15.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 315/3


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Juli 2014 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-335/12) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel - Nacherhebung von Eingangsabgaben - Finanzielle Verantwortung der Mitgliedstaaten - Nicht ausgeführte überschüssige Zuckerbestände))

2014/C 315/04

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: A. Caeiros)

Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, J. Gomes, P. Rocha und A. Cunha)

Tenor

1.

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 10 EG, Art. 254 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge, Art. 7 des Beschlusses 85/257/EWG, Euratom des Rates vom 7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften, den Art. 4, 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 579/86 der Kommission vom 28. Februar 1986 mit den Einzelheiten für die am 1. März 1986 in Spanien und Portugal befindlichen Bestände an Erzeugnissen des Zuckersektors in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3332/86 der Kommission vom 31. Oktober 1986 geänderten Fassung sowie den Art. 2, 11 und 17 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen, dass sie der Europäischen Kommission einen Betrag in Höhe von 7 85  078,50 Euro für Abgaben auf nach ihrem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft nicht ausgeführte überschüssige Zuckerbestände nicht zur Verfügung gestellt hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 303 vom 6.10.2012.