Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 11. Januar 2012 –
Ben Ali/Rat

(Rechtssache T-301/11)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Tunesien – Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Verspätung – Kein Fall höherer Gewalt – Kein entschuldbarer Irrtum – Antrag auf Abänderung des angefochtenen Rechtsakts – Antrag auf Schadensersatz – Offensichtliche Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Fristen – Zwingendes Recht – Prüfung durch den Unionsrichter von Amts wegen (Art. 263 Abs. 6 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 102 §§ 1 und 2) (vgl. Randnrn. 15‑16)

2.                     Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien – Zeitpunkt der Mitteilung der Gründe, die der Verordnung über diese Personen, Organisationen und Einrichtungen zugrunde liegen (Art. 263 Abs. 6 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 102 §§ 1 und 2; Verordnung Nr. 101/2011 des Rates) (vgl. Randnrn. 17‑20)

3.                     Verfahren – Klagefristen – Ausschlusswirkung – Entschuldbarer Irrtum – Begriff – Zufall oder höhere Gewalt – Begriff (Satzung des Gerichtshofs, Art. 45 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 29, 32)

4.                     Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit der Unionsgerichte – Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien – Befugnis, den streitigen Rechtsakt durch einen anderen Rechtsakt zu ersetzen oder ihn abzuändern – Fehlen – Anträge auf Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen – Unzulässigkeit (Art. 261 AEUV und Art. 264 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 101/2011 des Rates) (vgl. Randnr. 62)

5.                     Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Klage auf Ersatz der von einem Unionsorgan verursachten Schäden – Keine Angaben zum entstandenen Schaden – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 19; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 §§ 1 Buchst. c und 6) (vgl. Randnrn. 69-72, 76)

6.                     Verfahren – Hauptintervention – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 40; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 24 § 6, Art. 115 und 116) (vgl. Randnrn. 79-80)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 31, S. 1), soweit sie den Kläger betrifft, auf Verurteilung des Rates, im Hinblick auf das durch die genannte Verordnung vorgeschriebene Einfrieren von Geldern bestimmte Ausnahmegenehmigungen zu erlassen, und auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Mehdi Ben Tijani Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen Ben Ali trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.

Der Streithilfeantrag der Europäischen Kommission hat sich erledigt.