8.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/7


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. April 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — Meliha Veli Mustafa/Direktor na fond „Garantirani vzemania na rabotnitsite i sluzhitelite“ kam Natsionalnia osiguritelen institut

(Rechtssache C-247/12) (1)

(Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Richtlinie 2002/74/EG - Richtlinie 2008/94/EG - Art. 2 und 3 - Verpflichtung, für die Ansprüche der Arbeitnehmer Garantien vorzusehen - Möglichkeit der Beschränkung der Garantie auf bis zum Tag der Eintragung des Urteils über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Handelsregister entstandene Ansprüche - Urteil über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Wirkungen - Fortsetzung der Tätigkeit des Arbeitgebers)

2013/C 164/11

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Meliha Veli Mustafa

Beklagter: Direktor na fond „Garantirani vzemania na rabotnitsite i sluzhitelite“ kam Natsionalnia osiguritelen institut

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Varhoven administrativen sad — Auslegung von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23) in der durch die Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 80/987/EWG (ABl. L 270, S. 10) geänderten Fassung — Verpflichtung der Mitgliedstaaten, nicht nur für die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Arbeitgeber bestehenden Lohn- oder Gehaltsforderungen der Arbeitnehmer Garantien vorzusehen, sondern auch für die Forderungen, die in den einzelnen Abschnitten des Insolvenzverfahrens entstehen

Tenor

Die Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist dahin auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Garantien für die Ansprüche der Arbeitnehmer in jedem Abschnitt des Insolvenzverfahrens über ihren Arbeitgeber vorzusehen. Insbesondere steht sie nicht dem entgegen, dass die Mitgliedstaaten eine Garantie nur für diejenigen Ansprüche der Arbeitnehmer vorsehen, die vor der Eintragung des Urteils über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Handelsregister entstanden sind, auch wenn mit diesem Urteil nicht die Beendigung der Tätigkeit des Arbeitgebers angeordnet wird.


(1)  ABl. C 235 vom 4.8.2012.