14.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 367/16


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Hannover — Deutschland) — Samantha Elrick/Bezirksregierung Köln

(Rechtssache C-275/12) (1)

(Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und Art. 21 AEUV - Recht auf Freizügigkeit und auf freien Aufenthalt - Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats - Studium in einem anderen Mitgliedstaat - Ausbildungsförderung - Voraussetzungen - Mindestens zweijährige Ausbildungsdauer - Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses)

2013/C 367/26

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Hannover

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Samantha Elrick

Beklagte: Bezirksregierung Köln

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgericht Hannover — Auslegung der Art. 20 und 21 AEUV — Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) — Regelung eines Mitgliedstaats, wonach die Förderung für eine bestimmte Ausbildung im Inland, die ein Jahr dauert, vorgesehen ist, für eine vergleichbare Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat jedoch ausgeschlossen ist

Tenor

Die Art. 20 AEUV und 21 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, nach der einer Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats, die dort ihren Wohnsitz hat, eine Ausbildungsförderung für das Studium in einem anderen Mitgliedstaat nur gewährt wird, wenn diese Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt, der den Abschlüssen entspricht, die im Leistungsstaat in Berufsfachschulen nach einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang vermittelt werden, obwohl der Betroffenen aufgrund ihrer besonderen Lage Ausbildungsförderung gewährt worden wäre, wenn sie sich dazu entschlossen hätte, im Leistungsstaat eine Ausbildung von weniger als zwei Jahren zu absolvieren, die derjenigen entspricht, die sie in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren wollte.


(1)  ABl. C 250 vom 18.8.2012.