18.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/32


Klage, eingereicht am 28. Dezember 2011 — Müller/HABM — Loncar (Sunless)

(Rechtssache T-662/11)

2012/C 49/58

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Kläger: Thomas Müller (Gütersloh, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Schmidt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Loncar, SL (Sabadell (Barcelona), Spanien)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), vom 27. September 2011, in der Sache R 2508/2010-2, aufzuheben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die das Wortelement „Sunless“ enthält, für Waren der Klassen 6, 19, 22 und 24.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Loncar, SL.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarken „SUNLESS“ und „LONCAR-SUNLESS“ für Waren der Klassen 22, 23 und 24, sowie Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke (soweit sie nicht in anderen klassen enthalten sind); Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen); und rohe Gespinstfasern.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.