23.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 344/21


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative — Luxemburg) — Adzo Domenyo Alokpa, Jarel Moudoulou, Eja Moudoulou/Ministre du Travail, de l’Emploi et de l’Immigration

(Rechtssache C-86/12) (1)

(Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Verwandter in aufsteigender Linie von Unionsbürgern im Kleinkindalter ist - Unionsbürger, die in einem anderen Mitgliedstaat geboren sind als in demjenigen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, und die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben - Grundrechte)

2013/C 344/35

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour administrative

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Adzo Domenyo Alokpa, Jarel Moudoulou, Eja Moudoulou

Beklagter: Ministre du Travail, de l’Emploi et de l’Immigration

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Cour administrative — Auslegung von Art. 20 AEUV sowie der Art. 20, 21, 24, 33 und 34 der Charta der Grundrechte — Weigerung eines Mitgliedstaats, einem Drittstaatsangehörigen, der als Verwandter in gerader aufsteigender Linie allein für den Unterhalt seiner minderjährigen Kinder, die Unionsbürger mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats sind, sorgt, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen — Fehlen eines gemeinsamen Familienlebens mit einem anderen Verwandten in gerader aufsteigender Linie dieser Kinder, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt — Tragweite der Versagung des Aufenthalts sowie der Nichterteilung einer Aufenthaltserlaubnis und einer Arbeitserlaubnis — Auswirkungen auf den tatsächlichen Genuss der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht

Tenor

In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens sind die Art. 20 AEUV und 21 AEUV dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, einem Drittstaatsangehörigen ein Recht auf Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, auch wenn dieser Drittstaatsangehörige die alleinige Sorge für Kleinkinder ausübt, die Unionsbürger sind und sich seit ihrer Geburt mit ihm in diesem Mitgliedstaat aufhalten, ohne Angehörige dieses Mitgliedstaats zu sein und ohne von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht zu haben, es sei denn, diese Unionsbürger erfüllen die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, oder ihnen wird durch diese Weigerung der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen die Unionsbürgerschaft verleiht, verwehrt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 138 vom 12.5.2012.