrag angewandt, allerdings hatte der Gerichtshof, der mit dieser Frage nicht befasst war, von der Anwendung abgesehen.
( 43 ) In Nr. 54 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache Falco Privatstiftung und Rabitsch hatte sich auch Generalanwältin Trstenjak für eine weite Bedeutung dieses Begriffs ausgesprochen.
( 44 ) Vgl. Nr. 38 der vorliegenden Schlussanträge.
( 45 ) Im Urteil Falco Privatstiftung und Rabitsch (Randnr. 31) hat der Gerichtshof einen Vertrag, mit dem sich der Inhaber des zur Nutzung überlassenen Rechts des geistigen Eigentums gegenüber seinem Vertragspartner nur verpflichtete, der Nutzung dieses Rechts durch den Letztgenannten nicht mit der Begründung zu widersprechen, dass er bei der Überlassung dieses Rechts zur Nutzung keine Leistung erbracht und sich nur verpflichtet habe, seinem Vertragspartner dieses Recht zur freien Nutzung zu überlassen, von der Qualifikation als „Erbringung von Dienstleistungen“ ausgeschlossen.
( 46 ) Generalanwältin Trstenjak hatte einen anderen Ansatz vorgeschlagen und die Auffassung vertreten, die Erbringung von Dienstleistungen setze voraus, dass die Person eine „Tätigkeit oder Aktivität“ ausführe, und dieses Argument im Umkehrschluss mit einem Verweis auf das Schrifttum, wonach es sich bei einem Alleinvertriebsvertrag weder um einen Kaufvertrag noch um die Erbringung von Dienstleistungen handele, belegt (vgl. Nr. 57 und Fn. 56 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache Falco Privatstiftung und Rabitsch).
( 47 ) Eine Zweckanalyse der Distributionsverträge wie z. B. der Vertriebsverträge erlaubt die Hervorhebung, dass mit ihnen „eine Dienstleistung zur Eroberung und Bearbeitung des örtlichen Marktes erbracht werden [soll]“ (Sindres, D., „De la qualification d’un contrat-cadre de distribution au regard des règles communautaires de compétence“, Rev. crit. D. I. P., 2008, S. 863, Randnr. 12 und das dort angeführte Schrifttum).
( 48 ) Dies ist der Fall bei unentgeltlich erbrachten Dienstleistungen (beispielsweise den Tätigkeiten, die ein Rechtsanwalt zugunsten eines Asylbewerbers pro bono ausführen könnte). Ein Teil des Schrifttums ist sogar der Ansicht, auf das Erfordernis eines Entgelts könne ganz verzichtet werden (vgl. Magnus, U., und Mankowski, P., a. a. O., S. 155, sowie die in Fn. 474 dieses Werks angeführten Autoren).
( 49 ) Der Wunsch des Gesetzgebers, dass auf eine solche Kohärenz geachtet wird, kommt im siebten Erwägungsgrund der Rom-I-Verordnung zum Ausdruck.
( 50 ) In der Rechtssache Falco Privatstiftung und Rabitsch hat der Gerichtshof, obwohl Generalanwältin Trstenjak in den Nrn. 67 bis 69 ihrer Schlussanträge die Bedeutung einer einheitlichen Auslegung der Verordnung Nr. 44/2001 und der Rom-I-Verordnung hervorgehoben hatte, davon abgesehen, diese Erwägung in die Begründung seines Urteils aufzunehmen.
( 51 ) Abs. 1 dieses Art. 4 enthält nämlich Kollisionsnormen für Dienstleistungsverträge (Buchst. b), die sich von denen für Vertriebsverträge (Buchst. f) unterscheiden.
( 52 ) In diesem Urteil vom 15. März 2011 (C-29/10, Slg. 2011, I-1595, Randnrn. 33 ff.) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Auslegung von Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht, auf das die Rom-I-Verordnung zurückgeht, im Licht derjenigen der Kriterien, die in Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens, auf dem die Verordnung Nr. 44/2001 beruht, vorgesehen sind, vorzunehmen ist, soweit diese Kriterien die Regeln für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit für dieselben Bereiche festlegen und ähnliche Begriffe aufstellen.
( 53 ) Beispielsweise Verpflichtungen, Lager bereitzustellen, einen Kundendienst vorzuhalten oder Marketing zu betreiben.
