13.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/12


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Huy — Belgien) — Agim Ajdini/État belge

(Rechtssache C-312/12) (1)

(Verfahrensordnung - Art. 53 Abs. 2, 93 Buchst. a und 99 - Vorabentscheidungsersuchen - Prüfung der Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsnorm sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit der nationalen Verfassung - Nationale Regelung, nach der ein Zwischenverfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit Vorrang hat - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Keine Umsetzung des Unionsrechts - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)

2013/C 108/23

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal du travail de Huy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Agim Ajdini

Beklagter: État belge

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal du Travail de Huy — Auslegung der Art. 20, 21 und 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Art. 234 EG — Grundrechte — Grundsatz der Nichtdiskriminierung — Serbischer Staatsangehöriger mit einer Behinderung — Zulässigkeit einer nationalen Regelung, die bestimmte Personen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von der Gewährung einer Behindertenbeihilfe ausschließt — Staatsangehöriger eines Drittlands, das offiziell Kandidat für den Beitritt zur Europäischen Union ist — Möglichkeit für ein vorlegendes Gericht, den Gerichtshof anzurufen — Zulässigkeit einer nationalen Regelung, die dem nationalen Gericht vorschreibt, zunächst den Verfassungsgerichtshof anzurufen

Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Tribunal du travail de Huy (Belgien) vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.


(1)  ABl. C 287 vom 22.9.2012.