19.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 27. März 2014 — Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)/National Lottery Commission
(Rechtssache C-530/12 P) (1)
((Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 52 Abs. 2 Buchst. c - Antrag auf Nichtigerklärung auf der Grundlage eines älteren, nach nationalem Recht erworbenen Urheberrechts - Anwendung des nationalen Rechts durch das HABM - Aufgabe des Unionsrichters))
2014/C 151/03
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: P. Bullock und F. Mattina)
Andere Partei des Verfahrens: National Lottery Commission (Prozessbevollmächtigte: R. Cardas, advocate, und B. Brandreth, Barrister)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. September 2012, National Lottery Commission/HABM (T-404/10), mit dem das Gericht die Entscheidung R 1028/2009-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 9. Juni 2010 aufgehoben hat, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, dem Antrag von Mediatek Italia und Giuseppe De Gregorio auf Nichtigerklärung stattzugeben, zurückgewiesen wurde — Gemeinschaftsbildmarke, die eine Hand mit zwei gekreuzten Fingern und einem lächelnden Gesicht zeigt — Art. 53 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Bestehen eines nach nationalem Recht geschützten älteren Urheberrechts — Beweislast — Anwendung des nationalen Rechts durch das HABM
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. September 2012, National Lottery Commission/HABM — Mediatek Italia und De Gregorio (Darstellung einer Hand) (T-404/10), wird aufgehoben. |
2. |
Die Sache wird zur Entscheidung über die Begründetheit der Klage an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. |
3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |