8.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/6


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. April 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Colloseum Holding AG/Levi Strauss & Co.

(Rechtssache C-12/12) (1)

(Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 15 Abs. 1 - Begriff „ernsthafte Benutzung“ - Marke, die nur als Bestandteil einer zusammengesetzten Marke oder in Verbindung mit einer anderen Marke benutzt wird)

2013/C 164/10

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Colloseum Holding AG

Beklagte: Levi Strauss & Co.

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) — Begriff „Benutzung der Marke“ — Vorliegen der Benutzung einer Marke, die Teil einer zusammengesetzten Marke ist, im Fall einer Benutzung dieser zusammengesetzten Marke — Vorliegen der Benutzung einer Marke, wenn diese nur zusammen mit einer weiteren Marke verwendet wird, wobei beide Marken sowohl einzeln als auch gemeinsam als zusammengesetzte Marke eingetragen sind

Tenor

Die Voraussetzung einer ernsthaften Benutzung einer Marke im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke kann erfüllt sein, wenn eine eingetragene Marke, die ihre Unterscheidungskraft infolge der Benutzung einer anderen, zusammengesetzten Marke erlangt hat, deren Bestandteil sie ist, nur vermittels dieser anderen zusammengesetzten Marke benutzt wird oder wenn sie nur in Verbindung mit einer anderen Marke benutzt wird und beide Marken zusammen zusätzlich als Marke eingetragen sind.


(1)  ABl. C 89 vom 24.3.2012.