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23.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 344/24 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. Oktober 2013 — Bernhard Rintisch/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Bariatrix Europe Inc. SAS
(Rechtssache C-120/12 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 74 Abs. 2 - Verordnung (EG) Nr. 2868/95 - Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 - Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke - Existenz der Marke - Beweismittel, die nach Ablauf der für ihre Vorlage festgesetzten Frist zur Stützung des Widerspruchs vorgelegt werden - Nichtberücksichtigung - Ermessen der Beschwerdekammer - Gegenteilige Vorschrift - Umstände, die der Berücksichtigung zusätzlicher oder ergänzender Beweismittel entgegenstehen)
2013/C 344/40
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Bernhard Rintisch (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Dreyer)
Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider), Bariatrix Europe Inc. SAS
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Dezember 2010, Rintisch/HABM (T-62/09), mit dem das Gericht die Klage des Inhabers der nationalen Wort- und Bildmarken „PROTI“, „PROTIPOWER“ und „PROTIPLUS“ für Waren in den Klassen 29 und 32 sowie des nationalen Handelsnamen „PROTITOP“ für Waren in den Klassen 29, 30 und 32 auf Aufhebung der Entscheidung R 740/2008-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 15. Dezember 2008 abgewiesen hat, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, den Widerspruch des Rechtsmittelführers gegen die Anmeldung der Wortmarke „PROTI SNACK“ für Waren in den Klassen 5, 29, 30 und 32 zurückzuweisen, zurückgewiesen worden war — Verspätete Vorlage von Schriftstücken — Ermessen nach Art. 74 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Herr Bernhard Rintisch trägt die Kosten. |