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15.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. November 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Minister Finansów/MDDP sp. z o.o. Akademia Biznesu, sp. komandytowa
(Rechtssache C-319/12) (1)
(Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 bis 134 und 168 - Befreiungen - Von Einrichtungen des Privatrechts in Gewinnerzielungsabsicht erbrachte Bildungsleistungen - Recht auf Vorsteuerabzug)
2014/C 45/19
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Minister Finansów
Beklagter: MDDP sp. z o.o. Akademia Biznesu, sp. komandytowa
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Naczelny Sad Administracyjny — Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, Art. 133, Art. 134 und Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Nationale Regelung, wonach entgegen der Richtlinie Bildungsdienstleistungen, die von privatrechtlichen Einrichtungen zu gewerblichen Zwecken erbracht werden, von der Mehrwertsteuer befreit sind — Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug gegenüber einer solchen in den Genuss der Befreiung gekommenen Einrichtung
Tenor
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1. |
Die Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, 133 und 134 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer Mehrwertsteuerbefreiung für Bildungsdienstleistungen, die von nicht öffentlichen Einrichtungen zu gewerblichen Zwecken erbracht werden, nicht entgegenstehen. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i dieser Richtlinie untersagt jedoch, allgemein sämtliche Bildungsdienstleistungen zu befreien, ohne dass die Zielsetzung nicht öffentlicher Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, berücksichtigt wird. |
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2. |
Ein Steuerpflichtiger kann nicht gemäß Art. 168 der Richtlinie 2006/112 oder der zur Umsetzung dieses Artikels erlassenen nationalen Bestimmung ein Recht auf Abzug der auf der Eingangsstufe entrichteten Mehrwertsteuer in Anspruch nehmen, wenn seine auf der Ausgangsstufe erbrachten Bildungsdienstleistungen aufgrund einer im nationalen Recht unter Verstoß gegen Art. 132 Abs. 1 Buchst. i dieser Richtlinie vorgesehenen Befreiung nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Der Steuerpflichtige kann sich jedoch auf die Unvereinbarkeit der Befreiung mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 berufen, damit sie nicht auf ihn angewandt wird, wenn er — selbst unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums, den diese Bestimmung den Mitgliedstaaten einräumt — nicht objektiv als Einrichtung angesehen werden kann, deren Zielsetzung im Sinne der genannten Bestimmung mit der einer Bildungseinrichtung des öffentlichen Rechts vergleichbar ist, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist. Im letzteren Fall unterliegen die Bildungsdienstleistungen des Steuerpflichtigen der Mehrwertsteuer, und er kann daher das Recht auf Abzug der auf der Eingangsstufe entrichteten Mehrwertsteuer in Anspruch nehmen. |