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26.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 159/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 1. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal [Tax Chamber] — Vereinigtes Königreich) — Felixstowe Dock and Railway Company Ltd u. a./The Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs
(Rechtssache C-80/12) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Steuerliche Entlastung - Konzerne und Konsortien - Nationale Regelung, die die Übertragung von Verlusten zwischen einer Konsortialgesellschaft und einer zu einem Konzern gehörenden Gesellschaft erlaubt, die durch eine sowohl zu dem Konzern als auch zu dem Konsortium gehörende „Bindegliedgesellschaft“ verbunden sind - Sitzerfordernis der „Bindegliedgesellschaft“ - Diskriminierung aufgrund des Gesellschaftssitzes - Konzernmuttergesellschaft, die in einem Drittstaat ansässig ist und über in Drittstaaten ansässige Gesellschaften die Anteile der Gesellschaften hält, die untereinander Verluste übertragen wollen))
2014/C 159/02
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
First-tier Tribunal (Tax Chamber)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Felixstowe Dock and Railway Company Ltd, Savers Health and Beauty Ltd, Walton Container Terminal Ltd, WPCS (UK) Finance Ltd, AS Watson card Services (UK) Ltd, Hutchison Whampoa (Europe) Ltd, Kruidvat UK Ltd, Superdrug Stores plc
Beklagte: The Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — First-tier Tribunal (Tax Chamber) — Auslegung der Art. 49 AEUV und 54 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Steuerrecht — Körperschaftsteuer — Steuerabzug — Nationale Rechtsvorschriften, die es erlauben, Verluste einer im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaft, die einem Konsortium gehört, auf eine andere im selben Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft, die zu einem Konzern gehört, zu übertragen, sofern diese beiden Gesellschaften durch eine Bindegliedgesellschaft, die gleichzeitig zum Konzern und zum Konsortium gehört, verbunden sind — Bindegliedgesellschaft, die im Vereinigten Königreich ansässig sein oder ihre Geschäftsfähigkeit dort durch eine Betriebsstätte ausüben muss
Tenor
Die Art. 49 AEUV und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach eine zu einem Konzern gehörende gebietsansässige Gesellschaft die Möglichkeit hat, Verluste einer anderen, zu einem Konsortium gehörenden gebietsansässigen Gesellschaft auf sich zu übertragen, wenn eine „Bindegliedgesellschaft“, die sowohl diesem Konzern als auch diesem Konsortium angehört, ebenfalls in diesem Mitgliedstaat ansässig ist — unabhängig vom Sitz der Gesellschaften, die selbst oder über zwischengeschaltete Gesellschaften das Kapital der Bindegliedgesellschaft und der anderen von der Verlustübertragung betroffenen Gesellschaften halten –, während diese Möglichkeit nicht besteht, wenn die Bindegliedgesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.