15.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/15


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 5. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Salzburg — Österreich) — Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH/Land Salzburg

(Rechtssache C-514/12) (1)

(Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Art. 7 Abs. 1 - Nationale Regelung, wonach bei anderen Arbeitgebern als dem Land Salzburg zurückgelegte Dienstzeiten nur teilweise angerechnet werden - Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Rechtfertigungsgründe - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Ziel der Bindung - Verwaltungsvereinfachung - Transparenz)

2014/C 45/26

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht Salzburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH

Beklagter: Land Salzburg

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Landesgericht Salzburg — Auslegung von Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141, S. 1) — Vergütung der Vertragsbediensteten im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats — Nationale Regelung, wonach bei einem bestimmten öffentlichen Arbeitgeber zurückgelegte Dienstzeiten in vollem Ausmaß berücksichtigt werden, bei anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgebern zurückgelegte Dienstzeiten jedoch nur teilweise und dies auch nur, soweit sie ab einem bestimmten Lebensalter zurückgelegt wurden

Tenor

Die Art. 45 AEUV und 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die von den Dienstnehmer/innen einer Gebietskörperschaft ununterbrochen bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten bei der Ermittlung des Stichtags für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen in vollem Ausmaß, alle anderen Dienstzeiten dagegen nur teilweise berücksichtigt werden.


(1)  ABl. C 63 vom 2.3.2013.