( 54 ) Diese Gegenleistung kann u. a. die Form von Sonderrabatten und/oder vertriebserfolgsabhängigen Zahlungserleichterungen oder einer Unterstützung beim Vertrieb oder Marketing annehmen.
( 55 ) Vgl. u. a. Urteile der Cour de cassation (Frankreich) vom 23. Januar 2007 (Rechtsmittel Nr. 05-12.166, La semaine juridique, éd. générale, Anmerkung T. Azzi), vom 5. März 2008 (Rechtsmittel Nr. 06-21.949, Receuil Dalloz, 2008, S. 1729, Anmerkung H. Kenfack) und vom 9. Juli 2008 (Rechtsmittel Nr. 07‑17.295, Rev. crit. D. I. P., 2008, S. 863, Anmerkung D. Sindres) sowie die in Fn. 4 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Verweise.
( 56 ) La Maison du Whisky ist sogar der Ansicht, es sei unmöglich, auf diese Frage zu antworten, da sie auf mehreren Ungereimtheiten beruhe.
( 57 ) Vgl. letzten Erwägungsgrund der Vorlageentscheidung.
( 58 ) Es sei daran erinnert, dass der erste und der zweite Gedankenstrich den „Verkauf beweglicher Sachen“ bzw. die „Erbringung von Dienstleistungen“ betreffen.
( 59 ) Das durch Art. 267 AEUV eingeführte Verfahren der Zusammenarbeit erlaubt es dem Gerichtshof, eine Vorlagefrage umzuformulieren, um dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben (vgl. u. a. Urteil vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, Slg. 2010, I-9849, Randnr. 39).
( 60 ) Die belgische Regierung hat sich im Rahmen ihrer Antwort auf die zweite Vorlagefrage ebenfalls in diesem Sinne geäußert.
( 61 ) Urteile Falco Privatstiftung und Rabitsch (Randnrn. 48 bis 57 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie Česká spořitelna (Randnrn. 43 f.).
( 62 ) In seinem vorerwähnten Bericht zum sogenannten „Lugano II“-Übereinkommen (Randnrn. 44 ff.) führt Herr Pocar die erfolglos vorgeschlagenen Wege zu deren Abstellung auf. Ich stelle fest, dass Art. 7 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351, S. 1), mit einer Neufassung der Verordnung Nr. 44/2001, den komplexen Handhabungsmechanismus, der sich aus dieser Rechtsprechung ergibt, nicht beendet hat.
( 63 ) Meines Erachtens kann sich die fragliche Verpflichtung entweder aus dem Vertrag selbst oder aus den Wirkungen ergeben, die das anwendbare Recht diesem beilegt. Vgl. S. 1518 der Schlussanträge von Generalanwalt Reischl in der Rechtssache De Bloos: „[Die] Hauptverpflichtung [des Lizenzgebers bildet] den Gegenstand des Verfahrens …, auch wenn die Folgen der Verletzung dieser Pflicht im Gesetz geregelt sind.“
( 64 ) Vgl. u. a. Urteile De Bloos (Randnrn. 9 bis 14), vom 29. Juni 1994, Custom Made Commercial (C-288/92, Slg. 1994, I-2913, Randnr. 23), und Česká spořitelna (Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 65 ) Urteil De Bloos (Randnrn. 14 f.), wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich der Gerichtshof in dieser Rechtssache auch zur Weiterverfolgung des Vorabentscheidungsersuchens eines belgischen Gerichts im Rahmen eines Rechtsstreits über einen Alleinvertriebsvertrag zu äußern hatte.
( 66 ) Urteile Custom Made Commercial (Randnr. 26), vom 5. Oktober 1999, Leathertex (C-420/97, Slg. 1999, I-6747, Randnr. 33), und Česká spořitelna (Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 67 ) In Randnr. 19 des Urteils vom 15. Januar 1987, Shenavai (266/85, Slg. 1987, 239), heißt es weiter: „[B]ei mehreren streitigen Verpflichtungen entscheidet mit anderen Worten die Hauptpflicht über die Zuständigkeit des Gerichts.“
( 68 ) Urteil Leathertex (Randnrn. 39 bis 42). In dieser Rechtssache betreffend die Kündigung eines Agenturvertrags hatte das belgische Gericht in Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Auffassung vertreten, die Verpflichtung zur Zahlung einer Kündigungsentschädigung sei in Belgien zu erfüllen gewesen, während die Verpflichtung zur Zahlung von Provision in Italien zu erfüllen gewesen sei.