23.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 344/36


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. September 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Conseil national de l'ordre des médecins/Ministre de l’Enseignement supérieur et de la Recherche, Ministère des affaires sociales et de la santé

(Rechtssache C-492/12) (1)

(Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 2005/36/EG - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Beruf des Zahnarztes - Spezifizität und Unterscheidung zum Beruf des Arztes - Gemeinsame Ausbildung)

2013/C 344/62

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Conseil national de l'ordre des médecins

Beklagte: Ministre de l’Enseignement supérieur et de la Recherche, Ministère des affaires sociales et de la santé

Beteiligter: Conseil national de l’ordre des chirurgiens-dentistes

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d’État (Frankreich) — Auslegung von Art. 36 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, S. 22) — Spezifizität und Unterscheidung des Berufs des Zahnarztes im Vergleich zum Beruf des Arztes — Zulässigkeit von nationalen Rechtsvorschriften, die eine gemeinsame universitäre Ausbildung für Studenten der Medizin und der Zahnmedizin einführen — Zulässigkeit von Rechtsvorschriften, die dazu führen, dass dieselbe Spezialisierung von Ärzten und Zahnärzten praktiziert wird

Tenor

1.

a)

Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie der Schaffung eines fachärztlichen Weiterbildungszyklus sowohl im ärztlichen als auch im zahnärztlichen Bereich, dessen Bezeichnung keiner der in Anhang V dieser Richtlinie in Bezug auf einen Mitgliedstaat aufgezählten Bezeichnungen entspricht, durch diesen Mitgliedstaat nicht entgegensteht. Eine solche fachärztliche Weiterbildung kann sowohl Personen, die nur eine ärztliche Grundausbildung abgeschlossen haben, als auch solchen offenstehen, die nur das Studium im Rahmen der zahnärztlichen Grundausbildung abgeschlossen haben und als gültig haben anerkennen lassen.

b)

Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen,

ob diese fachärztliche Weiterbildung, soweit sie nicht die in den Art. 24 und 34 dieser Richtlinie aufgeführten Anforderungen an die ärztliche und die zahnärztliche Grundausbildung erfüllt, nicht zur Ausstellung eines Nachweises über die Ausbildung zum Arzt mit Grundausbildung oder eines Nachweises über die Ausbildung zum Zahnarzt mit Grundausbildung führt und

ob der nach Abschluss dieser fachärztlichen Weiterbildung ausgestellte Ausbildungsnachweis nicht Personen, die keinen Nachweis über die Ausbildung zum Arzt mit Grundausbildung bzw. zum Zahnarzt mit Grundausbildung besitzen, dazu berechtigt, den Beruf des Arztes oder des Zahnarztes auszuüben.

2.

Die Richtlinie 2005/36 in der durch die Verordnung Nr. 1137/2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass es ihr nicht zuwiderläuft, dass die zum medizinischen Bereich gehörenden Fächer Teil einer fachärztlichen Ausbildung im zahnärztlichen Bereich sind.


(1)  ABl. C 26 vom 26.1.2013.