14.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 109/14


Klage, eingereicht am 27. Dezember 2011 — Budziewska/HABM — Puma AG Rudolf Dassler Sport (Darstellung eines Pumas)

(Rechtssache T-666/11)

2012/C 109/32

Sprache der Klageschrift: Polnisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Danuta Budziewska (Łódź, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Masłowski)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Puma AG Rudolf Dassler Sport (Herzogenaurach, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. September 2011 in der Sache R 1137/2010-3 aufzuheben, mit der die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung, das Geschmacksmuster für nichtig zu erklären, zurückgewiesen wurde;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Unter der Nr. 697016-0001 für die Klägerin eingetragenes und am 2. Mai 2007 im Gemeinschaftsmarkenblatt veröffentlichtes Geschmacksmuster (Darstellung eines Pumas).

Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Geschmacksmusteranmeldung erfülle weder die Definition des Geschmacksmusters im Sinne von Art. 3 Buchst a noch die Voraussetzungen der Art. 4 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1); weitere Nichtigkeitsgründe ergäben sich aus Art. 25 Abs. 1 Buchst. c, d, e, f und g derselben Verordnung.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung des Geschmacksmusters.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 durch Verneinung der Eigenart des von der Klägerin angemeldeten Geschmacksmusters.