3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 225/28


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. Juni 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) — ET Agrokonsulting-04-Velko Stoyanov/Izpalnitelen direktor na Darzhaven fond „Zemedelie“ — Razplashtatelna agentsia

(Rechtssache C-93/12) (1)

(Landwirtschaft - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten - Gemeinsame Agrarpolitik - Beihilfen - Prüfung verwaltungsrechtlicher Streitigkeiten - Bestimmung des zuständigen Gerichts - Nationales Kriterium - Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat - Äquivalenzgrundsatz - Effektivitätsgrundsatz - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

2013/C 225/45

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Sofia-grad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: ET Agrokonsulting-04-Velko Stoyanov

Beklagter: Izpalnitelen direktor na Darzhaven fond „Zemedelie“ — Razplashtatelna agentsia

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Administrativen sad Sofia-grad — Auslegung der Grundsätze der Effektivität und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie des Äquivalenzgrundsatzes — Beihilferegelung der Gemeinsamen Agrarpolitik — Nationale Verfahrensvorschrift, wonach für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten über die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik ausschließlich das Verwaltungsgericht zuständig ist, in dessen Gerichtsbezirk sich der Sitz der Verwaltungsbehörde befindet, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, für ähnliche, innerstaatliche Streitigkeiten hingegen das Gericht, in dessen Gerichtsbezirk sich der betreffende landwirtschaftliche Boden befindet

Tenor

Das Unionsrecht, insbesondere die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität sowie Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, steht einer nationalen Vorschrift über die gerichtliche Zuständigkeit wie der des Art. 133 Abs. 1 des Administrativnoprotsesualen kodeks (Verwaltungsgerichtsordnung), die dazu führt, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten über die Entscheidungen einer nationalen Behörde, die mit der Auszahlung von Agrarbeihilfen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union betraut ist, einem einzigen Gericht zugewiesen werden, nicht entgegen, sofern die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die für Klagen, mit denen Rechte aus etwaigen Regelungen des internen Rechts über Beihilfen für Betriebsinhaber geschützt werden sollen, und eine solche Zuständigkeitsvorschrift für die Einzelnen insbesondere hinsichtlich der Verfahrensdauer keine Verfahrensnachteile mit sich bringt, die geeignet sind, die Ausübung der aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte übermäßig zu erschweren, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.


(1)  ABl. C 133 vom 5.5.2012.