|
23.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 344/28 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. September 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Verfassungsgerichtshofs — Belgien) — Industrie du bois de Vielsalm & Cie (IBV) SA/Région wallonne
(Rechtssache C-195/12) (1)
(Richtlinie 2004/8/EG - Geltungsbereich - Kraft-Wärme-Kopplung und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung - Art. 7 - Regionale Förderregelung, die die Gewährung von „grünen Bescheinigungen“ für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen vorsieht - Gewährung einer größeren Anzahl grüner Bescheinigungen für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die hauptsächlich andere Arten von Biomasse als Holz oder Holzabfälle verwerten - Gleichheitsgrundsatz und Diskriminierungsverbot - Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)
2013/C 344/48
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Verfassungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Industrie du bois de Vielsalm & Cie (IBV)
Beklagte: Région wallonne
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Verfassungsgerichtshof — Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. L 52, S. 50) — Auslegung der Art. 2 und 4 der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 283, S. 33) — Auslegung von Art. 22 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140, S. 16) — Auslegung von Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union und der Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Finanzielle Förderregelungen nur für Anlagen mit hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung — Verpflichtung, Erlaubnis oder Verbot, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die hauptsächlich Holz oder Holzabfälle verwerten, von Fördermaßnahmen auszuschließen — Vereinbarkeit der Regelung mit dem Gleichheitssatz
Tenor
|
1. |
Art. 7 der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG ist dahin auszulegen, dass sich sein Geltungsbereich nicht auf Anlagen für Kraft-Wärme-Kopplung beschränkt, bei denen es sich um hocheffiziente Anlagen im Sinne dieser Richtlinie handelt. |
|
2. |
Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts hindert der u. a. in den Art. 20 und 21 der Charta der Europäischen Union verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung die Mitgliedstaaten nicht daran, dass sie, wenn sie nationale Regelungen zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung und der Stromerzeugung mittels erneuerbarer Energiequellen wie die nach Art. 7 der Richtlinie 2004/8 und Art. 4 der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt erlassen, eine Maßnahme zur verstärkten Förderung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende vorsehen, in deren Genuss alle Anlagen für Kraft-Wärme-Kopplung, bei denen hauptsächlich Biomasse verwertet wird, mit Ausnahme der Anlagen für Kraft-Wärme-Kopplung, bei denen hauptsächlich Holz und/oder Holzabfälle verwertet werden, kommen können. |