18.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 49/32 |
Klage, eingereicht am 28. Dezember 2011 — Müller/HABM — Loncar (Sunless)
(Rechtssache T-662/11)
2012/C 49/58
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Kläger: Thomas Müller (Gütersloh, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Schmidt)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Loncar, SL (Sabadell (Barcelona), Spanien)
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), vom 27. September 2011, in der Sache R 2508/2010-2, aufzuheben; |
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die das Wortelement „Sunless“ enthält, für Waren der Klassen 6, 19, 22 und 24.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Loncar, SL.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarken „SUNLESS“ und „LONCAR-SUNLESS“ für Waren der Klassen 22, 23 und 24, sowie Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke (soweit sie nicht in anderen klassen enthalten sind); Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen); und rohe Gespinstfasern.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.