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19.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — UPC Telekabel Wien GmbH/Constantin Film Verleih GmbH, Wega Filmproduktionsgesellschaft GmbH
(Rechtssache C-314/12) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG - Website, mit der Filme ohne Zustimmung der Inhaber eines dem Urheberrecht verwandten Schutzrechts der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden - Art. 8 Abs. 3 - Begriff „Vermittler, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden“ - Anbieter von Internetzugangsdiensten - Anordnung gegenüber einem Anbieter von Internetzugangsdiensten, mit der ihm untersagt wird, seinen Kunden Zugang zu einer Website zu gewähren - Grundrechtsabwägung))
2014/C 151/02
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: UPC Telekabel Wien GmbH
Beklagte: Constantin Film Verleih GmbH, Wega Filmproduktionsgesellschaft mbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberster Gerichtshof — Auslegung von Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 und 2 Buchst. b sowie Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) — Website, auf der das unrechtmäßige Herunterladen von Filmen möglich ist — Recht des Inhabers des Urheberrechts an einem dieser Filme, von einem Anbieter von Internetzugangsdiensten zu verlangen, dass er seinen Kunden den Zugang zu dieser spezifischen Website verwehrt — Realisierbarkeit und Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen zur Sperrung des Zugangs
Tenor
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1. |
Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass eine Person, die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers Schutzgegenstände im Sinne von Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie auf einer Website öffentlich zugänglich macht, die Dienste des als Vermittler im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie anzusehenden Anbieters von Internetzugangsdiensten der auf diese Schutzgegenstände zugreifenden Personen nutzt. |
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2. |
Die durch das Unionsrecht anerkannten Grundrechte sind dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Anordnung nicht entgegenstehen, mit der einem Anbieter von Internetzugangsdiensten verboten wird, seinen Kunden den Zugang zu einer Website zu ermöglichen, auf der ohne Zustimmung der Rechtsinhaber Schutzgegenstände online zugänglich gemacht werden, wenn die Anordnung keine Angaben dazu enthält, welche Maßnahmen dieser Anbieter ergreifen muss, und wenn er Beugestrafen wegen eines Verstoßes gegen die Anordnung durch den Nachweis abwenden kann, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat; dies setzt allerdings voraus, dass die ergriffenen Maßnahmen zum einen den Internetnutzern nicht unnötig die Möglichkeit vorenthalten, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erlangen, und zum anderen bewirken, dass unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindert oder zumindest erschwert werden und dass die Internetnutzer, die die Dienste des Adressaten der Anordnung in Anspruch nehmen, zuverlässig davon abgehalten werden, auf die ihnen unter Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums zugänglich gemachten Schutzgegenstände zuzugreifen, was die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen haben. |
(1) ABl. C 303 vom 06.10.2012.