23.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 344/22


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 10. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per le Marche — Italien) — Swm Costruzioni 2 SpA, Mannocchi Luigino DI/Provincia di Fermo

(Rechtssache C-94/12) (1)

(Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit - Technische und/oder berufliche Leistungsfähigkeit - Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 3 - Möglichkeit eines Wirtschaftsteilnehmers, sich auf die Kapazitäten anderer Unternehmen zu stützen - Art. 52 - Zertifizierungssystem - Öffentliche Bauaufträge - Nationale Vorschrift, die den Besitz einer Qualifikationsbescheinigung vorschreibt, die der Kategorie und dem Wert der Arbeiten entspricht, die Gegenstand des Auftrags sind - Verbot, sich in Bezug auf Arbeiten ein und derselben Kategorie auf die Bescheinigungen mehrerer Unternehmen zu stützen)

2013/C 344/36

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale amministrativo regionale per le Marche

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Swm Costruzioni 2 SpA, Mannocchi Luigino DI

Beklagte: Provincia di Fermo

Beteiligte: Torelli Dottori SpA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale amministrativo regionale per le Marche — Auslegung des Art. 48 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) — Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers — Möglichkeit des Rückgriffs auf andere Unternehmen — Nationale Regelung, die diese Möglichkeit auf ein einziges anderes Unternehmen für jede von der Zertifizierungsstelle vorgesehene Kategorie begrenzt

Tenor

Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 dieser Richtlinie sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die es Wirtschaftsteilnehmern, die sich an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags beteiligen, im Regelfall verbietet, sich innerhalb ein und derselben Qualifikationskategorie auf die Kapazitäten mehrerer Unternehmen zu stützen.


(1)  ABl. C 151 vom 26.5.2012.