22.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/13


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Trento Sviluppo srl, Centrale Adriatica Soc. coop./Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

(Rechtssache C-281/12) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern - Richtlinie 2005/29/EG - Art. 6 Abs. 1 - Begriff „irreführende Handlung“ - Kumulativer Charakter der in der betreffenden Bestimmung genannten Voraussetzungen)

2014/C 52/21

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Trento Sviluppo srl, Centrale Adriatica Soc. coop. arl

Beklagte: Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Consiglio di Stato — Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149, S. 22) — Begriff „irreführende Handlung“ — Kumulativer Charakter der in der fraglichen Vorschrift genannten Bedingungen

Tenor

Eine Geschäftspraxis ist als „irreführend“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) einzustufen, wenn diese Praxis zum einen falsche Angaben enthält oder den Durchschnittsverbraucher zu täuschen geeignet ist und zum anderen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Art. 2 Buchst. k dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass der Begriff „geschäftliche Entscheidung“ sämtliche Entscheidungen erfasst, die mit der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts unmittelbar zusammenhängen.


(1)  ABl. C 235 vom 04.08.2012.