23.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 344/26


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. September 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Salzgitter Mannesmann Handel GmbH/SC Laminorul SA

(Rechtssache C-157/12) (1)

(Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 34 Nrn. 3 und 4 - Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung - Sachlage, in der diese Entscheidung unvereinbar ist mit einer anderen Entscheidung, die zuvor in demselben Mitgliedstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist)

2013/C 344/44

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Salzgitter Mannesmann Handel GmbH

Beklagte: SC Laminorul SA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung von Art. 34 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung — Fall, in dem diese Entscheidung mit einer anderen Entscheidung unvereinbar ist, die zuvor in demselben Mitgliedstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit mit demselben Gegenstand und demselben Rechtsgrund ergangen ist

Tenor

Art. 34 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er unvereinbare Entscheidungen, die von Gerichten ein und desselben Mitgliedstaats erlassen wurden, nicht erfasst.


(1)  ABl. C 184 vom 23.6.2012.