15.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 5. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Salzburg — Österreich) — Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH/Land Salzburg
(Rechtssache C-514/12) (1)
(Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Art. 7 Abs. 1 - Nationale Regelung, wonach bei anderen Arbeitgebern als dem Land Salzburg zurückgelegte Dienstzeiten nur teilweise angerechnet werden - Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Rechtfertigungsgründe - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Ziel der Bindung - Verwaltungsvereinfachung - Transparenz)
2014/C 45/26
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesgericht Salzburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH
Beklagter: Land Salzburg
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Landesgericht Salzburg — Auslegung von Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141, S. 1) — Vergütung der Vertragsbediensteten im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats — Nationale Regelung, wonach bei einem bestimmten öffentlichen Arbeitgeber zurückgelegte Dienstzeiten in vollem Ausmaß berücksichtigt werden, bei anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgebern zurückgelegte Dienstzeiten jedoch nur teilweise und dies auch nur, soweit sie ab einem bestimmten Lebensalter zurückgelegt wurden
Tenor
Die Art. 45 AEUV und 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die von den Dienstnehmer/innen einer Gebietskörperschaft ununterbrochen bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten bei der Ermittlung des Stichtags für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen in vollem Ausmaß, alle anderen Dienstzeiten dagegen nur teilweise berücksichtigt werden.