11.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/13


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. November 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle — Belgien) — Institut professionnel des agents immobiliers (IPI)/Geoffrey Englebert, Immo 9 SPRL, Grégory Francotte

(Rechtssache C-473/12) (1)

(Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 10 und 11 - Informationspflicht - Art. 13 Abs. 1 Buchst. d und g - Ausnahmen - Tragweite der Ausnahmen - Für die Überwachungsstelle eines reglementierten Berufs tätige Privatdetektive - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 15 Abs. 1)

2014/C 9/19

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour constitutionnelle

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Institut professionnel des agents immobiliers (IPI)

Beklagte: Geoffrey Englebert, Immo 9 SPRL, Grégory Francotte

Beteiligte: Union professionnelle nationale des détectives privés de Belgique (UPNDP), Association professionnelle des inspecteurs et experts d’assurances ASBL (APIEA), Conseil des ministres

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Verfassungsgerichtshof (Belgien) — Auslegung der Art. 11 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 Buchst. d und g der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) sowie von Art. 6 Abs. 3 EUV — Vollständige Harmonisierung? — Befugnis eines Mitgliedstaats, eine Begrenzung oder eine Ausnahme zu der Verpflichtung der umgehenden Unterrichtung der betroffenen Person vorzusehen — Tragweite der Ausnahme zu dieser Verpflichtung — Einbeziehung der beruflichen Tätigkeiten von Privatdetektiven — Falls dies verneint wird, Vereinbarkeit von Art. 13 der Richtlinie 95/46 mit Art. 6 Abs. 3 EUV, genauer gesagt im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung

Tenor

Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten nicht die Pflicht, wohl aber die Möglichkeit haben, eine oder mehrere der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahmen von der Pflicht, die betroffene Person über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren, in ihr nationales Recht umzusetzen.

Die Tätigkeit eines Privatdetektivs, der für einen Berufsverband handelt, um Verstöße gegen die berufsständischen Regeln eines reglementierten Berufs, im vorliegenden Fall des Berufs des Immobilienmaklers, aufzuspüren, fällt unter die in Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 95/46 vorgesehene Ausnahme.


(1)  ABl. C 26 vom 26.1.2013.