22.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/17


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Administrativo e Fiscal do Porto — Portugal) — Portgás — Sociedade de Produção e Distribuição de Gás SA/Ministério da Agricultura, do Mar, do Ambiente e do Ordenamento do Território

(Rechtssache C-425/12) (1)

(Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor - Richtlinie 93/38/EWG - Fehlende Umsetzung in innerstaatliches Recht - Für den Staat bestehende Möglichkeit, sich gegenüber einem Konzessionär einer öffentlichen Dienstleistung auf diese Richtlinie zu berufen, wenn diese nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde)

2014/C 52/28

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Administrativo e Fiscal do Porto

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Portgás — Sociedade de Produção e Distribuição de Gás SA

Beklagter: Ministério da Agricultura, do Mar, do Ambiente e do Ordenamento do Território

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Administrativo e Fiscal do Porto (Portugal) — Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b, Art. 4 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199, S. 84) in der durch die Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 (ABl. L 101, S. 1) geänderten Fassung — Unmittelbare Wirkung — Für den Staat bestehende Möglichkeit, sich gegenüber einer Einrichtung, der eine Konzession für die Erbringung einer öffentliche Dienstleistung erteilt wurde, auf die genannte Richtlinie zu berufen, wenn diese noch nicht in das innerstaatliche Recht umgesetzt worden ist

Tenor

Die Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i und 15 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor in der durch die Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einem privaten Unternehmen nicht aus dem alleinigen Grund entgegengehalten werden können, dass es Inhaber einer ausschließlichen Konzession für eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse ist und damit in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, auch wenn die genannte Richtlinie noch nicht in das innerstaatliche Recht des betroffenen Mitgliedstaats umgesetzt wurde.

Ein solches Unternehmen, das kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen hat und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgehen, muss die Bestimmungen der Richtlinie 93/38 in der durch die Richtlinie 98/4 geänderten Fassung einhalten. Die Behörden eines Mitgliedstaats können einem solchen Unternehmen daher diese Bestimmungen entgegenhalten.


(1)  ABl. C 389 vom 15.12.2012.