24.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 4. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Piemonte — Italien) — Fastweb SpA/Azienda Sanitaria Locale di Alessandria
(Rechtssache C-100/12) (1)
(Öffentliche Aufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren - Klage eines Bieters, dessen Angebot abgelehnt worden ist, gegen eine Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags - Klage, die darauf gestützt wird, dass das ausgewählte Angebot nicht den technischen Anforderungen der Ausschreibung entspreche - Widerklage des erfolgreichen Bieters, die darauf gestützt wird, dass im Angebot des klagenden Bieters bestimmte technische Anforderungen des Auftrags nicht beachtet worden seien - Zwei Angebote, die beide nicht den technischen Anforderungen der Ausschreibung entsprechen - Nationale Rechtsprechung, nach der zunächst die Widerklage zu prüfen und im Fall ihrer Begründetheit die Klage ohne Sachprüfung für unzulässig zu erklären ist - Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht)
2013/C 245/05
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Piemonte
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Fastweb SpA
Beklagte: Azienda Sanitaria Locale di Alessandria
Beteiligte: Telecom Italia SpA, Path-Net SpA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale amministrativo regionale per il Piemonte — Auslegung der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) in der durch die Richtlinie 2007/66/EG (ABl. L 335, S. 31) geänderten Fassung — Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und des Schutzes des Wettbewerbs — In der nationalen Rechtsprechung herausgebildete Regel, nach der die nationalen Gerichte, bei denen eine Klage auf Nichtigerklärung der Vergabe des öffentlichen Auftrags und eine Widerklage, mit der die Teilnahme des nichtberücksichtigten Bieters und Klägers am Vergabeverfahren angefochten wird, erhoben wurden, nur dann über die Begründetheit der Klage entscheiden kann, wenn die Widerklage unbegründet ist — Nichtoffene Ausschreibung mit nur zwei Bietern, die zudem keine zulässigen Angebote abgegeben haben
Tenor
Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge, in der durch die Richtlinie 2007/66/EG des Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er, wenn im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens der erfolgreiche Bieter, dem der Auftrag erteilt wurde und der Widerklage erhoben hat, eine auf die fehlende Klagebefugnis des klagenden Bieters gestützte Einrede der Unzulässigkeit geltend macht, weil dessen Angebot wegen seiner Nichtübereinstimmung mit den in den Verdingungsunterlagen festgelegten technischen Anforderungen vom öffentlichen Auftraggeber hätte zurückgewiesen werden müssen, dem entgegensteht, dass die Klage nach der Vorabprüfung dieser Unzulässigkeitseinrede für unzulässig erklärt wird, ohne dass darüber entschieden wird, ob das Angebot des erfolgreichen Bieters, dem der Auftrag erteilt wurde, und dasjenige des Bieters, der Klage erhoben hat, den technischen Anforderungen entsprechen.