15.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/12


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 5. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Salamanca — Spanien) — Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León/Anuntis Segundamano España SL

(Rechtssache C-413/12) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/13/EWG - Unterlassungsklage eines regionalen Verbraucherschutzvereins - Örtlich zuständiges Gericht - Keine Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung, mit der die Zuständigkeit verneint wird - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität)

2014/C 45/21

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de Salamanca

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León

Beklagte: Anuntis Segundamano España SL

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Audiencia Provincial de Salamanca (Spanien) — Auslegung der Art. 4, 12, 114 und 169 AEUV, des Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2000, C 364, S. 1) und der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) — Angemessene und wirksame Mittel, um die Verwendung missbräuchlicher Klauseln zu unterbinden — Von einem Verbraucherschutzverein erhobene im Kollektivinteresse liegende präventive Klage, mit der die Untersagung der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Händler begehrt wird — Nationale Zivilprozessvorschriften, nach denen die Gerichte am Sitz des Beklagten zuständig sind — Nationale Vorschriften, nach denen gegen einen Beschluss über die örtliche Unzuständigkeit kein Rechtsmittel gegeben ist

Tenor

Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, wonach im Bereich der Unterlassungsklagen von Verbraucherschutzvereinen zum einen eine solche Klage bei den Gerichten am Ort der Niederlassung oder des (Wohn) Sitzes des Beklagten erhoben werden muss und zum anderen gegen die Entscheidung, mit der ein erstinstanzliches Gericht sich für örtlich unzuständig erklärt, kein Rechtsmittel gegeben ist.


(1)  ABl. C 379 vom 8.12.2012.