15.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/13


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — HARK GmbH & Co. KG Kamin- und Kachelofenbau/Hauptzollamt Duisburg

(Rechtssache C-450/12) (1)

(Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Positionen 7307 und 7321 - Ofenrohrsets - Begriffe „Teile“ für Raumheizöfen und „Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke“)

2014/C 45/22

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: HARK GmbH & Co. KG Kamin- und Kachelofenbau

Beklagter: Hauptzollamt Duisburg

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Düsseldorf — Auslegung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 (ABl. L 291, S. 1) geänderten Fassung — Auslegung der Positionen 7307 und 7321 — Einreihung von Ofenrohren

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 ist dahin auszulegen, dass ein Ofenrohrset wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das aus einem mit einer hochhitzebeständigen Lackierung und einer Verschlussklappe für die Innenreinigung versehenen rechtwinkligen Rohrwinkelstück aus Stahl mit einem Außendurchmesser von 154 mm und äußeren Maßen von 495 mm × 595 mm sowie einem Kaminsteckteil und einer passenden Blende besteht, als aus Stahl bestehendes Teil eines Raumheizofens in die Position 7321 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist.


(1)  ABl. C 389 vom 15.12.2012.