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29.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 13. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich — Österreich) — Susanne Sokoll-Seebacher
(Rechtssache C-367/12) (1)
(Niederlassungsfreiheit - Öffentliche Gesundheit - Art. 49 AEUV - Apotheken - Angemessene Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln - Genehmigung des Betriebs - Territoriale Verteilung der Apotheken - Ziehung von Grenzen, die im Wesentlichen auf einem demografischen Kriterium beruhen - Mindestentfernung zwischen den Apotheken)
2014/C 93/13
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich
Partei des Ausgangsverfahrens
Susanne Sokoll-Seebacher
Beteiligte: Agnes Hemetsberger als Rechtsnachfolgerin von Susanna Zehetner
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich — Auslegung von Art. 49 AEUV sowie der Art. 16 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Regelung eines Mitgliedstaats, wonach die Konzession für den Betrieb einer Apotheke von einer Bedarfsprüfung anhand einer Reihe komplexer und nahezu unvorhersehbarer Kriterien abhängt
Tenor
Art. 49 AEUV, insbesondere das Gebot der Kohärenz bei der Verfolgung des angestrebten Ziels, ist dahin auszulegen, dass er einer mitgliedstaatlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die als essenzielles Kriterium bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine starre Grenze von „weiterhin zu versorgenden Personen“ festlegt, entgegensteht, weil die zuständigen nationalen Behörden keine Möglichkeit haben, von dieser Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen.
(1) ABl. C 331 vom 27.10.2012.