14.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 109/14 |
Klage, eingereicht am 27. Dezember 2011 — Budziewska/HABM — Puma AG Rudolf Dassler Sport (Darstellung eines Pumas)
(Rechtssache T-666/11)
2012/C 109/32
Sprache der Klageschrift: Polnisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Danuta Budziewska (Łódź, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Masłowski)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Puma AG Rudolf Dassler Sport (Herzogenaurach, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. September 2011 in der Sache R 1137/2010-3 aufzuheben, mit der die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung, das Geschmacksmuster für nichtig zu erklären, zurückgewiesen wurde; |
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Unter der Nr. 697016-0001 für die Klägerin eingetragenes und am 2. Mai 2007 im Gemeinschaftsmarkenblatt veröffentlichtes Geschmacksmuster (Darstellung eines Pumas).
Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Geschmacksmusteranmeldung erfülle weder die Definition des Geschmacksmusters im Sinne von Art. 3 Buchst a noch die Voraussetzungen der Art. 4 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1); weitere Nichtigkeitsgründe ergäben sich aus Art. 25 Abs. 1 Buchst. c, d, e, f und g derselben Verordnung.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung des Geschmacksmusters.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 durch Verneinung der Eigenart des von der Klägerin angemeldeten Geschmacksmusters.