22.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Association de médiation sociale/Union locale des syndicats CGT u. a.

(Rechtssache C-176/12) (1)

(Sozialpolitik - Richtlinie 2002/14/EG - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 27 - Anknüpfung an bestimmte Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl bei der Einsetzung von Personalvertretungsorganen - Berechnung der Schwellenwerte - Dem Unionsrecht entgegenstehende nationale Regelung - Rolle des nationalen Gerichts)

2014/C 85/04

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Association de médiation sociale

Beklagte: Union locale des syndicats CGT, Hichem Laboubi, Union départementale CGT des Bouches-du-Rhône, Confédération générale du travail (CGT)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Cour de cassation (Frankreich) — Auslegung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft — Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer (ABl. L 80, S. 29) — Auslegung der Art. 27, 51, 52 und 53 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und 3 EUV — Möglichkeit der Geltendmachung der genannten Vorschriften in einem Rechtsstreit zwischen Privaten zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer nationalen Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie — Rechtmäßigkeit einer nationalen gesetzlichen Vorschrift, die bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl des Unternehmens, insbesondere zur Bestimmung der Schwellenwerte für die Einsetzung von Personalvertretungsorganen, Arbeitnehmer, die mit bestimmten Arten von Arbeitsverträgen beschäftigt werden, unberücksichtigt lässt

Tenor

Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist für sich genommen oder in Verbindung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft dahin auszulegen, dass er, wenn eine nationale Bestimmung zur Umsetzung dieser Richtlinie, wie Art. L. 1111-3 des französischen Arbeitsgesetzbuchs, mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, in einem Rechtsstreit zwischen Privaten nicht geltend gemacht werden kann, um diese nationale Bestimmung unangewendet zu lassen.


(1)  ABl. C 184 vom 23.6.2012.