14.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 367/12


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen — Schweden) — Billerud Karlsborg AB, Billerud Skärblacka AB/Naturvårdsverket

(Rechtssache C-203/12) (1)

(Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Sanktion wegen Emissionsüberschreitung - Begriff der Emissionsüberschreitung - Gleichsetzung mit einer Verletzung der Verpflichtung, innerhalb der von der Richtlinie vorgeschriebenen Fristen eine zur Abdeckung der Emissionen des Vorjahres ausreichende Zahl von Zertifikaten abzugeben - Fehlen eines Befreiungsgrundes, wenn über die nicht abgegebenen Zertifikate tatsächlich verfügt wurde, abgesehen vom Fall höherer Gewalt - Unmöglichkeit der Anpassung der Sanktion - Verhältnismäßigkeit)

2013/C 367/20

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Högsta domstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Billerud Karlsborg AB, Billerud Skärblacka AB

Beklagter: Naturvårdsverket

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Högsta domstol — Auslegung von Art. 16 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) — In der Richtlinie vorgesehene Sanktionen — Verpflichtung eines Betreibers, der nicht spätestens am 30. April eines jeden Jahres eine ausreichende Anzahl von Zertifikaten abgibt, um seine Emissionen abzudecken, zur Zahlung einer Sanktion selbst dann, wenn die unterbliebene Abgabe auf ein Versehen, ein Versäumnis der Verwaltung oder ein technisches Problem zurückzuführen ist — Angaben darüber, ob die Sanktion erlassen oder angepasst werden kann

Tenor

1.

Art. 16 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates ist dahin auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, wenn ein Betreiber, der die Zertifikate für das Kohlendioxidäquivalent in Höhe seiner Emissionen des Vorjahres nicht bis zum 30. April des laufenden Jahres abgegeben hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt über eine ausreichende Anzahl von Zertifikaten verfügt, der in dieser Bestimmung vorgesehenen Sanktion wegen Emissionsüberschreitung entgeht.

2.

Art. 16 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/87 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Höhe der pauschalen Sanktion vom nationalen Gericht nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angepasst werden darf.


(1)  ABl. C 184 vom 23.6.2012