15.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 5. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Salzburg — Österreich) — Walter Vapenik/Josef Thurner
(Rechtssache C-508/12) (1)
(Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. 805/2004 - Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen - Voraussetzungen für die Bestätigung einer Entscheidung als Vollstreckungstitel - Situation, in der die Entscheidung im Mitgliedstaat des Gläubigers in einem Rechtsstreit zwischen zwei nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden Personen ergangen ist)
2014/C 45/25
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesgericht Salzburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Walter Vapenik
Beklagter: Josef Thurner
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Landesgericht Salzburg — Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143, S. 15) — Voraussetzungen für die Bestätigung als Vollstreckungstitel für eine Entscheidung über eine unbestrittene Forderung — Situation, in der die Entscheidung im Mitgliedstaat des Gläubigers in einem Rechtsstreit zwischen zwei Verbrauchern ergangen ist
Tenor
Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen ist dahin auszulegen, dass er nicht auf Verträge anwendbar ist, die zwischen zwei nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden Personen geschlossen wurden.