23.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 344/29 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. September 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce de Bruxelles — Belgien) — Christian van Buggenhout und Ilse van de Mierop als Konkursverwalter der Grontimmo SA/Banque Internationale à Luxembourg
(Rechtssache C-251/12) (1)
(Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren - Art. 24 Abs. 1 - Leistung „an einen Schuldner, über dessen Vermögen … ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist“ - Zahlung an einen Gläubiger dieses Schuldners)
2013/C 344/50
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de commerce de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Christian van Buggenhout und Ilse van de Mierop als Konkursverwalter der Grontimmo SA
Beklagte: Banque Internationale à Luxembourg
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal de commerce de Bruxelles — Auslegung von Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1) — Zahlung an einen Gläubiger des in Konkurs gefallenen Schuldners auf dessen Verlangen, wenn die in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung über die Eröffnung des Konkursverfahrens nicht öffentlich bekannt gemacht wurde — Befreiung eines gutgläubigen Bevollmächtigten — Persönlicher Anwendungsbereich — Frage, ob der Begriff „Leistung an den Schuldner“ nur eine Zahlung an den in Konkurs gefallenen Schuldner oder auch an dessen Gläubiger einschließt
Tenor
Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass eine Zahlung, die im Auftrag eines Schuldners, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, an einen Gläubiger dieses Schuldners erfolgt ist, nicht vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfasst wird.