23.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 344/25


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. Oktober 2013 — Bernhard Rintisch/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Valfleuri Pâtes alimentaires SA

(Rechtssache C-122/12 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 74 Abs. 2 - Verordnung (EG) Nr. 2868/95 - Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 - Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke - Existenz der Marke - Beweismittel, die nach Ablauf der für ihre Vorlage festgesetzten Frist zur Stützung des Widerspruchs vorgelegt werden - Nichtberücksichtigung - Ermessen der Beschwerdekammer - Gegenteilige Vorschrift - Umstände, die der Berücksichtigung zusätzlicher oder ergänzender Beweismittel entgegenstehen)

2013/C 344/42

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Bernhard Rintisch (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Dreyer)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider), Valfleuri Pâtes alimentaires SA (Prozessbevollmächtigte: F. Baujoin, avocate)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Dezember 2010, Rintisch/HABM — Valfleuri Pâtes alimentaires (T-152/09), mit dem das Gericht die Klage des Inhabers einiger nationaler und Gemeinschaftswortmarken, einer nationalen Bildmarke und eines Handelsnamens, die das Wort „PROTI“ enthalten, für Waren in den Klassen 5, 29, 30 und 32 auf Aufhebung der Entscheidung R 1661/2007-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 3. Februar 2009 abgewiesen hat, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, den Widerspruch des Rechtsmittelführers gegen die Anmeldung der Wortmarke „PROTIACTIVE“ für Waren in den Klassen 5, 29 und 30 zurückzuweisen, zurückgewiesen worden war — Verspätete Vorlage von Schriftstücken — Ermessen nach Art. 74 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Bernhard Rintisch trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 165 vom 9.6.2012.