5.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 135/10


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 13. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brugge –Belgien) — Jetair NV, BTW-eenheid BTWE Travel4you/FOD Financiën

(Rechtssache C-599/12) (1)

((Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Reisebüros - Umsätze außerhalb der Europäischen Union - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 28 Abs. 3 - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 370 - „Stillhalte“-Klauseln - Änderung der nationalen Rechtsvorschrift während der Umsetzungsfrist))

2014/C 135/11

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van eerste aanleg te Brugge

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Jetair NV, BTW-eenheid BTWE Travel4youJetair NV

Beklagter: FOD Financiën

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank van eerste aanleg te Brugge (Belgien) — Auslegung der Art. 49 und 63 AEUV sowie der Art. 26 Abs. 3 und 28 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Auslegung und Gültigkeit der Art. 153, 309 und 370 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Sonderregelung für Reisebüros — Dienstleistungen, für die andere Steuerpflichtige in Anspruch genommen werden, um Umsätze außerhalb der Union zu bewirken — Keine Befreiung — Grundsätze der Gleichbehandlung, der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit

Tenor

1.

Art. 28 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage und Art. 370 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hindern einen Mitgliedstaat nicht daran, vor dem 1. Januar 1978 während der Frist für die Umsetzung der Sechsten Richtlinie 77/388 eine Bestimmung einzuführen, die seine bestehenden Rechtsvorschriften dahin ändert, dass Umsätze von Reisebüros in Bezug auf Reisen außerhalb der Europäischen Union der Mehrwertsteuer unterworfen werden.

2.

Ein Mitgliedstaat verstößt nicht gegen Art. 309 der Richtlinie 2006/112, wenn er Dienstleistungen von Reisebüros, die sich auf Reisen außerhalb der Europäischen Union beziehen, nicht der von der Steuer befreiten Tätigkeit von Vermittlern gleichstellt und sie der Mehrwertsteuer unterwirft, sofern er sie am 1. Januar 1978 der Mehrwertsteuer unterworfen hatte.

3.

Art. 370 der Richtlinie 2006/112 in Verbindung mit deren Anhang X Teil A Nr. 4 verstößt nicht dadurch gegen das Unionsrecht, dass er es den Mitgliedstaaten freistellt, Leistungen von Reisebüros im Zusammenhang mit Reisen außerhalb der Europäischen Union weiterhin zu besteuern.

4.

Ein Mitgliedstaat verstößt nicht gegen das Unionsrecht, insbesondere den Gleichheitssatz sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität, wenn er Reisebüros im Sinne von Art. 26 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 und Art. 306 der Richtlinie 2006/112 anders als Vermittler behandelt und eine Vorschrift wie die Königliche Verordnung vom 28. November 1999 erlässt, nach der Leistungen in Bezug auf Reisen außerhalb der Europäischen Union lediglich besteuert werden, wenn sie von Reisebüros, nicht aber wenn sie von Vermittlern erbracht werden.


(1)  ABl. C 86 vom 23.3.2013.