23.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 344/34 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 3. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Belgien) — État belge/GIMLE SA
(Rechtssache C-322/12) (1)
(Vierte Richtlinie 78/660/EWG - Art. 2 Abs. 3 - Grundsatz der Bilanzwahrheit - Art. 2 Abs. 5 - Verpflichtung zur Abweichung - Art. 32 - Methode der Bewertung aufgrund der ursprünglichen Kosten - Anschaffungskosten offenkundig niedriger als der tatsächliche Wert)
2013/C 344/58
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: État belge
Beklagte: GIMLE SA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Cour de cassation (Belgien) — Auslegung von Art. 2 Abs. 3, 4 und 5 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222, S. 11) — Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen — Grundsatz eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds — Anschaffungskosten, die nicht dem tatsächlichen Wert der Güter entsprechen, so dass ein falsches Bild der Vermögenslage des Gesellschaft vermittelt wird — Verpflichtung, vom Grundsatz der Verbuchung von Vermögensgegenständen zu den Anschaffungskosten abzuweichen und sie unmittelbar zu ihrem Weiterverkaufswert zu verbuchen
Tenor
Der in Art. 2 Abs. 3 bis 5 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel (44 Abs. 2 Buchst. g EG) über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen genannte Grundsatz der Bilanzwahrheit erlaubt es nicht, vom Grundsatz der Bewertung der Vermögensgegenstände auf der Grundlage ihrer Anschaffungs und Herstellungskosten nach Art. 32 dieser Richtlinie zugunsten einer Bewertung auf der Grundlage ihres tatsächlichen Werts abzuweichen, wenn die Anschaffungs und Herstellungskosten dieser Vermögensgegenstände offenkundig niedriger sind als ihr tatsächlicher Wert.